Zu Hauptinhalt springen

FAQ

FAQs - Frequently Asked Questions zum Projekt

Übersicht


Allgemeine und organisatorische Fragen

Technische Fragen

Fragen zum Befüllen des Basisdokuments

Rechtliche Fragen


An welchen Gerichten kann ich das Basisdokument nutzen?

Die Landgerichte Landshut und Regensburg in Bayern und die Landgerichte Hannover und Osnabrück in Niedersachsen sind beteiligt.

Am Landgericht Hannover nehmen teil:

4. Zivilkammer, 6. Zivilkammer, 8. Zivilkammer, 11. Zivilkammer, 13. Zivilkammer, 18. Zivilkammer, 19. Zivilkammer, 72. Zivilkammer, 1. Kammer für Handelssachen, 4. Kammer für Handelssachen

Am Landgericht Landshut nehmen teil:

1. Zivilkammer, 5. Zivilkammer, 7. Zivilkammer, 8. Zivilkammer, 2. Kammer für Handelssachen

Am Landgericht Osnabrück nehmen teil:

1. Zivilkammer, 3. Zivilkammer, 6. Zivilkammer, 9. Zivilkammer, 1. Kammer für Handelssachen, 3. Kammer für Handelssachen, 4. Kammer für Handelssachen, 5. Kammer für Handelssachen

Am Landgericht Regensburg nehmen teil:

1. Zivilkammer, 3. Zivilkammer, 7. Zivilkammer, 1. Kammer für Handelssachen


Wie lange dauert die Praxisphase des Forschungsvorhabens?

Die von Seiten der Gerichte durchgeführte Praxisphase läuft voraussichtlich bis Ende des Jahres 2023. Die Nutzung des digitalen Basisdokuments ist in anhängigen Rechtsstreitigkeiten aber auch später noch möglich. Ebenso kann ein Wechsel in den Regelprozess erfolgen.


Welche Aufgaben habe ich im Zuge der Evaluation des Projekts?

Richterinnen und Richter, sowie Anwältinnen und Anwälte nehmen an der Evaluation teil und beantworten Fragen zu Vor- und Nachteilen des Basisdokuments.

Richterinnen und Richter werden darüber hinaus gebeten, in den jeweiligen Verfahren kurze Notizen zu einzelnen Verfahrensschritten zu fertigen, die für die Evaluation nutzbar gemacht werden können. Dies betrifft nicht nur Vor- und Nachteile des Basisdokuments, sondern auch weitere Erkenntnisse zum Beispiel bezüglich Anforderungen an eine künftige IT-Anwendung oder Hinweise für eine rechtliche Neugestaltung der ZPO.


Welchen Vorteil habe ich als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, wenn ich am Forschungsvorhaben teilnehme?

Die Vor- und Nachteile des Basisdokuments können natürlich erst in der Praxisphase ermittelt werden.

Die Strukturierung des Vortrages zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens kann aber dazu beitragen, dass der Prozessstoff auch für die Verfahrensbeteiligten übersichtlicher wird und für alle Beteiligten zeitaufwendige Wiederholungen oder Widersprüche dadurch vermieden werden können.

Außerdem wird für die Verfahrensbeteiligten schnell ersichtlich, ob alle zu bestreitenden Tatsachen bereits bestritten wurden.

Daneben kann die Strukturierung des Verfahrens für mehr Transparenz des Rechtsstreits zum Beispiel im Hinblick auf die weiteren Verfahrensschritte sorgen.

Ein zwischen Gericht und Prozessbevollmächtigten vereinbartes Fristenregime kann den Rechtsstreit nicht nur strukturieren, sondern auch fördern und die Entscheidungsfindung beschleunigen.

Insgesamt ist im Test eine durchgängige Kommunikation zwischen Gericht und Prozessvertretern zu erwarten.

Da das Ziel des Projekts eine Empfehlung an den ZPO-Gesetzgeber ist, haben Teilnehmende die Chance, sich direkt an der Rechtsfortbildung zu beteiligen bzw. Einfluss auf diese zu nehmen.


Wie informiere ich als Rechtsanwalt meine Partei über mein Vorbringen im Basisdokument?

Sie können Ihrer Partei das von der App erzeugte PDF des Basisdokuments als Ausdruck übermitteln. Verfügt Ihre Partei über die technischen Voraussetzungen, können Sie Ihr auch die Basisdokument.txt-Datei übermitteln, so dass Ihre Partei sich die Originalformatierung mit der Anwendung anschauen kann.


Was passiert mit der Richternummer bei einem Berichterstatter- oder Richterwechsel?

Für Evaluationszwecke ist es wichtig, dass die Verfahrenskennung z.B. „Ha0101“ während des gesamten Verfahrens unverändert bleibt. Bei Übertragung auf den Einzelrichter, bei Abgaben innerhalb des Gerichts oder der Kammer oder bei einem Richterwechsel wird die einmal vergebene Verfahrenskennung nicht mehr geändert.


Wo finde ich die Anwendung?

Die Anwendung wird unter app.parteivortrag.de zur Verfügung gestellt.


Kann ich mich vorab mit der Anwendung vertraut machen?

Die Anwendung ist unter http://app.parteivortrag.de erreichbar und ist auch über die Informationswebsite http://www.parteivortrag.de zu erreichen.


Wie kann ich die Anwendung nutzen?

Die Anwendung ist über eine Web-Adresse im Browser erreichbar.


Benötige ich einen bestimmten Browser?

Die Anwendung funktioniert auf allen gängigen Browsern (Chrome, Firefox, Edge, Safari).


Wo finde ich Erläuterungen zur Anwendung?

Kurzvideos und Informationsmaterial zu den einzelnen Funktionalitäten der Anwendung können unter www.parteivortrag.de abgerufen werden (Unterpunkt Schulungsmaterial).


Ist die Nutzung der Anwendung sicher? Fließen Daten ins Internet ab?

Das Basisdokument wird über eine Browseranwendung befüllt, sodass kein Download einer Anwendung erforderlich wird. Daten werden nur lokal gespeichert und können sodann von der Rechtsanwältin/vom Rechtsanwältin im eigenen IT-Umfeld der Kanzlei gespeichert werden.

Der Austausch des Basisdokuments zwischen Rechtsanwälten und Gericht erfolgt über beA und EGVP.


Wer hilft mir, wenn etwas nicht klappt?

Bei Rückfragen oder technischen Problemen können Sie sich über die E-Mail-Adresse support@parteivortrag.de oder im Rahmen der wöchentlichen Remote-Sprechstunde, mittwochs und freitags ab 12 Uhr per Telefon (0941 / 943-5099) bei uns melden. Eine Beratung per Videokonferenz ist im Rahmen der jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen möglich (z. B. per Zoom, Skype, Teams).


Kann ich bei technischen Problemen auch abweichend vom Basisdokument einen Schriftsatz senden?

Ja, selbstverständlich. Die Teilnahme am Test ist freiwillig und kann – beispielsweise bei technischen Schwierigkeiten – jederzeit unterbrochen oder beendet werden.


Wie erhalte ich das Basisdokument?

Da das Basisdokuments im gerichtlichen Echtbetrieb und auf der Basis des geltenden Rechts genutzt werden soll, wird es via beA und EGVP ausgetauscht. Dazu wird es von den teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV zugelassenen Dateiformat PDF übermittelt.

Daneben erfolgt die Übermittlung in dem bearbeitbaren Format .txt. Dadurch wird sichergestellt, dass zunächst das Gericht und später der Prozessbevollmächtigte der gegnerischen Partei das Dokument weiter befüllen können.

Das ergänzte so Dokument wird dann versioniert und auf gleichem Weg weitergeleitet.


Wie ergänze ich ein Basisdokument, wenn es mir vom Gericht zugestellt wurde?

Sie können die Basisdokument-Datendatei (.txt) mit Hilfe der Basisdokumentanwendung auf http://app.parteivortrag.de öffnen und ergänzen. Hinweise zur genauen Vorgehensweise finden Sie in der Video-Mediathek und im Informationsmaterial unter http://www.parteivortrag.de.


Kann ich Veränderungen im Basisdokument gegenüber einer Vorversion auf den ersten Blick sehen?

Ja. Diese Funktionalität wurde im Rahmen eines Änderungsmodus integriert. Die genaue Vorgehensweise wird in der Video-Mediathek und im Infomaterial erläutert.


Kann ich Anmerkungen am Basisdokument machen und können die weiteren Verfahrensbeteiligten diese sehen?

Änderungen am Basisdokument werden durch das Abspeichern der Basisdokument-Datendatei (.txt) finalisiert und können durch Übermittlung dieser Datei an das Gericht kommuniziert werden. Persönliche Anmerkungen und erstellte Notizen können Sie in einer separaten Datei abspeichern und so selektiv an andere Parteien, beispielsweise an die Mandantschaft weitergeben.


Können Dokumente, Excellisten oder Fotos im Basisdokument hochgeladen oder verlinkt werden?

Diese Funktionalität ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht Teil der Anwendung.


Können richterliche Hinweise gem. § 139 ZPO über das Basisdokument gegeben werden?

Richterliche Hinweise können mithilfe des Basisdokuments an alle Parteien übermittelt werden. Die genaue Vorgehensweise wird in der Video-Mediathek und im Infomaterial unter www.parteivortrag.de erläutert.


Kann der Richter / die Richterin das Basisdokument neu strukturieren?

Eine permanente Neustrukturierung des Basisdokuments ist nicht möglich. Es können jedoch alle Parteien eigene, private Strukturierungen umsetzen.

Zudem wird Richterinnen und Richter ein Modus zur Prüfung streitigen oder nicht-streitigen Vortrags bereitgestellt. Die genaue Vorgehensweise wird in der Video-Mediathek und im Infomaterial unter http://www.parteivortrag.de erläutert.


Kann das Basisdokument nach Beweismitteln durchsucht / gefiltert werden?

Eine Suchfunktion lässt das Finden bestimmter Beiträge nach Stichworten zu.


Kann ich im Basisdokument eine Diktierfunktion nutzen?

Die grundsätzliche Integration mit typischen Arbeitsumgebungen steht zunächst nicht im Mittelpunkt des Forschungsvorhabens und ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Teil der Anwendung.

Allerdings kann jederzeit Vortrag, der mit externer Software in Text umgewandelt wurde, per Copy&Paste in das Basisdokument eingefügt werden.


Was passiert, wenn ich die Eintragung im Basisdokument unterbrechen muss? Wie kann ich zwischenspeichern?

Jegliche Änderungen am Basisdokument müssen im Rahmen der herunterladbaren txt-Datendateien lokal abgespeichert werden. Die Arbeit am Basisdokument kann dann über ein erneutes Öffnen dieser Datei fortgeführt werden.


Was gehört in den Bereich „Metadaten“ im Basisdokument?

Hier empfiehlt es sich, die Angaben zu den Parteien des Zivilprozesses und zu den Vertretungsverhältnissen (Rubrum) wie in einer Klageschrift aufzunehmen.


Wann mache ich einen neuen Gliederungspunkt und wann füge ich einen neuen Beitrag hinzu?

Das Basisdokument macht hier keine Vorgaben. Es bietet sich an, die Gliederungspunkte als oberste Gliederungsebene zu nutzen, z.B. Gliederungspunkt 1 für Anträge, Gliederungspunkt 2 für den 1. Sachverhaltsabschnitt (oder eine Vorbemerkung) usw. Die Beiträge selbst können Sie als zweite Gliederungsebene nutzen, so wie Sie bisher in einem Schriftsatz Absätze einfügen. Um Ihre Gliederung zu verdeutlichen, können Sie Überschriften verwenden.


Wo bringe ich meine Beweisangebote an?

Es ist zweckmäßig, Ihre Beweisangebote am Ende jedes Beitrags anzubringen. So verhindern Sie, dass bei späteren Erweiterungen der Gliederung Ihre Beweisangebot von dem dazugehörigen Vorbringen gelöst werden kann.


Können mehrere Verfahrensbeteiligte gleichzeitig am Basisdokument arbeiten?

Grundsätzlich ja. Im Rahmen der Erprobung sind hier aber Besonderheiten zu beachten, weil ein gemeinsames Arbeiten an einem z.B. in der Cloud liegenden Dokument unter dem geltenden Rechtsrahmen ausgeschlossen ist. Reichen Sie ein von Ihnen bearbeitetes Basisdokument bei Gericht ein, wird es das Gericht möglichst rasch der Gegenpartei zuleiten, damit diese ihre Bearbeitung auf die aktuelle Version aufsetzen kann. Sie können dies als Anwalt dadurch unterstützen, dass Sie bei zeitkritischen Ergänzungen von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO) zustellen oder dem Gegner, dem das Basisdokument zur Stellungnahme übersandt wurde, eine eigene Bearbeitung ankündigen. Sollte in der Erprobung doch einmal eine gleichzeitige Einreichung von Bearbeitungen durch beide Parteien bei Gericht vorkommen, muss dies manuell aufgelöst werden.


Können mehrere Verfahrensbeteiligte auf Kläger- oder Beklagtenseite im Basisdokument eintragen?

Im Testbetrieb ist das Basisdokument auf den Austausch zwischen nur einer klagenden und einer beklagten Partei ausgelegt. Dies schließt nicht aus, dass sich auf Kläger- bzw. Beklagtenseite im Einzelfall weitere Parteien beteiligen. In diesem Fall ist zwischen Prozessbevollmächtigten und Gericht zu klären, wie die Urheberschaft der Eintragung im Basisdokument kenntlich gemacht wird. Beispielsweise kann daran gedacht werden, einer Eintragung immer den Urheber voranzustellen oder diese farblich zu markieren.


Können bereits übermittelte Eintragungen im Basisdokument nachträglich verändert werden?

Eine nachträgliche Änderung von Beiträgen eines vergangenen Vortrags ist aus Gründen der eindeutigen Nachvollziehbarkeit von Vorträgen nicht vorgesehen.


Kann ich Eintragungen nachträglich ergänzen?

Sie können einen bestehenden Gliederungspunkt jederzeit durch das Hinzufügen neuer Beiträge um weitere Argumente erweitern.


Muss ich das Basisdokument nutzen?

Die Teilnahme am Forschungsvorhaben ist sowohl für die beteiligten Richterinnen und Richter als auch für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und deren Mandantschaft freiwillig.

Daraus folgt auch, dass alle Verfahrensbeteiligten und das Gericht jederzeit von dem Projekt Abstand nehmen können, beispielsweise wenn ein technisches Problem auftritt, oder sich im Verfahren herausstellt, dass es für die Behandlung mit dem Basisdokument nicht geeignet ist.


Kann ich meine Zusage zur Nutzung des Basisdokuments widerrufen?

Ja. Entscheidet sich eine Partei, beide Parteien oder das Gericht, das Basisdokument in einem einzelnen Verfahren nicht mehr zu nutzen, wird das Verfahren im üblichen Schriftsatzwege weitergeführt.


Was gelangt bei Nutzung des Basisdokuments zur Akte?

Das jeweils von den Prozessbevollmächtigten der Parteien übersandte Basisdokument wird mit jedem Austausch als PDF zur Akte genommen. Gleiches gilt, soweit das Gericht das Basisdokument durch Hinweise o.ä. ergänzt. Des Weiteren gelangen richterliche Verfügungen und Entscheidungen, wie üblich, zu den Akten.


Habe ich bei Nutzung des Basisdokuments rechtskonform vorgetragen?

Das Basisdokument wird innerhalb des geltenden Rechts getestet und daher im elektronischen Rechtsverkehr mit den nach § 5 Abs. 1 Nummer 1 ERVV zugelassenen Dateiformaten ausgetauscht.


Wird der Vortrag durch das Basisdokument nach Inhalt oder Umfang begrenzt?

Nein. Eine Begrenzung findet nicht statt. Die Parteivertreter werden lediglich gebeten, ihren Vortrag innerhalb des Basisdokument sinnvoll zu strukturieren, beispielsweise einzelne abgrenzbare Schritte des Sachverhalts entsprechend darzustellen (z.B. gesonderte Abschnitte für einzelne Mängel in einem Bauprozess) oder Sach- und Rechtsausführungen zu trennen.


Werden im Verfahren die Verfahrensgrundsätze eingeschränkt?

Nein. Da eine Beschränkung von Umfang und Inhalt des Parteivortrags nicht stattfindet, wird insbesondere das rechtliche Gehör nicht beschnitten.

Die Parteien bleiben verantwortlich für die Präsentation des Tatsachenstoffes, sodass auch die Geltung des Beibringungsgrundsatzes nicht in Frage gestellt wird.

Auch die prozessuale Waffengleichheit des Beklagten wird nicht etwa dadurch beschränkt, dass sich dieser an die gewählte Struktur des Klägers anzupassen hat. Insoweit wird allenfalls die Erklärungspflicht des § 138 Abs. 2 ZPO formalisiert. Außerdem wird der Beklagte nicht zu einem Vortrag an bestimmter Stelle verpflichtet, sondern kann seinen Vortrag selbst zuordnen und eigene Überschriften bilden.


Wird bei Nutzung des Basisdokuments die richterliche Unabhängigkeit gewahrt?

Die Teilnahme an der Erprobung des Basisdokuments ist auch für die Richterinnen und Richter freiwillig. Ihnen wird daher keine bestimmte Arbeitsweise verbindlich vorgeschrieben. Die richterliche Unabhängigkeit hinsichtlich der Verfahrensleitung bleibt unbeeinträchtigt.


Bin ich als Anwalt einem erhöhten Haftungsrisiko ausgesetzt?

Ein erhöhtes Haftungsrisiko für Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte ist nicht zu erkennen. Die Möglichkeit, sämtlichen Parteivortrag in das Verfahren einzubringen, wird nicht beschnitten, sodass Auswirkungen der Nutzung des Basisdokuments auf den Prozessausgang nicht zu erwarten sind. Insofern wird mit Teilnahme an der Erprobung auch nicht das Gebot des sichersten Weges verlassen. Vielmehr kann sich das Haftungsrisiko dadurch verringern, dass die Wahrscheinlichkeit sinkt, zu bestreitenden Parteivortrag zu übersehen.


Was passiert nach Projektende? Kann ich im Basisdokument weiterarbeiten oder muss ich zum Schriftsatz wechseln?

Mit dem Ende des Tests wird auch die Pflege und der Support der Anwendung der Anwendung eingestellt, allerdings können die Verfahrensbeteiligten die Struktur des Basisdokuments auch im Schriftsatz weiterhin verwenden bzw. zu einzelnen Strukturierungspunkten soweit nötig ergänzend vortragen.


Was soll mit dem Strukturierungsgespräch erreicht werden und ist es zwingend?

Das Forschungsvorhaben soll in geeigneten Fällen auch dazu genutzt werden, das Verfahren als solches zu strukturieren. Dazu kann beispielsweise ein Strukturierungsgespräch anberaumt werden, in dem die Parteien mit dem Gericht Fragestellungen zur Nutzung des Basisdokuments besprechen.


Wie kann ein Strukturierungsgespräch ablaufen?

Im Strukturierungstermin können die Parteien mit dem Gericht oder einem Mitglied des Gerichts eine sinnvolle weitere Ausgestaltung des Verfahrens erörtern und dadurch eine Strukturierung bzw. Abschichtung des Verfahrens erreichen oder auch eine sinnvolle weitere Vortragsstruktur innerhalb des Basisdokuments besprechen.

Ein Strukturierungstermin ist in zwei verschiedenen Ausgestaltungsalternativen möglich. Er kann entweder im formellen Rahmen eines frühen ersten Termins (§ 275 ZPO) oder im Rahmen eines informellen Gesprächs mit den Parteien erfolgen.

Bei Durchführung eines frühen ersten Termins muss allerdings der Öffentlichkeitsgrundsatz gewahrt werden und das Gericht hätte in voller Besetzung vor Ort zu erscheinen, ebenso wie die Parteien. Der Einsatz von Videokonferenzen wäre lediglich unter den Voraussetzungen des § 128a ZPO möglich.

Bei der Durchführung des Strukturierungstermins in Form eines informellen Gesprächs handelt es sich nicht um einen Teil der mündlichen Verhandlung. Daher müsste lediglich Parteiöffentlichkeit gewahrt werden. Der Einsatz informeller Kommunikationsmittel (Telefonat, Videokonferenz) wäre nicht eingeschränkt. Außerdem bestünde die Möglichkeit, den Strukturierungstermin ohne Anwesenheit der gesamten Kammer, etwa unter bloßer Teilnahme des Vorsitzenden oder des Berichterstatters durchzuführen (vgl. § 273 Abs. 2 ZPO). Zwar kann in einem solchen informellen Rahmen kein Vergleich zu Protokoll gegeben werden. Eine gütliche Einigung wäre jedoch dennoch im Wege eines Vorgehens nach § 278 Abs. 6 ZPO möglich.


Was kann ein Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin der Mandantschaft übermitteln, die Fragen zu dem Forschungsvorhaben hat?

Zur Information der Mandantschaft stehen die unter http://www.parteivortrag.de abgelegten allgemeinen Informationen zur Verfügung.


Muss ich zusätzlich zum Basisdokument einen Schriftsatz mit meinem Vorbringen zur Sache einreichen?

Nein, das ist überflüssig. Ihr Vortrag im Basisdokument ersetzt nach dem Grundgedanken des Basisdokuments Ihren schriftsätzlichen Vortrag zur Sache. Ihr Vortrag im Basisdokument ist bei ordnungsgemäßer Einreichung in gleicher Weise wirksam wie in einem Schriftsatz. Eine Doppeleinreichung würde dazu führen, dass Ihr Vortrag zweimal ans Gericht gelangt und sich möglicherweise daraus Widersprüchlichkeiten ergeben. Es wird daher empfohlen, darauf zu verzichten.


Wie stelle ich sicher, dass die berufsrechtlich erforderlichen Informationen auf meinem Briefbogen an Gericht und Gegner gelangen?

Es empfiehlt sich zu diesem Zweck, zumindest bei der erstmaligen Einreichung des Basisdokuments, eine Übersendungsnachricht auf Ihrem Briefbogen zu verfassen („Im Hinblick auf das Rubrum, die Anträge und die Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verweise ich auf das beigefügte Basisdokument.“). Die Übersendungsnachricht wird vom Gericht auch dem Gegner mit der Klage im Basisdokument zugestellt.


Wie halte ich bei der Übermittlung mit beA die Voraussetzungen des § 130a ZPO ein?

Bei der Übermittlung per beA fügen Sie der Nachricht als Anlage das Basisdokument auch als PDF-Datei bei. Die PDF-Datei gibt den gesamten Inhalt des Basisdokuments wieder. Es wird empfohlen, dass Sie die PDF-Datei mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen. Möchten Sie den sicheren Übermittlungsweg aus Ihrem Anwaltspostfach nutzen, muss das PDF des Basisdokuments einfach signiert sein. Eine entsprechende Funktionalität sieht die Software vor. Bitte prüfen Sie in jedem Fall die ordnungsgemäße Erstellung der PDF-Datei vor Versendung. Die einzelnen Schritte können Sie der Kurzanleitung entnehmen.


Forschungsprojekt Reallabor Basisdokument


Ein gemeinsames Forschungsprojekt

der Universität Regensburg,

des bayerischen StMJ und

des Nds. Justizministeriums