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Informationen

Informationen/FAQs zum Betrieblichen Einliederungsmanagement (BEM)


Was bedeutet eigentlich BEM?

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Angebot für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund längerer Arbeitsunfähigkeit Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung benötigen.
Es handelt sich um ein wichtiges Hilfsangebot, das darauf abzielt,

  • die volle Arbeitsfähigkeit herzustellen,
  • erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen,
  • den Arbeitsplatz zu erhalten bzw. Berufs-/Dienstunfähigkeit zu vermeiden.

Wann wird das BEM angewendet?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird das BEM angeboten, wenn diese innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Es werden immer die letzten zwölf Monate betrachtet, nicht das Kalenderjahr.


Wer ist für das BEM verantwortlich?

Gemäß § 167 Absatz 2 SGB IX ist der Arbeitgeber/Dienstherr zur Einleitung des BEM verpflichtet. Demnach ist die Universität Regensburg für die Durchführung des BEM verantwortlich.


Wie kommt es zu einem BEM?

Wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, bietet Ihnen die Universität Regensburg das BEM schriftlich an. Sie erhalten dazu ein Schreiben von der Personalentwicklung. Sie erhalten das Angebot unabhängig davon, ob Sie Ihre Tätigkeit bereits wiederaufgenommen haben oder nicht. Im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme werden Sie umfassend über das BEM, seinen Grund und seine Zielsetzung, die Art und den Umfang der erhobenen und verwendeten Daten sowie über die mögliche Teilnahme weiterer Personen informiert.

Was immer im Rahmen des BEM vereinbart wird: Es kann nichts über Ihren Kopf hinweg veranlasst oder entschieden werden. Ihre Zustimmung oder Ablehnung wird zu Beginn des BEM eingeholt. Die Zustimmung kann im Laufe des BEM mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.


Ist das BEM für mich verpflichtend?

Die Annahme ist für Sie freiwillig. Sie allein entscheiden, ob Sie diese Hilfe annehmen möchten oder nicht. Ihr Einverständnis können Sie zu jedem Zeitpunkt des BEM-Verfahrens widerrufen.


Hat eine Ablehnung des BEM Folgen?

Die Ablehnung des BEM hat für Sie keine dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen.


Was wird im Rahmen des BEM dokumentiert?

Alle am BEM beteiligten Personen unterliegen der Schweigepflicht. In der Personalakte werden lediglich folgende Informationen abgelegt:

  • Das BEM-Angebot
  • Ihr Einverständnis bzw. Ihre Ablehnung
  • Die im Rahmen des BEM vereinbarten bzw. erfolgten Maßnahmen. Diese werden in einem verschlossenen Umschlag aufbewahrt.


Jede weitere Dokumentation setzt Ihre ausdrückliche Zustimmung voraus. Sollten im BEM persönliche Daten, insbesondere medizinischer Art, aufgenommen werden, werden diese ebenfalls verschlossen in der Personalakte abgelegt.


Wer ist am BEM beteiligt?

Die BEM-Berater/-innen der BAD GmbH koordinieren im Auftrag der Universität Regensburgdas BEM und sind Ihre ersten Ansprechpartner/-innen. Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit, weitere Personen hinzuziehen, z. B.

  • Personalrat
  • Schwerbehindertenvertretung
  • Gleichstellungsbeauftragte/r
  • Betriebsärztin/-arzt
  • Vorgesetzte/r
  • Vertreter/in der Personalabteilung

Weitere Personen werden nur hinzugezogen, wenn Sie damit einverstanden sind. Mit Ihrer Zustimmung können auch externe Stellen (z. B. Krankenkassen, Renten- oder Unfallversicherungsträger, Integrationsämter) oder sonstige Personen hinzugezogen werden.




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BEM

Fragen zum BEM?
Team Personalentwicklung/BEM
Tel. 0941 943 69009
personalentwicklung@ur.de