Fragen zum Urheberrecht treten im Umgang mit gedruckten und elektronischen Büchern, Zeitschriften und Musikwerken häufig auf.
Das Kernstück der Regelungen im Urheberrechtsgesetz (UrhG), die für Universitäten und andere Bildungseinrichtungen maßgeblich sind, bilden seit dem 01.03.2018 die Schrankenregelungen in den §§ 60a ff. UrhG. Sie gelten auch in der Corona-Krise.
Den aktuellen Text des UrhG findet man etwa hier oder in Beck-Online.
Hinweis: Fragen zum elektronischen Publizieren werden auf dem Publikationsserver der Universität Regensburg beantwortet.
Die §§ 60a ff. UrhG ermöglichen Bildungseinrichtungen die Nutzung fremder Werke für unterschiedliche Zwecke in einem jeweils klar geregelten Umfang.
Unabhängig davon ermöglicht das Zitatrecht des § 51 UrhG die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem fremden Werk und erlaubt dessen Nutzung im dazu notwendigen Umfang; dies wird unten jeweils mit erläutert.
Was in der Lehre erlaubt ist, können Sie in einem kompakten Überblick oder in einer ausführlichen Version nachlesen.
Falls dies nicht hilft, können Sie noch im Fragenkatalog nachschauen.
Was in der Forschung erlaubt ist, finden Sie hier im Überblick und hier in einer ausführlichen Version.
Falls dies nicht hilft, können Sie noch im Fragenkatalog nachschauen.