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Aufenthaltserlaubnis

Was passiert mit meinem Visum nach der Einreise?

Internationale Studierende aus Nicht-EU-Staaten beantragen innerhalb von drei Monaten nach Einreise (bzw. vor Ablauf eines eventuellen Visums) eine Aufentahltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Studierende ist in der Regel eine Immatrikulationsbescheinigung erforderlich, die erst nach Einschreibung zur Verfügung steht. Studierende die ein paar Wochen vor Einschreibung bereits einreisen, können solange mit dem Vorsprechen bei der Ausländerbehörde warten, bis sie die Immatrikulation vorlegen können.

Sie dürfen aber keinesfalls die Frist von drei Monaten oder die Gültigkeit eines eventuellen Visums überschreiten!


Beantragung der Aufenthaltserlaubnis

Die Ausländerbehörde der Stadt Regensburg benötigt für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel folgende Unterlagen:

  • "Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis"             (Verlängerung: "Antrag auf Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis"; Formblätter bei der Ausländerbehörde )
  • gültiger Pass
  • biometrisches Passfoto
  • Zulassungsbescheid oder Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Nachweise über Lebensunterhalt (992 € pro Monat)
  • "Wohnungsgeberbestätigung" (Formblatt bei der Ausländerbehörde )

Gebühr

Internationale Studierende mit deutschen Stipendien: kostenfrei
Teilnehmer:innen der Austauschprogrammen der UR: 100 €
Ersterteilung: 100 €
Verlängerung: 80 €

Adresse der zuständigen Behörden


Gültigkeit und Zweck der Aufenhaltserlaubnis

Bitte behalten Sie bei Ihrer Aufenthaltserlaubnis immer folgender Punkte im Blick:

  • Der Zweck Ihres Aufenthalts: Dieser bezieht sich ausdrücklich auf das Fach und die Hochschule, an der Sie studieren. Das heißt, falls Sie das Fach oder von einem studienvorbereitenden Deutschkurs ins Fachstudium wechseln, ein Hochschulwechsel erfolgt oder Sie Ihr Studium beenden, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis in der Regel automatisch ungültig, egal welches Datum darauf steht! Sie müssen deshalb rechtzeitig vor dem Wechsel oder der Beendigung des Studiums zur Ausländerbehörde gehen und diese ändern lassen.

Tun Sie das nicht, ist Ihr Aufenthalt in Regensburg illegal!

  • Die Gültigkeitsdauer! Wenn Sie erst nach Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Ausländerbehörde gehen, so sind Sie in der Regel illegal in Deutschland, bis der neue (elektronische) Aufenthaltstitel erstellt ist (das dauert ca. 4 Wochen).
  • Der (elektronische) Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde der Stadt Regensburg wird für mindestens ein Jahr erteilt. Antragstellende müssen deswegen die Finanzierung für diesen Zeitraum nachweisen können (in Form einer Verplichtungserklärung oder durch ein ausreichendes Guthaben auf einem deutschen Bankkonto).
  • Bei einer verspäteten Antragstellung bei der Ausländerbehörde können ernsthafte ausländer- und strafrechtliche Konsequenzen folgen. So ist es möglich, dass Sie wegen illegalen Aufenthaltes zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt werden. Ebenso kann es sein, dass Sie keine Aufenthaltserlaubnis mehr erhalten und Deutschland verlassen müssen.

Nachweis des Lebensunterhalts für die Beantragung

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für nicht EU-Bürgerinnen und Bürger ist in der Regel erforderlich, dass ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden.

Zur Orientierung können Sie davon ausgehen, dass ausreichende Mittel dann vorhanden sind, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen monatlich 992,- Euro zur Verfügung stehen.

Die Sicherung dieses Lebensunterhaltes können Sie zum Beispiel nachweisen durch:

  • Vorlage einer Verpflichtungserklärung gem. § 68 Aufenthaltsgesetz* oder
  • Nachweis entsprechender Stipendien aus deutschen öffentlichen Mitteln oder Stipendien einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder
  • Stipendien aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes, wenn das Auswärtige Amt, der Deutsche Akademische Austauschdienst oder deutsche Stipendien- organisationen an der Vermittlung beteiligt waren.
  • Nachweis der Finanzierung durch Vorlage von Kontoauszügen oder Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto. Für ein Jahr müssen mindestens 11.904,- EUR nachgewiesen werden (992,- EUR pro Monat).

*Eine Verpflichtungserklärung nach § 68  Aufenthaltsgesetz können beispielsweise Ihre Eltern oder Geschwister, aber auch sonstige dritte Personen bei einer Deutschen Auslandsvertretung oder bei der Ausländerbehörde an deren Wohnort in Deutschland abgeben. Die Person übernimmt damit eine Garantie für Ihren Lebensunterhalt und muss bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung grundsätzlich seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen.


Hilfe bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis

Die Ausländerbehörde arbeitet eng mit den Regensburger Hochschulen zusammen.

Zu Beginng des Semesters helfen Ihnen die Tutorinnen und Tutoren des Orientierungsprogramms Startklar mit den Formalitäten.

Bei allgemeinen Fragen zum Ausländerrecht können Sie sich an Frau Wunderlich wenden, oder Sie gehen direkt in die für Sie zuständige Ausländerbehörde.


Aufenthaltserlaubnis bei Studienfach-/Hochschulwechsel

Wenn Sie das Studienfach oder die Hochschule wechseln, hat das Auswirkungen auf Ihre Aufenthaltserlaubnis!

Änderung des Studienfachs

Bei Änderung der Fachrichtung während des Studiums liegt grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor. Ein Wechsel des Studienganges (z.B. Germanistik statt Romanistik) oder des Studienfaches (z.B. Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch) in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums ist in der Regel möglich.

Bei einem späteren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist zunächst auf das geltende Hochschulrecht abzustellen. Ist der Wechsel nach dem Hochschulrecht zulässig, kann ein Wechsel auch ausländerrechtlich genehmigt werden, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (Bestätigung der Hochschule). In jedem Fall müssen Sie aber den Wechsel bei der Ausländerbehörde beantragen und in Ihren Aufenthaltstitel eintragen lassen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird ein weiterer Studiengang- oder Studienfachwechsel angestrebt, kann dieser nur zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten (z.B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung).


Weiterstudium nach dem ersten Abschluss

Die sonstige Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder die berufliche Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung in Deutschland (z.B. Facharztausbildung nach Medizinstudium) stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Der Wechsel darf im Allgemeinen nicht zugelassen werden, wenn die Gesamtaufenthaltsdauer zehn Jahre überschreiten würde.



  1. UR International Office

Wege nach Regensburg

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