Internationale Studierende aus Nicht-EU-Staaten beantragen innerhalb von drei Monaten nach Einreise (bzw. vor Ablauf eines eventuellen Visums) eine Aufentahltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Studierende ist in der Regel eine Immatrikulationsbescheinigung erforderlich, die erst nach Einschreibung zur Verfügung steht. Studierende die ein paar Wochen vor Einschreibung bereits einreisen, können solange mit dem Vorsprechen bei der Ausländerbehörde warten, bis sie die Immatrikulation vorlegen können.
Sie dürfen aber keinesfalls die Frist von drei Monaten oder die Gültigkeit eines eventuellen Visums überschreiten!
Die Ausländerbehörde der Stadt Regensburg benötigt für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel folgende Unterlagen:
Gebühr
Internationale Studierende mit deutschen Stipendien: kostenfrei
Teilnehmer:innen der Austauschprogrammen der UR: 100 €
Ersterteilung: 100 €
Verlängerung: 80 €
⇒ Adresse der zuständigen Behörden
Bitte behalten Sie bei Ihrer Aufenthaltserlaubnis immer folgender Punkte im Blick:
Tun Sie das nicht, ist Ihr Aufenthalt in Regensburg illegal!
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für nicht EU-Bürgerinnen und Bürger ist in der Regel erforderlich, dass ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden.
Zur Orientierung können Sie davon ausgehen, dass ausreichende Mittel dann vorhanden sind, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen monatlich 992,- Euro zur Verfügung stehen.
Die Sicherung dieses Lebensunterhaltes können Sie zum Beispiel nachweisen durch:
*Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz können beispielsweise Ihre Eltern oder Geschwister, aber auch sonstige dritte Personen bei einer Deutschen Auslandsvertretung oder bei der Ausländerbehörde an deren Wohnort in Deutschland abgeben. Die Person übernimmt damit eine Garantie für Ihren Lebensunterhalt und muss bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung grundsätzlich seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen.
Die Ausländerbehörde arbeitet eng mit den Regensburger Hochschulen zusammen.
Zu Beginng des Semesters helfen Ihnen die Tutorinnen und Tutoren des Orientierungsprogramms Startklar mit den Formalitäten.
Bei allgemeinen Fragen zum Ausländerrecht können Sie sich an Frau Wunderlich wenden, oder Sie gehen direkt in die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
Wenn Sie das Studienfach oder die Hochschule wechseln, hat das Auswirkungen auf Ihre Aufenthaltserlaubnis!
Bei Änderung der Fachrichtung während des Studiums liegt grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor. Ein Wechsel des Studienganges (z.B. Germanistik statt Romanistik) oder des Studienfaches (z.B. Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch) in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums ist in der Regel möglich.
Bei einem späteren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist zunächst auf das geltende Hochschulrecht abzustellen. Ist der Wechsel nach dem Hochschulrecht zulässig, kann ein Wechsel auch ausländerrechtlich genehmigt werden, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (Bestätigung der Hochschule). In jedem Fall müssen Sie aber den Wechsel bei der Ausländerbehörde beantragen und in Ihren Aufenthaltstitel eintragen lassen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird ein weiterer Studiengang- oder Studienfachwechsel angestrebt, kann dieser nur zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten (z.B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung).
Die sonstige Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder die berufliche Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung in Deutschland (z.B. Facharztausbildung nach Medizinstudium) stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Der Wechsel darf im Allgemeinen nicht zugelassen werden, wenn die Gesamtaufenthaltsdauer zehn Jahre überschreiten würde.