Die stufenweise Wiedereingliederung wird aufgrund der ähnlichen Begrifflichkeit oft mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement verwechselt, ist aber nicht dasselbe.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die stufenweise Wiedereingliederung.
In der stufenweisen Wiedereingliederung werden Sie nach längerer Arbeitsunfähigkeit stundenweise an Ihre Tätigkeit herangeführt. Für die stufenweise Wiedereingliederung ist ein sogenannter Stufenplan/Wiedereingliederungsplan notwendig, der vor Beginn der Wiedereingliederung von der Ärztin/dem Arzt in Absprache mit Ihnen erstellt wird und dem Arbeitgeber vor Beginn der Maßnahme vorzulegen ist.
Beispiel:
Sie haben einen Stufenplan über 4 Wochen erhalten. In denersten beiden Wochen arbeiten Sie täglich 3 Stunden, in der 3. Woche 4 Stunden und in der 4. Woche 6 Stunden.
Neben dem zeitlichen Ablauf wird im Stufenplan in Absprache mit Ihnen festgehalten, welche Tätigkeiten Sie ausüben dürfen und welche (noch) nicht.
Wichtig:
Während der stufenweisen Wiedereingliederung sind Sie weiterhin arbeitsunfähig. Bitte legen Sie der Personalabteilung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.
Denken Sie bitte daran, sich nach Ende der Wiedereingliederung wieder gesund zu melden. Erst dann wird die Gehaltszahlung wieder aufgenommen, wenn Sie länger als 6 Wochen krank waren.
Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation und wird demnach als Leistung der gesetzlichen Kranken- oder
Rentenversicherung gewährt. Sie erhalten während der Wiedereingliederung
Kranken- bzw. Übergangsgeld. In speziellen Fällen übernimmt die Agentur für Arbeit oder die Unfallversicherung die Kosten für die Wiedereingliederung.
Bitte halten Sie vor Beginn der stufen weisen Wiedereingliederung
mit den Versicherungsträgern Rücksprache. Wenn Sie privat krankenversichert sind, klären Sie bitte mit der Krankenkasse ab, ob Leistungen gewährt werden. Private Krankenversicherungen übernehmen in der Regel keine Kosten für die stufenweise Wiedereingliederung.
Sollte bei Ihnen eine Schwerbehinderung vorliegen, beachten Sie bitte darüber hinaus Nummer 11.2 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien vom 29.04.2019.
In der Regel empfiehlt die/der behandelnde Ärztin /Arzt, die Krankenversicherung oder die Rentenversicherung die stufenweise Wiedereingliederung. Sie haben außerdem die Möglichkeit, selbst die stufenweise Wiedereingliederung zu beantragen. Erste Ansprechperson ist Ihre Ärztin/Ihr Arzt, da sie/er die Arbeitsunfähigkeit feststellt.
Der Arbeitgeber muss der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung zustimmen. Bitte nehmen Sie diesbezüglich mit Ihrer Sachbearbeiterin/Ihrem Sachbearbeiter in der Personalabteilung Kontakt auf.