Mit der klinischen Prüfung eines Arzneimittels (§ 4 Abs. 23 S. 1 AMG) darf nur dann begonnen werden, wenn ein positives Votum der zuständigen Ethikkommission (§ 42 Abs. 1 AMG) sowie eine Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde (§ 42 Abs. 2 AMG) vorliegt (§ 40 Abs. 1 S. 2 AMG).
Zuständig ist die Ethikkommission bei der Universität Regensburg dann, wenn der Prüfer an der Universität Regensburg tätig ist. Handelt es sich um eine multizentrische Studie, richtet sich die Federführung nach dem Leiter der klinischen Prüfung.
Im Hinblick auf nichtinterventionelle Prüfungen (§ 4 Abs. 23 S. 3 AMG) siehe: „Sonstige Anträge“.
Wenn Sie noch keines besitzen, legen Sie bitte zunächst ein Benutzerkonto an. Sodann klicken Sie auf „Neuer Antrag“ und wählen dann die Kategorie „AMG“, sowie die (Unter-)Kategorie „AMG-Monozentrisch“, "AMG-Federführend" oder „AMG-Multizentrisch-Mitvotierend“ aus. Befolgen Sie dann die vom Portal vorgegebenen Schritte.
Eine Zusammenfassung zur Qualifikation von Prüfern und Stellvertretern nach dem AMG finden Sie hier.
Eine Vorlage zur Prüfstellenbeschreibung finden Sie hier.
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Nach § 10 GCP-VO bedürfen auch nachträgliche Änderungen bereits laufender Studien einer positiven Bewertung der Ethikkommission sowie der Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde, wenn sie „wesentlich“ sind.
Dies ist der Fall, wenn die Änderungen geeignet sind
Wir bitten Sie die Änderung im Antragsportal anzuzeigen und dort die entsprechenden Unterlagen hochzuladen.
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