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Corona

Aktuelle Updates und Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus an der UR erhalten Sie hier.

Abgabe Bachelor-/Master- und Abschlussarbeiten

->  Reguläre Option:
                

Natürlich ist es möglich, die Arbeit entsprechend der Vorgaben im Zulassungsschreiben einzureichen. Die gebundenen Exemplare können entweder per Post eingereicht oder in den Fristenbriefkasten vor dem Verwaltungsgebäude eingeworfen werden.

In beiden Fällen muss das Paket natürlich an uns adressiert werden.
                    

    ! ACHTUNG !

Keinesfalls darf die Arbeit in den Briefkasten des Prüfungssekretariates eingeworfen werden, da es sich hierbei um keinen Fristenbriefkasten handelt!
                                    


->  "Corona-Option": Nicht mehr möglich!
          

Abschlussarbeiten können bis auf Weiteres als PDF-Datei via E-Mail eingereicht werden. Verwenden Sie bitte zwingend die Ihnen zugewiesene stud.-Adresse und schicken Ihre E-Mail samt PDF-Datei gleichzeitig an das Prüfungssekretariat (pa.physik@ur.de) sowie an Ihre Gutachter/innen in CC.

Wichtig: Die Plagiatserklärung muss eine eigenhändige Unterschrift tragen! 

                  

Sobald es Ihnen möglich ist, müssen Sie ein gebundenes Exemplar im Prüfungssekretariat Physik nachreichen (per Post oder per Einwurf in unseren Briefkasten). Die Plagiatserklärung (siehe Zulassungsschreiben) muss zwingend im Original unterschrieben werden. Dieses Exemplar wird dann ordnungsgemäß archiviert.

                                

ACHTUNG:

Diese Option ist nur noch bis zum 16.05.2022 möglich!! Ab dem 17.05.2022 muss die Abschlussarbeit gem. der Prüfungsordnung in gebundener Form im Prüfungssekretariat eingereicht werden. D.h. entweder persönlich, per Fristenbriefkasten oder per Post! Die Einreichung nur via E-Mail reicht nicht mehr aus und kann u.U. zu einem Versäumnis führen!



              

WICHTIG: 
Bei gebundenen Exemplaren muss die Plagiatserklärung, welche Sie bitte Ihrem Zulassungsschreiben entnehmen, grundsätzlich im Original unterzeichnet werden. D.h. eingescannte/kopierte Unterschriften werden nicht akzeptiert!


Freisemesterregelung - "Corona-Semester"

Aus den Coronasonderbestimmungen des BayHSchG ergibt sich, dass in Bezug auf Regeltermine und (Prüfungs-)Fristen vier Semester (SS 2020 bis WS 21/22) nicht als Fachsemester zählen. Statusrechtlich sind es aber weiterhin Fachsemester und sie müssen auch so von der Studentenkanzlei behandelt und ausgewiesen werden.
     

Beispiel:

Sie befanden sich im WS 19/20 im 1. Fachsemester. Im SS 2022 steht in Ihrer Studienverlaufsbescheinigung Folgendes:

Fachsemester 6

Prüfungssemester 2
    

Sie sind also statusrechtlich im SS 2022 in Ihrem 6. Fachsemester, gleichzeitig aber erst im 2. Prüfungssemester. Letzteres ist für die Fristen in der Prüfungsordnung relevant.


Prüfungsrechtliche Sonderregelungen (Freier Prüfungsversuch)

Gemäß § 9 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung – Wintersemester 2020/21 werden schriftliche Prüfungen, die ab 20.01.2021 und danach innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs (= bis 30.04.2021) dieser Ordnung angetreten werden, im Falle des Nichtbestehens nicht gewertet (freier Prüfungsversuch).

Bitte beachten Sie, dass nun im Gegensatz zur Regelung aus dem Sommersemester 2020 nun der Prüfungsversuch angetreten werden muss. Ein Nichtantritt zu einer angemeldeten Prüfung führt zu einem Versäumnis.

Diese Regelung gilt jedoch gem. § 9 Abs. 1 Satz 4 der Rahmenprüfungsordnung – Wintersemester 2020/21 nicht für Abschlussarbeiten und gleichfalls im Falle des Unterschleifs!

NEUERUNG: 

Schriftliche Prüfungen, die vom 01.04.2021 bis 30.04.2021 versäumt wurden, werden ebeno nicht gewertet (freier Prüfungsversuch).


Rahmenprüfungsordnung


  1. Studium