nach § 102 LPO I
Die rechtlichen Grundlagen für das zweiwöchige Blockpraktikum können Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus abrufen.
Zusammenfassend gilt für das zweiwöchige Blockpraktikum:
- Im Zusammenhang mit dem Qualifizierungsstudium einer sonderpädagogischen Fachrichtung ist ein zweiwöchiges Praktikum an einer Förderschule der gewählten Fachrichtung abzuleisten.
- Das zusammenhängende zweiwöchige Praktikum umfasst mindestens 10 Schultage. Es ist während der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten und steht in Verbindung mit den didaktischen Lehrveranstaltungen in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung.
- Das Praktikum entfällt, wenn eine mindestens vierwöchige zusammenhängende Unterrichtstätigkeit an einer Förderschule der Fachrichtung nachgewiesen wird. Diese muss der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung des Qualifizierungsstudiums entsprechen.