~ Hinweisblatt zur Abschlussarbeit~
WICHTIG:
Bei gebundenen Exemplaren muss die Plagiatserklärung, welche Sie bitte Ihrem Zulassungsschreiben entnehmen, grundsätzlich im Original unterzeichnet werden. D.h. eingescannte/kopierte Unterschriften können nicht akzeptiert werden!
Allgemeine Hinweise und den entsprechenden Antrag auf Beurlaubung finden Sie auf der Homepage der Studierendenkanzlei.
ACHTUNG! Wiederholungsfristen werden durch Beurlaubung i.d.R. nicht gehemmt!
D.h., dass Sie trotz Beurlaubung an Wiederholungsprüfungen teilnehmen müssen. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, weil Sie sich z.B. zum Zeitpunkt der Prüfung im Praktikum befinden, können Sie die Wiederholungsfrist verlängern. Hierfür müssen Sie einen schriftlichen (formlosen) Antrag samt Nachweise beim betreffenden Lehrstuhl vorlegen.
Sofern es sich um eine Prüfung der WiWi-Fakultät handelt, ist dieser Antrag im Prüfungsamt für Geisteswissenschaften einzureichen.
WICHTIG:
Beachten Sie bitte, dass es während einer Beurlaubung nicht möglich ist, Wiederholungsprüfungen über FlexNow anzumelden. In diesem Fall melden wir Sie an. Hierfür benötigen wir innerhalb des Anmeldezeitraums einen schriftlichen (formlosen) Antrag von Ihnen.
Diesen Antrag können Sie per Post/Einwurf in unseren Briefkasten oder auch via E-Mail als PDF über Ihre Stud.-Adresse einreichen. Beachten Sie, dass der Antrag vor dem Einscannen eigenhändig von Ihnen unterzeichnet werden muss.
Geben Sie im Antrag neben Ihren persönlichen Daten bitte Folgendes an:
Sollten Sie die Anmeldefrist verpasst haben, wenden Sie sich bitte an den Lehrstuhl. Sollte dieser der Anmeldung zustimmen, reicht es, wenn uns der Lehrstuhl via E-Mail bittet, die Anmeldung vorzunehmen.
Sollten Sie wegen Mutterschutz beurlaubt sein, ist es wiederum möglich, in diesem Zeitraum ebenso Leistungen im Erstversuch zu erbringen. Die Anmeldung hierfür können Sie selbst über FlexNow durchführen.
Sofern Sie für die Immatrikulation eine Fachsemestereinstufung benötigen, verwenden Sie bitte folgendes Formular:
Vorgehensweise:
Wenden Sie sich mit einem aktuellen Notenausdruck Ihres bisherigen Studiengangs an die Fachvertretung und lassen sich die ECTS-Angaben auf dem Antrag mit Stempel und Unterschrift bestätigen.
Nachdem dies geschehen ist, können Sie den Antrag bei uns einreichen. Wir werden dann entsprechend der bestätigten ECTS die Einstufung vornehmen -> pro 30 ECTS wird ein Fachsemester angerechnet.
Es ist ebenso möglich, diesen Antrag als PDF via E-Mail (pa.phil@ur.de) einzureichen. Verwenden Sie hierfür bitte - sofern bereits vorhanden - Ihre Stud.-Adresse. Wir werden die Einstufung bestätigen und Ihnen das Formular an die hinterlegte bzw. an die von Ihnen angegebene Postanschrift im Original zurückschicken.
Sobald Sie sich für den neuen Studiengang immatrikuliert haben, können Sie den Antrag auf Anerkennung bei uns einreichen.
-> Den entsprechenden Antrag und alle wichtigen Hinweise hierzu finden Sie unter der Rubrik "Allgemeine Anträge".
Beachten Sie bitte, dass der neue Studiengang erst zum Beginn des entsprechenden Semesters aktiv wird -> 1. April bzw. 1. Oktober. Erst dann werden die neuen Daten in FlexNow abgebildet. Reichen Sie den Antrag daher bitte erst ein, wenn Sie den neuen Studiengang in Ihren FlexNow-Daten sehen, da uns die Prüfung und Bearbeitung Ihres Antrags zuvor nicht möglich ist.
Wenn Sie z.B. für den kombinatorischen Bachelor immatrikuliert sind und sich im Sommersemester im 8. Fachsemester (= Höchststudiendauer für den Erstversuch) befinden, müssen Sie Ihr Studium bis zum 30. September abschließen. Das bedeutet, dass bis dahin alle studienbegleitenden Leistungen in FlexNow eingetragen, bestanden und verbucht sein müssen (bitte frühzeitig bei den Lehrstühlen melden und ggf. um Vorkorrektur bitten) und die Abschlussarbeit spätestens an diesem Tag beim Prüfungssekretariat eingereicht werden muss.
Die jeweilige Höchststudiendauer können Sie Ihrer Prüfungsordnung entnehmen. Ebenso finden Sie in der Prüfungsordnung die Frist zur Wiederholung Ihres Studiums.
Sollte der Fall eintreten, dass Sie Ihr Studium innerhalb der Höchststudiendauer nicht abschließen, erhalten Sie einen Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen. Diesem Bescheid können Sie u.a. die konkrete Wiederholungsfrist entnehmen. Schließen Sie wiederum innerhalb dieser Wiederholungsfrist das Studium nicht ab, folgt der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, Ihr Studium fristgerecht abzuschließen, können Sie einen Antrag auf Studienzeitverlängerung stellen.
Hierfür müssen Sie jedoch Gründe nachweisen, die Sie nachweislich nicht selbst zu vertreten haben.
Sollte dies der Fall sein, müssen Sie einen schriftlichen (formlosen) Antrag samt Nachweise (z.B. aktuelles Attest im Original) bei uns vorlegen (per Post, persönlich oder per Einwurf in den Briefkasten neben dem Eingang zum "Infozentrum Prüfungsamt", Raum PT 1.1.12 D).
Dies sollte zeitnah, spätestens zum Ende der Vorlesungszeit passieren.
Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden vorab von uns geprüft. Sollten wir Fragen zu Ihrem Antrag haben oder weitere Nachweise benötigen, werden wir uns schnellstmöglich via E-Mail bei Ihnen melden (bitte Stud.-Adresse prüfen!).
Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, werden diese zur Entscheidung an den Prüfungsausschuss weitergeleitet.
Die Entscheidung wird Ihnen anschließend schriftlich (per Post an die hinterlegte Anschrift) mitgeteilt.
Aus den Coronasonderbestimmungen des BayHSchG ergibt sich, dass in Bezug auf Regeltermine und (Prüfungs-)Fristen vier Semester (SS 2020 bis WS 21/22) nicht als Fachsemester zählen. Statusrechtlich sind es aber weiterhin Fachsemester und sie müssen auch so von der Studierendenkanzlei behandelt und ausgewiesen werden.
Beispiel:
Sie befanden sich im WS 19/20 im 1. Fachsemester. Im SS 2022 steht in Ihrer Studienverlaufsbescheinigung Folgendes:
Fachsemester 6
Prüfungssemester 2
Sie sind also statusrechtlich im SS 2022 in Ihrem 6. Fachsemester, gleichzeitig aber erst im 2. Prüfungssemester. Letzteres ist für die Fristen in der Prüfungsordnung relevant.
Laut Art. 84 Abs. 1 Satz 7 BayHIG (Immatrikulationserfordernis für alle Hochschulprüfungen) ist eine Immatrikulation so lange verpflichtend, bis die letzte Leitung (egal ob Erstversuch oder Wiederholung) erbracht wurde.
Es ist folglich also auch eine Immatrikulation für Wiederholungsprüfungen erforderlich!
Info: Laut Studierendenkanzlei können Sie sich so lange für einen Studiengang rückmelden, bis Sie Ihr Abschlusszeugnis beantragen. Sollten Sie sich rückmelden und im Laufe des Semesters Ihr Abschlusszeugnis erhalten, bleiben Sie dennoch bis zum Ende des laufenden Semesters immatrikuliert.
Sollten Sie sich vorzeitig exmatrikulieren wollen, finden Sie alle wichtigen Hinweise u.a. hierzu auf der Homepage der Studierendenkanzlei.
=> Für Korrekturen und die Zeugnisbeantragung ist eine Immatrikulation nicht nötig.
Dennoch empfliehlt es sich, dass Sie sich so lange rückmelden, bis Sie sicher sind,
dass alle Leistungen erfolgreich abgelegt wurden.
Im kombinatorischen Bachelor of Arts haben Sie die Möglichkeit, Mathematik, Rechtswissenschaft oder Katholische Religion als 2. Haupt- oder Nebenfach zu belegen.
Je nach Prüfungsordnung kann hierfür jedoch eine Ausnahmegenehmigung nötig sein, welche Sie benötigen, um sich in der Studierendenkanzlei immatrikulieren zu können.
Um diese zu erhalten, reichen Sie bitte einen schriftlichen (formlosen) Antrag auf Genehmigung der gewünschten Kombination bei uns ein (gerne als PDF via E-Mail an pa.phil@ur.de).
Geben Sie im Antrag bitte unbedingt an, ob Sie das genehmigungspflichtige Fach als 2. Hauptfach oder Nebenfach studieren möchten und welches das dazugehörige Bachelorfach ist.
Nach Eingang Ihres Antrages wird die Genehmigung i.d.R. innerhalb der darauffolgenden 2 Werktage ausgestellt und an die von Ihnen angegebene Postanschrift verschickt.
Bei jedem Studierenden mit FlexNow-Account taucht die "Studienbegleitende IT-Ausbildung" im FlexNow-Baum auf. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Zusatzausbildung, die nicht vom Prüfungssekretariat verwaltet wird. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier.
Sofern Sie sich eine abgeschlossene Leistung aus der IT-Ausbildung z.B. im freien Wahlbereich anerkennen lassen möchten, finden Sie den entsprechenden Antrag auf Anerkennung von UR-Leistungen unter der Rubrik "Allgemeine Anträge".
Sollte es Ihnen krankheitsbedingt nicht möglich sein, an einer Prüfung teilzunehmen, müssen Sie unverzüglich ein ordnungsgemäßes Attest im Original samt Antrag auf Anerkennung (siehe Rubrik "Allgemeine Anträge") bei uns vorlegen (per Post oder per Einwurf in den Briefkasten neben dem Eingang zum "Infozentrum Prüfungsamt", Raum PT 1.1.12 D).
Die inhaltichen Anforderungen an ein Attest entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Atteste, die nicht den Vorgaben entsprechen, können nicht anerkannt werden! Bitte lesen Sie sich daher das Merkblatt aufmerksam durch.
Wichtig:
Sollten Sie die Bearbeitungsfrist für eine Hausarbeit/Seminararbeit verlängern wollen, müssen Sie sich direkt an den jeweiligen Lehrstuhl wenden. Die inhaltlichen Anforderungen an ein Attest gelten natürlich auch hier.
Die vorläufige Gesamtnote, welche Sie von uns erhalten, sofern Sie Ihr Studium noch nicht vollständig abgeschlossen haben, beantragen Sie bitte via E-Mail über unser Kontaktformular.
Folgende Angaben werden zur Ausstellung benötigt:
Allgemeine Hinweise:
Nach dem Wechsel der Fächerkombination (kombinatorischer Bachelor of Arts) werden die FlexNow-Daten von uns manuell korrigiert. Dies ist i.d.R. im ersten Monat des neuen Semesters der Fall. Sollten Ihre Daten nicht korrigiert worden sein, melden Sie sich bitte über unser Kontaktformular.
Beachten Sie, dass Leistungen eines exmatrikulierten Faches nicht automatisch umgebucht werden. Hierfür müssen Sie bitte den Umbuchungsantrag samt Anlage bei uns einreichen (siehe Rubrik "Allgemeine Anträge").