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Externe Benutzung des Universitätsarchivs

Das Universitätsarchiv Regensburg kann nach Maßgabe des bayerischen Archivgesetzes, der Archivsatzung und der Archivbenutzungsordnung jede Person benutzen, die ein berechtigtes Interesse vorweisen kann.

Wie gehe ich vor?

Zunächst sollten Sie die Literatur zu Ihrem Thema kennen. Für die Bibliographie gibt es verschiedene Kataloge online. Eine frühere Literaturrecherche erspart Ihnen Zeit und Mühen und schont das Archivgut.

Danach orientieren Sie sich bitte grob an der Beständeübersicht.

Wenn Sie Archivgut einsehen möchten, senden Sie uns bitte eine E-Mail, in der Sie kurz Ihr Thema und Ihre Fragestellung umreißen. Wir beraten Sie gerne über das bei uns zu findende Material. Bitte teilen Sie uns Ihre vollständige postalische Adresse mit, da wir ansonsten aus rechtlichen Gründen keine Anfragen beantworten können.

Persönliche Einsichtnahme von Archivgut

Das Archivgut des Universitätsarchivs Regensburg kann nach Maßgabe des bayerischen Archivgesetzes eingesehen werden. Generell gilt, dass Archivgut mindestens 30 Jahre alt sein muss, bevor es eingesehen werden darf. Personenbezogene Unterlagen haben eine wesentlich längere Schutzfrist von 10 Jahren nach dem Tod der betroffenen Person. Ferner sind bei der Vorlage und bei der Benutzung von Archivalien schutzwürdige Belange zu beachten, wozu auch das recht restriktive Urheberrecht zählt.

Ggfs. kann ein Antrag auf Schutzfristverkürzung gestellt werden. Das kann formlos per Email geschehen, es sollten allerdings folgende Informationen enthalten sein:

  1. Name,
  2. Adresse,
  3. Grund der Einsicht,
  4. bei wissenschaftlichen Themen zusätzlich Thema,
  5. Institution,
  6. Betreuer/in und
  7. ob eine Publikation geplant ist.

Die Bearbeitung eines Antrags kann bis zu 14 Tagen dauern. Dann erfolgt die Einsichtnahme im Handschriftenlesesaal in der Universitätsbibliothek. Termine nur nach Vereinbarung.

Bei jeder Benutzung von Archivgut sind von der Benutzerin/dem Benutzer stets auch die Persönlichkeitsrechte und das Urheberrecht zu wahren.

Bei Publikationen bitten wir um Überlassung eines kostenfreien Belegexemplars.
 


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