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Urheberrecht an der Universität Regensburg

Informationen für Universitätsangehörige

Fragen zum Urheberrecht treten im Umgang mit gedruckten und elektronischen Büchern, Zeitschriften und Musikwerken häufig auf.

Das Kernstück der Regelungen im Urheberrechtsgesetz (UrhG), die für Universitäten und andere Bildungseinrichtungen maßgeblich sind, bilden seit dem 01.03.2018 die Schrankenregelungen in den §§ 60a ff. UrhG. Sie gelten auch in der Corona-Krise.

Den aktuellen Text des UrhG findet man etwa hier oder in Beck-Online.

Hinweis: Fragen zum elektronischen Publizieren werden auf dem Publikationsserver der Universität Regensburg beantwortet.


Die §§ 60a ff. UrhG ermöglichen Bildungseinrichtungen die Nutzung fremder Werke für unterschiedliche Zwecke in einem jeweils klar geregelten Umfang.

Unabhängig davon ermöglicht das Zitatrecht des § 51 UrhG die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem fremden Werk und erlaubt dessen Nutzung im dazu notwendigen Umfang; dies wird unten jeweils mit erläutert.


  • § 60a UrhG erlaubt es, für den Unterricht und die Lehre an Bildungseinrichtungen (z.B. Schulen und Hochschulen) grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen.

Was in der Lehre erlaubt ist, können Sie in einem kompakten Überblick oder in einer ausführlichen Version nachlesen.

Falls dies nicht hilft, können Sie noch im Fragenkatalog nachschauen.


  • § 60c UrhG gestattet, für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen; für die eigene wissenschaftliche Forschung wird die Vervielfältigung von 75% eines Werkes erlaubt.
  • § 60d UrhG regelt erstmals das sogenannte Text- und Data Mining. Dies ist eine Forschungsmethode, bei der große Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte (z.B. Texte, Bilder, Tonaufnahmen) automatisiert ausgewertet werden.

Was in der Forschung erlaubt ist, finden Sie hier im Überblick und hier in einer ausführlichen Version.

Falls dies nicht hilft, können Sie noch im Fragenkatalog nachschauen.


  • § 60e UrhG enthält verschiedene Erlaubnisse für Bibliotheken. So dürfen sie beispielsweise Werke aus ihrem Bestand zum Zwecke des Erhalts digitalisieren. Geregelt wird auch unter welchem Umständen Bibliotheken Werke an Terminals in ihren Räumen zugänglich machen dürfen und in welchem Umfang sie an diesen Terminals Ausdrucke gestatten dürfen. Ebenfalls geregelt wird der Versand von Kopien durch Bibliotheken.
  • § 60f UrhG enthält für Archive, Museen und Bildungseinrichtungen ähnliche Erlaubnisse wie für Bibliotheken.

  • Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sind weiterhin in § 53 UrhG geregelt. 

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