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Fragen zur Dienstvereinbarung

Fragen zur Dienstvereinbarung „Sucht“ an den Arbeitskreis:


Frage:
Die Universität Regensburg hat seit 1.6.2011 eine Dienstvereinbarung „Sucht“ - „zur Prävention von Gesundheitsgefahren durch riskanten Suchtmittelkonsum sowie zum Umgang mit sichtbaren Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln“. Warum diese Vereinbarung? Es gibt doch gesetzliche u. berufsgenossenschaftliche Vorschriften!

Antwort:
Natürlich gibt es zum Umgang mit dem Thema Sucht arbeitsrechtliche Vorschriften. Die Universität Regensburg sieht aber auch die soziale Verantwortung für ihre Beschäftigten. Deshalb wurde eine Dienstvereinbarung zum Umgang mit suchtgefährdeten bzw. abhängigen Beschäftigten getroffen. Diese Dienstvereinbarung wurde zwischen der Universität Regensburg und dem Personalrat der Universität Regensburg geschlossen.

Alkoholismus sowie Suchtmittelabhängigkeit sind Krankheiten. Sie treten nie plötzlich auf, viel- mehr ist die Entwicklung dorthin in der Regel ein länger dauernder Prozess. Die Universität Regensburg nimmt die Verantwortung gegenüber den Beschäftigten ernst, indem sie aktiv auf Vorbeugung setzt und gleichzeitig bereits suchtkranken Beschäftigten dabei hilft, aus der  Situation wieder herauszufinden.

Speziell Führungskräfte sind gefordert – sie müssen  erkennen, wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gefährdet  sind , um die richtigen Schritte einleiten zu können. Sie müssen den Betroffenen die notwendige Unterstützung bieten – keine leichte Aufgabe – hier gibt die Dienstvereinbarung aber eine klare Orientierung, mit einem Stufenplan, Weiterbildungsangeboten und die Unterstützung durch den Arbeitskreis Sucht u. den Suchtbeauftragten vor.


Frage:
Was ändert die Dienstvereinbarung an dem Problem "Sucht"  und der Situation der Betroffenen?

Antwort:
Die Dienstvereinbarung bietet eine konkrete Handlungsorientierung für alle Beteiligten, für die Betroffenen, die Vorgesetzten u. die Kollegen.
Der Rahmen und die Möglichkeiten dienstlicher Suchtkrankenhilfe werden klar beschrieben. Das bedeutet für die Praxis, daß der Erfolg einer Intervention in einem Suchtfall, nicht allein von der Intuition und dem Geschick der mitbetroffenen Kollegen u. Vorgesetzten abhängen darf. Hier setzt die Dienstanweisung an und bietet die notwendige Orientierung, indem sie erprobte und angemessene Handlungsrichtlinien in Form eines Stufenplans bereitstellt. 
Das bringt uns gleich in mehreren Punkten weiter:

  1. Gleichbehandlung aller Beschäftigten durch ein einheitliches Handlungskonzept von Dienststelle und Personalrat.
  2. Verbesserung der Erfolgsaussichten bei einer Intervention.
  3. Handlungssicherheit.

Frage:
Was ist das Ziel der Dienstvereinbarung?

Antwort:
Es gibt 2 Ziele:

  • "Vorbeugung"
  • "Hilfe aus der Sucht"


Vorbeugung:
Hier geht es darum, das Verständnis für die besondere Problematik von Suchtmittelerkrankungen zu vermitteln und Alternativen aufzuzeigen. Es ist wichtig, daß die Betroffenen, die Mechanismen, die zur Sucht führen, selbst erkennen. Nur dann ist man in der Lage, festgefahrene Verhaltensweisen aufzubrechen und  Alternativen anzusteuern.

Ein Beispiel: Alkohol wird oft dazu verwendet, um Streß kurzfristig abzubauen - regelmäßige sportliche Betätigung tut das auch, und liefert darüberhinaus neuen körperlichen und geistigen Schwung. Der Griff zur Flasche, sozusagen als Streßbewältigungsmethode für "Verlierer" - d.h. für diejenigen, die keine bessere Alternative kennen.

Hier müssen wir ansetzen: Aufklärung leisten u. Alternativen zum Suchtmittel zeigen!

Die richtige Gesamtstrategie ist, die Ursachen, die zur Sucht führen, nicht nur aufzudecken, sondern dauerhaft zu lösen. Zuerst steht die Erkenntnis, wo das Problem liegt, ob im häuslichen Umfeld oder am Arbeitsplatz, durch Überlastung oder auch Unterforderung, z.B durch Monotonie etc. Erkennen und Lösen von Problemen als Alternative zur Flucht in die Sucht. Die Universität und der Personalrat können hier weiterhelfen, durch eigene Beratung, durch Kurse zum Selbst- oder Zeitmanagement. Bekämpfung der Ursachen und nicht der Symptome.
Zu diesen Maßnahmen gehört auch ein Arbeitsumfeld das den Konsum von Suchtmitteln nicht bagatellisieren oder sogar fördern darf. Die Dienstvereinbarung will hier bewußt Zeichen setzten:

Der Konsum alkoholischer Getränke während des Dienstes in dienstlichen Räumen ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen in geringem Umfang bei gesellschaftlichen Anlässen werden gestattet.

Hilfe aus der Sucht:
Wenn jemand schon "in der Abwärtsspirale" steckt, muß die Hilfe konkreter werden. 
Die Dienstvereinbarung Sucht sieht vor, daß gefährdeten Beschäftigten ein rechtzeitiges Hilfsangebot unterbreitet wird, mit dem Ziel die Situation wieder zu stabilisieren.
Das bedeutet aber ganz konkret, daß die Vorgesetzten befähigt sein müssen, bei sichtbaren Auffälligkeiten am Arbeitsplatz und Suchtproblemen von Beschäftigten sachgerecht zu reagieren. Hier gibt es einen Bedarf für Schulungsmaßnahmen, denn wenn eine Gefährdung oder Abhängigkeit vorliegt, initiieren und steuern die Vorgesetzten die Durchführung des Stufenplans.


Frage:
Was macht der Suchtbeauftragte?

Antwort:
  Zentrale Aufgaben des Suchtbeauftragten sind:

  • Beratung und Unterstützung der Universitätsleitung und Personalabteilung in allen Fragen der Suchtprävention und bei Abhängigkeitserkrankungen.
  • Beratung der Bediensteten in Einzelgesprächen oder durch Informationsveranstaltungen,
  • Teilnahme an Schulungsmaßnahmen,
  • Kooperation mit psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke,
  • Bereitstellung einer Übersicht über die psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstellen in der umliegenden Region,
  • Teilnahme an Personalgesprächen, wenn der betroffene Mitarbeiter dies beantragt.
  • Systematische Fallbegleitung des Betroffenen bei therapeutischen Maßnahmen, jedoch nur mit seiner Zustimmung.

Frage:

Was muß ich als Kollege oder Vorgesetzter tun, wenn ich mit einem "Suchtproblem" konfrontiert werde?

Antwort:

Die Dienstvereinbarung Sucht enthält als Kernstück einen Interventionsleitfaden in Form einem Stufenplans:

Der erste und oft zugleich entscheidenste Schritt ist, das "Problem" nicht zu ignorieren!

Als loyal handelnder Kollege muß ich das Problem ansprechen:     

Wenn bestimmte Personen wiederholt im Arbeitsalltag so auffallen, dass ein riskanter Konsum von Suchtmitteln oder suchtbedingtes Verhalten naheliegt, sind grundsätzlich alle Mitarbeiter der Universität Regensburg, nicht nur die Vorgesetzten, aufgerufen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten tätig zu werden. Dies kann geschehen, indem sie Betroffene auf ihr Verhalten ansprechen und auf Hilfemöglichkeiten hinweisen.

Liegen Vorgesetzten Hinweise auf sichtbare Auffälligkeiten am Arbeitsplatz durch riskanten Konsum von Suchtmitteln oder suchtbedingtes Verhalten von Mitarbeitern vor, so sind sie verpflichtet, diese darauf anzusprechen. Das detaillierte Verfahren ist im Stufenplan beschrieben.

Liegt ein arbeitsvertragswidriges / dienstrechtswidriges Verhalten des Mitarbeiters vor, das im Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, sind die Vorgesetzten gehalten, gemäß des „Interventionsleitfaden der Universität Regensburg bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln“ vorzugehen

Aufzeichnungen,  die im Zusammenhang mit einer Suchtgefährdung oder -erkrankung eines Mitarbeiters anfallen, werden vertraulich behandelt und unter Verschluß gehalten. Sie sind getrennt von den Personalakten aufzubewahren. Auf Antrag werden die Aufzeichnungen jeweils nach zwei Jahren vernichtet.

Fallbegleitung, Fallabstimmung und Wiedereingliederung:
Mit Einverständnis des Betroffenen soll der Suchtbeauftragte eine systematische Fallbegleitung während einer ambulanten oder stationären Therapie bis zur Wiedereingliederung gewährleisten.
Die unmittelbar an dem Stufenplan Beteiligten sollen sich bei Bedarf gemeinsam mit der betroffenen Person und den Fachleuten aus dem Beratungs- bzw. Therapiesystem abstimmen, welchen Beitrag die einzelnen Beteiligten aus ihrer jeweiligen Rolle zur Veränderung der Situation leisten können.
Zeitnah zum Abschluss einer therapeutischen Maßnahme sollen der unmittelbare Vorgesetzte und / oder nächst höhere Vorgesetzte, der Suchtbeauftragte und der BEM3- Beauftragte der Personalabteilung mit dem Betroffenen ein Gespräch führen, um Unterstützungsmöglichkeiten und Erfordernisse für eine erfolgreiche Wiedereingliederung am Arbeitsplatz abzusprechen. Belastungen am Arbeitsplatz, die einen Rückfall fördern können, werden je nach Lage des Einzelfalls, soweit möglich, beseitigt oder es werden andere organisatorische  Lösungen  gesucht.  Auf  Wunsch  der  betroffenen  Person  nimmt  ein Mitglied des Arbeitskreises an diesem Gespräch teil.


Frage:
Wenn ich als Suchtkranker mich komplett verweigere, werde ich am Schluß gefeuert!

Antwort:
Der Stufenplan ist darauf ausgerichtet, die Gesundheit u. Arbeitskraft der Betroffenen wieder herzustellen. Üblicherweise sind die Betroffenen, nach einer Ansprache und dem Hilfeangebot, von sich aus sehr bemüht, aus Ihrem Zusatnd herauszukommen. Der Stufenplan endet dann auf dieser Stufe.

Wenn das anders läuft, also keine Stabilisierung eintritt, sondern eher das Gegenteil davon passiert, dann ist der Stufenplan darauf ausgelegt, zunehmend auch Druck aufzubauen, hier sind dann weitere Gespräche mit zunehmend konkreteren Zielvorgaben (d.h. Therapiemaßnahmen) vorgesehen.


  1. Universität

Arbeitskreis Suchtprävention und Suchthilfe

Illustrierende Darstellung einer Weinflasche auf einem Holztisch. Die Bildrechte liegen bei: ©iStockphoto.com/MirAgareb