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Fachbegriffe: „kausaler Schaden“

Beitrag 10, Januar 2017

In der juristischen Fachsprache muss man mit Fachbegriffen umgehen. Solche Begriffe fassen häufig umfangreiche Konzepte oder dogmatische Figuren kurz und gebündelt zusammen (z. B. das Abstraktionsprinzip im Zivilrecht) und erleichtern so die Kommunikation unter Fachleuten. 

Nicht immer wird auf den richtigen Gebrauch der Fachbegriffe geachtet. So ist in Urteilen, Lehrbüchern und Aufsätzen manchmal die Rede vom sogenannten „kausalen Schaden“ (beispielsweise bei OLG Brandenburg, NJW 2012, 2449/2450; Michael Ahrens, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 28; Karl-Georg Mayer, VerwArch 2013, 344/382).

Kausal bedeutet ursächlich. Ein „ursächlicher Schaden“ ist jedoch für den Anspruch nicht relevant. Der Schaden muss nicht Ursache, sondern verursacht sein, also die Folge eines (vorangegangenen) Tuns oder Unterlassens, das pflichtwidrig oder rechtswidrig ist.

Das gilt für den Amtshaftungsanspruch: vorangegangen ist eine Amtspflichtverletzung; zu ersetzen ist der „dadurch“ (§ 839 I 1 BGB) entstandene Schaden. Das gilt ebenso für § 823 I BGB, bei dem es um eine Rechts(gut)verletzung geht und der „daraus“ entstehende Schaden zu ersetzen ist (haftungsausfüllende Kausalität). Außerdem muss die Rechts(gut)verletzung ihre Ursache gerade in einer Handlung (Tun oder Unterlassen) des Schadensersatzpflichtigen haben (haftungsbegründende Kausalität, nicht: „haftungsbegründete“ Kausalität, wie es bei LSG Bayern, Urt. v. 29.03.2011 — L 3 U 302/10, BeckRS 2011, 73508, irrtümlich heißt).

In allen diesen Fällen ist der Schaden nicht Ursache, sondern Folge. Die Überschrift „kausaler Schaden“ verkehrt diesen Ursachenzusammenhang in sein Gegenteil. Besser ist daher die Formulierung „ersetzbarer Schaden“ oder, laut Duden akzeptiert, sprachlich dennoch zweifelhaft, „ersatzfähiger Schaden“ (zum Ganzen Roland Schimmel, Was Examensprüfer verzweifeln lässt. The Good, The Bad and The Ugly, www.lto.de/recht/studium-referendariat/s/jura-examen-klausur-stil-ratgeber-aufbau-sprache/) oder, wohl am besten, schlicht und knapp „Schaden“.

Mehr zum Thema finden Sie bei Hartmann/Welzel, Sprache und Stil, in: Hartmann (Hrsg.), Hausarbeit im Staatsrecht. Musterlösungen und Gestaltungsrichtlinien für das Grundstudium, 5. Aufl. 2023, S. 28 und bei Schimmel, Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 12. Aufl. 2016, Rn. 364 ff., insb. Rn. 371.

Bernd J. Hartmann und Tobias Welzel


  1. Fakultät für Rechtswissenschaft

Prof. Dr. Bernd J. Hartmann, LL.M. (Virginia)

Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Wirtschaftsrecht und Verwaltungswissenschaften


Gebäude RW(L), Zi. 2.09 lehrstuhl.hartmann(at)ur.de

Sekretariat: Karolin Kuntscher
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