Professor Schumann war ehemaliger Inhaber des Lehrstuhls für Prozessrecht und Bürgerliches Recht; er ist am 23. Juli 2024 im Alter von 92 Jahren verstorben. Ein von Professor verfasster Roth Nachruf in der Juristenzeitung betrauert den Verlust einer unserer "glanzvollsten Wissenschaftler". Professor Heese verbindet mit Professor Schumann eine tiefe Freundschaft und eine langjährige, fruchtbare Zusammenarbeit. Der von den Professoren Heese und Walter zum 90. Geburtstag Ekkehard Schumanns verfasste Glückwunsch beleuchtet ein erfülltes wissenschaftliches und privates Leben und sein beeindruckendes wissenschaftliches Lebenswerk.
Prof. Dr. Dr. h.c. Ekkehard Schumann
Prof. Dr. Michael Heese, LL.M. (Yale)
Eine Anleitung zur Lösung von Fällen aus dem Erkenntnisverfahren und der Zwangsvollstreckung. Hinweise zur Bearbeitung der Hauptprobleme des Zivilprozeßrechts. 4. Auflage, München 2024, 275 Seiten, Verlag C.H.Beck.
Der Band stellt das Zivilprozessrecht fallbezogen dar. Er behandelt die Hauptprobleme des Erkenntnisverfahrens und des Zwangsvollstreckungsrechts aus der Sicht desjenigen, der einen Fall im Studium oder im Examen zu lösen hat. Von besonderer Bedeutung sind dabei die wichtigen Hinweise auf Schwierigkeiten und Fehler, die bei der Fallbearbeitung immer wieder auftreten.
Am 28. Dezember 2021 hat Ekkehard Schumann seinen 90. Geburtstag gefeiert. Aus diesem Anlass ehrt ihn der Verlag Mohr Siebeck mit einem von Michael Heese und Tonio Walter verfassten Glückwunsch. Heese/Walter JZ 2022, 27.
Nach dem Willen der Justizministerkonferenz könnte es in Zivilsachen zur Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim BGH kommen. Das Prozessinstitut soll eine „zügige höchstrichterliche Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen in Bezug auf Massenverfahren“ erreichen. Es dient der Prozessökonomie sowie wirksamer Justizgewährleistung und bewegt sich auf der Schnittstelle von individuellem und kollektivem Rechtsschutz.
Der Beitrag begrüßt das Reformvorhaben, erläutert, was man von einem solchen Verfahren erwarten kann und was nicht und skizziert wesentliche Fragen, die sich bei der Umsetzung stellen. Heese/Schumann, NJW 2021, 3023-3029.
Mit Herbert Roth verbindet mich seit vielen Jahren eine enge freundschaftliche Kollegialität. Stets waren wir uns einig im Engagement für einen modernen liberalen Zivilprozess, der nach unserer Auffassung untrennbar zu einer freiheitlich verfassten Zivilgesellschaft gehört. Ich hatte es deshalb vor einigen Jahren sehr begrüßt, dass Herbert Roth bei der Herausgabe ausgewählter Schriften aus meiner Feder einen von unserem gemeinsamen liberalen Engagement erfüllten Aufsatz einbezog, in dem ich gegen die obrigkeitlichen Schranken der deutschen Rechtsanwaltschaft zu Feld gezogen war, die gegen Ende des 20. Jahrhunderts immer noch bestanden. Inzwischen sind diese Schranken gefallen, aber noch immer gibt es viele überflüssige Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts und neue Entwicklungen stoßen auf obrigkeitliche Schranken. Ich hoffe, es macht Herbert Roth Freude, den Fragen nachzugehen, ob gegenüber dem seit einiger Zeit in der deutschen Rechtsanwaltschaft auftretenden Of Counsel solche Schranken zu befürchten sind und wie sich überhaupt dessen Funktion in das Anwaltsrecht einfügt.
Vor fast 25 Jahren hat das Bundesverfassungsgericht die Befugnis der Landesverfassungsgerichte zur Prüfung und auch zur Kassation von Gerichtsentscheidungen bejaht, die aufbundesrechtlichen Verfahrensvorschriften (vor allem ZPO und StPO) beruhen. Eine neuere Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gibt Anlass, eine Entwicklung nachzuzeichnen, die zu einem Aufschwung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit und auch zu einer Stärkung des Schutzes von Prozessgrundrechten geführt hat.
In zwei Kammerbeschlüssen (JZ 2019, 407 und JZ 2019, 409, in diesem Heft) ist das BVerfG auf überzeugende Weise einer verfassungswidrigen zivilgerichtlichen Praxis bei einstweiligen Verfügungen in Pressesachen entgegengetreten. Die Beschlüsse sind darüber hinaus richtungsweisend für das Verfahren der zivilprozessualen einstweiligen Verfügung sowie für die unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in derartigen Verfahren.
Professor Schumann bespricht das Urteil des BGH vom 18. Mai 2018 – VI ZR 233/17 (Verwertbarkeit von mittels Dashcam datenschutzrechtswidrig angefertigten Videoaufnahmen im Verkehrsunfallprozess).
Ekkehard Schumann feierte am 28.12.2016 seinen 85. Geburtstag. Aus diesem Anlass gibt Herbert Roth unter dem Titel "Lebendiges Zivilprozessrecht" eine Auswahl der Schriften Schumanns heraus, die für sein Lebenswerk charakteristisch sind.
Der Jubilar gehört zu den einflussreichsten deutschen Prozessualisten und hat das Ansehen unserer Disziplin weit über den deutschen Sprachraum hinaus gefördert. Viele seiner Beiträge haben sich als zeitlos erwiesen und die wissenschaftliche Auseinandersetzung bleibend geprägt. […] Der Sammelband soll die maßgebenden Monographien von Ekkehard Schumann ergänzen und damit ein vollständiges Bild seines wissenschaftlichen Schaffens erlauben. […] Ekkehard Schumann ist ein Prozessrechtswissenschaftler von Weltrang. Dazu haben ihn gleichermaßen sein methodengeleitetes stringentes dogmatisches Denken und die fortgesetzte rechtspolitische Bemühung um ein streng rechtsstaatlich ausgerichtetes liberales Zivilprozessrecht gemacht. Er war aber auch ein begnadeter Rechtslehrer, dessen Vertiefungsveranstaltungen neben dem Zivilprozessrecht auch das Verfassungs-, Verwaltungs- und Strafprozessrecht umfassten. Forschung und Lehre bildeten für ihn eine Einheit.