Gemäß § 9 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung – Wintersemester 2020/21 werden schriftliche Prüfungen, die ab 20.01.2021 und danach innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs (= bis 30.04.2021) dieser Ordnung angetreten werden, im Falle des Nichtbestehens nicht gewertet (freier Prüfungsversuch).
Bitte beachten Sie, dass nun im Gegensatz zur Regelung aus dem Sommersemester 2020 nun der Prüfungsversuch angetreten werden muss. Ein Nichtantritt zu einer angemeldeten Prüfung führt zu einem Versäumnis.
Diese Regelung gilt jedoch gem. § 9 Abs. 1 Satz 4 der Rahmenprüfungsordnung – Wintersemester 2020/21 nicht für Abschlussarbeiten und gleichfalls im Falle des Unterschleifs!
NEUERUNG:
Schriftliche Prüfungen, die vom 01.04.2021 bis 30.04.2021 versäumt wurden, werden ebeno nicht gewertet (freier Prüfungsversuch).