§ 17 Abs. 3 Satz 1:
Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf
Informationen zum Nachteilsausgleich
Aktuelle Informationen bzgl. der Ersten Staatsprüfungen finden Sie ab sofort unter:
https://www.km.bayern.de/ministerium/termine/1-staatspruefung-anmeldung-pruefungen.html