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Rechtsangelegenheiten

Die Beantragung und Durchführung Drittmittelprojekten bringt eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen mit sich - sei es der Abschluss von Verträgen, die Klärung von Haftungsrisiken oder der Schutz von Projektergebnissen, Erfindungen und des geistigen Eigentums.

Bitte unterzeichnen Sie keine Verträge oder Vereinbarungen für die UR. Die Vertretung der UR wird durch den Präsidenten oder Kanzler wahrgenommen.

Um die rechtlichen Risiken für die UR und auch für Sie persönlich zu minimieren und Ihre Forschung nicht zu beschränken, übernimmt der Legal Support des Referat IV/5 die Klärung aller rechtlichen Fragestellungen bis hin zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung durch ein Mitglied der Universitätsleitung.


Projektleitung

Grundsätzlich ist jedes Hochschulmitglied, zu dessen Dienstaufgaben die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre gehört, in diesem Rahmen berechtigt, Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden (Art. 8 Abs. 1 BayHSchG, § 25 HRG).

Das sind Professor:innen (Art. 9 Abs. 1 BayHSchPG) sowie Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen, wenn ihnen diese Aufgabe in begründeten Fällen durch Entscheidung des/ der Dekan:in übertragen wird (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG).

Sollten Sie nicht zu dieser Personengruppe gehören, ist eine Antragstellung im Einzelfall auch möglich, wenn ein/e Lehrstuhlinhaber:in mitzeichnet. Bei Fragen hierzu beraten wir Sie im konkreten Einzelfall gerne über Ihre Möglichkeiten.


Zuwendungsbescheide und Verträge

Die Annahme von Drittmitteln bedarf einer rechtlichen Grundlage und der Zustimmung der Universitätsleitung. Näheres regelt die durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassene Drittmittelrichtlinie. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst:

 Öffentliche Drittmittel

Bei Projekten, die durch institutionelle Fördergeber finanziert werden (z.B. DFG, BMBF) erhält die Universität einen Bewilligungs- oder Zuwendungsbescheid.

Die Bewilligungs- und Zuwendungsbescheide der Drittmittelgeber sind Ref. IV/5 zuzuleiten, sofern nicht der Drittmittelgeber die Bewilligung ohnehin bereits über die Verwaltung leitet (z.B. BMBF-Bewilligungen) bzw. diese nachrichtlich informiert (z.B. DFG-Sachbeihilfen, Förderungen durch die VW-Stiftung).

Die Universität erklärt durch Unterschrift des Präsidenten bzw. des Kanzlers in der vom Drittmittelgeber geforderten Form die Annahme der Mittel. In Fällen, in denen eine formelle Erklärung gegenüber dem Drittmittelgeber nicht erforderlich ist, erfolgt die Annahme durch die Einrichtung eines entsprechenden Drittmittelkontos.

Die Drittmittelrichtlinien sehen vor, dass Mittel dann nicht angenommen werden können, wenn die daraus entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt wurden oder nicht finanzierbar sind.

Kooperationsverträge

In Verbundprojekten ist zudem der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung durch den Zuwendungsgeber vorgegeben. Aber auch wenn dies keine zwingende Vorgabe ist, empfiehlt sich der Abschluss solcher Vereinbarungen, um die Nutzung der Projektergebnisse zu sichern und Haftungsrisiken zu minimieren.

Wir stellen Ihnen bei Bedarf entsprechende Musterverträge zur Verfügung und verhandeln den Vertragsinhalt mit den Partnern. Alle Verträge werden ausschließlich durch den Präsidenten oder Kanzler unterzeichnet.

 Private Drittmittel

Private Drittmittel sind insbesondere Vergütungen aus Forschungs- und Entwicklungsverträgen mit der Industrie sowie Zuwendungen von Stiftungen privater Rechtsträger oder Erträge aus Sponsoring und Spenden.

 Alle Forschungs- und Entwicklungsaufträge mit der Industrie werden von uns in Zusammenarbeit mit Ref. IV/6 (FUTUR) verhandelt. Auf Anfrage erhalten Sie von FUTUR einen Mustervertrag für Forschungskooperationen. Auch hier gilt: Alle Verträge werden ausschließlich durch den Präsidenten oder Kanzler unterzeichnet.


EU Beihilferahmen und Trennungsrechnung

Der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01)der EuropäischenKommission ist seit dem 1.7.2014 in Kraft und versagt alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit europäischem Recht wird anhand einer eindeutigen Unterscheidung von wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit zur Vermeidung von Quersubventionierungen überprüft.

Zur nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit zählt neben der Lehre, der Verbreitung von Forschungsergebnissen und dem Technologietransfer nur die Grundlagenforschung (z.B. DFG- und EU-Projekte).

Zur wirtschaftlichen Tätigkeit einer Hochschule zählen nach Ansicht der Europäischen Kommission:

  • Vermietung von Infrastruktur
  • Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen
  • Auftragsforschung
  • berufsbegleitenden Weiterbildung

Keine staatliche Beihilfe bei Forschungsdienstleistungen liegt dann vor, wenn die Forschungseinrichtung ihre Dienstleistung zum Marktpreis erbringt oder, falls kein Marktpreis vorliegt, wenn die Dienstleistung zu einem Preis erbracht wird, der sowohl sämtliche Kosten als auch eine angemessene Gewinnspanne enthält. Hierfür ist die Ermittlung von Vollkosten auf Projektebene erforderlich.

Daher sind alle Forschungsprojekte, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit fallen, nach Marktpreisen zu kalkulieren. Nach Abschluss der Projektarbeiten erfolgt zudem eine Nachkalkulation

Referat IV/6 (FUTUR), steht den Projektleiter*innen  als Ansprechpartner zur Erstellung der Kalkulation zur Verfügung, Refereat IV/4 unterstützt Sie bei der Erstellung der Nachkalkulation .

Weitere Informationen finden Sie zudem im Leitfaden zur EU-Trennungsrechnung an der UR.


Spenden und Sponsoring

Spenden

Spenden sind Geld- oder Sachzuwendungen, die von einer Person oder einem Unternehmen freiwillig und unentgeltlich zur Förderung spendenbegünstigter Zwecke erbracht werden, ohne dass dies zu einer Gegenleistungsverpflichtung der UR führt.

Die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung (vormals: Spendenbescheinigung) ist nur möglich, wenn es sich um eine Spende zur Förderung gemeinnütziger Zwecke in Forschung und Lehre handelt.

Bestätigungen über Geld- oder Sachzuwendungen können nur von der zentralen Universitätsverwaltung, Ref. IV/43, ausgestellt werden.

Für Geldspenden bis 300 Euro werden keine Zuwendungsbestätigungen erstellt, es gilt hier ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStDV gilt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.

Zuwendungsbestätigungen für Sachspenden werden erst ab einem Wert der Einzelspende von 500 Euro ausgestellt.

Für Buchspenden ist ein Antrag auf Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung zu stellen.

Bei allen anderen Sachzuwendungen nehmen Sie bitte vor Annahme der Spende Kontakt mit Referat IV/43 auf.

Bei der Verausgabung der Spendenmittel ist darauf zu achten, dass diese ebenfalls für unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Forschung und Lehre verwendet werden.

Sponsoring

Wird für die Geld- oder Sachzuwendung eine Gegenleistung erbracht, handelt es sich um Sponsoring. Hier fällt grundsätzlich Umsatz- und Ertragssteuer an.

Weitere  Informationen erhalten Sie im Merkblatt Spenden und Sponsoring.


Verpflichtung von Projektmitarbeiter*innen

Einverständniserklärung

In Forschungs- und Entwicklungsverträgen finden sich Verpflichtungen, die nicht nur durch die Vertragspartei UR, sondern auch durch die am jeweiligen Projekt beteiligten Mitarbeiter:innen eingehalten werden müssen.

Um sicherzustellen, daß nicht gegen diese Verpflichtungen, wie z.B. Geheimhaltung, verstoßen wird, ist von diesen Mitarbeiter:innen eine entsprechende Erklärung einzuholen.

Hierzu hat die UR eine Einverständnis- und Verpflichtungserklärung erstellt, die vor Projektbeginn von den Mitarbeiter:innen zu unterzeichnen und von den Projektleiter:innen fortzuführen ist. Diese Erklärung erhalten Sie in der Regel bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen bzw. auf Nachfrage bei Referat IV/5.


Nebentätigkeit und Drittmittelforschung

Eine Vermischung von hauptamtlicher Drittmittelforschung und Nebentätigkeit ist nicht zulässig (z.B. Auftragsforschung und zusätzlich Vereinbarung eines gesonderten Honorars für die Projektleitung).  Ein Forschungsvorhaben kann nur einheitlich als hauptamtliche Dienstaufgabe oder als Nebentätigkeit durchgeführt werden.

Wird für ein Forschungsvorhaben eine (private) Vergütung vereinbart, ist das gesamte Vorhaben in Nebentätigkeit durchzuführen. Diese Nebentätigkeit ist der Personalabteilung in jedem Falle anzuzeigen und ggf. genehmigungspflichtig!



  1. Forschung

Referat IV/5

Referatsleiterin:
Christina Ludwig

Stellvertreterin:
Bettina Tomenendal

Referat IV/5

Ihre Ansprechpartner:innen

Rechtsangelegenheiten
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Bund & Land
DFG
Stiftungen & Internationales