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Nachteilsausgleich - Ausgewählte Rechtsgrundlagen

Hochschulrahmengesetz (HRG)

insbesondere § 2 Absatz 4 HRG und § 16 Satz 4 HRG
Hochschulrahmengesetz im PDF-Format

  • § 2 Absatz 4: "Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; (...) Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können."
  • § 16 Satz 4: "(...) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen."

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)

insbesondere § 24 BayHIG

Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz auf den Webseiten der Bayerischen Staatsregierung.

  • Artikel 24, Absatz 1: "Die Hochschulen fördern (...) die tatsächliche Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung am Hochschulleben (...). Sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin und tragen dafür Sorge, dass die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können."
  • Artikel 24 Absatz 2: "Die Hochschule bestellt eine Person (...), die sich als Beauftragte oder Beauftragter für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung einsetzt (...)."

Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG)

insbesondere Artikel 5 BayHZG

Das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz auf den Webseiten der Bayerischen Staatsregierung.

  • Artikel 5 (Örtliches Auswahlverfahren), Absatz 3, Satz 1: "Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abzuziehen (Vorabquoten): 2 v.H. für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde." (...)
  • Artikel 5, Absatz 4, Satz 1: "Die nach Abzug der Studienplätze nach Absatz 3 verbleibenden Studienplätze werden wie folgt vergeben:
  1. 25 v.H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
  2. 65 v.H. nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens und
  3. 10 v.H. nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit)" (...)
  • Artikel 5, Absatz 4, Satz 4: "Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem Wert an der Vergabe der Studienplätze beteiligt, den sie oder er nachweisen kann." (...)

Studien- und Prüfungsordnungen der Universität Regensburg

Die für Ihren Studiengang relevante Prüfungsordnung finden Sie hier:

https://www.uni-regensburg.de/studium/pruefungsordnungen/index.html

Weitere Regelungen im Zusammenhang mit dem Nachteilsausgleich:

Grundordnung der Universität Regensburg

aufgrund der Neufassung des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006:

Die Grundordnung im PDF-Format

Achter Teil: Vertretung der Studierenden
§ 69 Beauftragter für Studierende mit Behinderung
(1) Der Senat wählt auf Vorschlag des Präsidenten einen Beauftragten für Studierende mit Behinderung aus dem Kreis des an der Universität tätigen hauptamtlichen wissenschaftlichen oder nichtwissenschaftlichen Personals sowie einen Stellvertreter.
(2) Aufgabe des Beauftragten für Studierende mit Behinderung ist es, einer Benachteiligung von Studierenden mit Behinderung im Forschungs- und Lehrbetrieb der Universität entgegenzuwirken.
(3) Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Beauftragte hinsichtlich seiner sonstigen Dienstverpflichtungen angemessen zu entlasten.

Memorandum der Universität Regensburg

zur Förderung der Arbeitsbedingungen von Studierenden mit chronischer Krankheit oder Behinderung (Regensburg, den 24.09.2003
In gemeinsamer Verantwortung: Der damalige Präsident bzw. Rektor, Prof. Dr. Alf Zimmer, sowie der damalige Senatsbeauftragte für schwerbehinderte Studierende: Dr. Till Pfeiffer)


  1. Studium

Studieren mit Beeinträchtigung

Eine sehbehinderte Studentin mit Blindenstock wird von zwei sehenden Studentinnen durch das Zentrale Hörsaalgebäude begleitet

Kontakt

Dipl.-Psych. Stefanie Feuerer 


Studentenhaus, Zi. 2.18
Telefon 0941 943-2291
E-Mail: stefanie.feuerer@ur.de