Sexuelle Belästigungen oder die Ausübung sexualisierter Gewalt von und gegenüber Universitätsmitgliedern, gehören zu den Verletzungen der grundgesetzlich geschützten Menschenwürde (Art. 1 und 3 GG) und werden an der Universität Regensburg (UR) nicht toleriert.
Wegweisend für das Verständnis sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt ist die Rechtsauffassung des AGG, das sexuelle Belästigungen in § 3 Abs. unter Diskriminierungen (Benachteiligungen) subsumiert und folgendermaßen definiert:
Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch
gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Damit sind alle verbalen, nonverbalen und körperlichen Annäherungen, die als unerwünscht, grenzüberschreitend, bedrohlich, abwertend oder demütigend empfunden werden, als sexuelle Belästigung einzuordnen.
Der Umgang mit sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt ist an der UR durch ein Grundsatzpapier transparent geregelt, der Vertreter*innen aller Statusgruppen mit den relevanten Informationen sowie Beratungs- und Beschwerdestellen bekannt macht.