This page provides information about the State Exam which is an obligatory part of Teacher Education in Bavaria. As this only concerns students who speak German and contains several technical and legal terms, this page is only available in German.
Erstes Staatsexamen ("neue" LPO)
Bitte beachten:
Diese Übersicht wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt; rechtliche Verbindlichkeit hat jedoch lediglich der Originaltext der betreffenden Prüfungsordnung (hier: LPO I).
Das genaue Studium der Prüfungsordnungen wird im Interesse eines geordneten Studienverlaufs dringend empfohlen!
Die Lehramtsstudiengänge enden mit der Ersten Staatsprüfung. Sie ist durch die Lehramtsprüfungsordnung I geregelt. Die vollständige LPO I ist im Buchhandel erhältlich. In elektronischer (und rechtlich unverbindlicher) Form ist der Text auf der Internetseite des Bayerischen Kultusministeriums einzusehen:
=> LPO I vom 13.3.2008
Darin sind auch die allgemeinen und fachlichen Zulassungsvoraussetzungen, die Praktika und die Bestimmungen zur Bildung der Endnote geregelt.
Anmeldetermine:
(vgl. LPO I §64):
LITERATURWISSENSCHAFT (vert.) / LPO I §64 Abs. 3 nr. 1a:
SPRACHWISSENSCHAFT (vert.) / LPO I §64 Abs. 3 nr. 1b:
SPRACHPRAKTISCHE AUFGABE (vert.) / LPO I §64 Abs. 3 nr. 1c:
1. Textproduktion (in englischer Sprache)
2. Sprachmittlung (Wiedergabe eines englischen Textes in deutscher Sprache)
FACHDIDAKTIK (vert.) / LPO I, §64 Abs. 3 nr. 1d:
SPRECHFERTIGKEIT U. LANDESKUNDE (vert.) / LPO I §64 Abs. 3 nr. 2:
1) Überblickswissen GB
2) Überblickswissen USA
3) sowie ein Schwerpunktsgebiet nach Wahl ENTWEDER aus der GB-Themenliste ODER aus der USA-Themenliste
(siehe LPO I §44):
LITERATUR- oder SPRACHWISSENSCHAFT (Unterrichtsfach) / LPO I §44 Abs. 3 Nr. 1a:
SPRACHPRAKTISCHE AUFGABE (Unterrichtsfach) / LPO I §44 Abs. 3 nr. 1b:
1. Textproduktion (in englischer Sprache)
2. Sprachmittlung (Wiedergabe eines englischen Prosatextes in deutscher Sprache)
FACHDIDAKTIK (Unterrichtsfach) / LPO I §44 Abs. 3 nr. 1c:
SPRECHFERTIGKEIT U. LANDESKUNDE (Unterrichtsfach) / LPO I §44 Abs. 3 nr. 2:
1) Überblickswissen GB
2) Überblickswissen USA
3) sowie ein Schwerpunktsgebiet nach Wahl ENTWEDER aus der GB-Themenliste ODER aus der USA-Themenliste