Gegenstand des UrhG ist das Werk, §§ 1,2 UrhG
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und
der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke
geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke
geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen,
Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Bei den Harmonisierungsbestrebungen der EU ist die Tendenz erkennbar, allgemein geringe Anforderungen an den Werksbegriff zu stellen und eine „eigene geistige Schöpfung“ genügen zu lassen.
Grundregel §64 UrhG: Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach sind diese Werke gemeinfrei und damit frei benutzbar.
Bei Lichtbildern (reine „Knipsphotos“) erlischt das Urheberrecht 50 Jahre nach Erscheinen.
Vollständige Nutzung:
Nutzung von 15%:
Keine zulässige Nutzung:
Vollständige Nutzung:
Nutzung von 75%:
Nutzung von 15%:
Keine zulässige Nutzung:
Definitionen, die für das Verständnis des Urheberrechtsgesetzes wesentlich sind:
Privater Gebrauch
privat ist nur, was sich im häuslichen Bereich oder im Freundeskreis abspielt.
Eigener Gebrauch
eigene Verwendung und keine Weitergabe an Dritte. Der Begriff ist weiter als privater Gebrauch und schließt diesen ein.
Unterricht und Lehre §60a UrhG
bezieht sich u.a. auf Lehrende an einer Hochschule.
Wissenschaftliche Forschung
Auf die Befugnisse nach §60c UrhG darf sich jedermann berufen. Sie gilt beispielsweise für unabhängige Forscher und solche an Forschungsinstituten, für Universitätsprofessoren und wissenschaftliche Mitarbeiter im Rahmen ihrer Forschung sowie für Studenten bei ihrer wissenschaftlichen Arbeit, aber auch für Privatgelehrte. Es muss sich jedoch um nichtkommerzielle Forschung handeln. Auch bei der Forschung an einer Hochschule, die durch private Drittmittel finanziert wird, handelt es sich um nichtkommerzielle Forschung. Die Nutzungshandlungen dürfen auch durch einen Dritten vorgenommen werden, der selbst keine Forschungszwecke verfolgt.
Vervielfältigen, §16 UrhG
kopieren, digitalisieren, einscannen etc.
Verbreiten, §17 UrhG
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen, d.h. Kopien verteilen, weitergeben (in körperlicher Form)
Verleihen, §27 Abs.2 UrhG
Die Werkexemplare müssen in körperlicher Form verliehen werden. Eine Online-Nutzung fällt nicht darunter.
Recht der öffentlichen Wiedergabe, § 15 Abs.2 i.V.m. §§19-22
Vortrags-, Vorführungs-, Senderechte = in unkörperlicher Form
Öffentliche Wiedergabe, §15 Abs. 2 und 3 UrhG:
Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Mehrzahl: 2 Personen ausreichend
Persönliche Verbundenheit: nicht notwendig familiär oder freundschaftlich
Öffentlichkeit bejaht: Hochschulvorlesung
Öffentlichkeit evtl. verneint: kleines Seminar
Öffentlich Zugänglichmachen, §19a UrhG
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, §19a UrhG:
Das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (= elektronischer Semesterapparat).
Ja, §53 UrhG: Es ist zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen oder durch Dritte (z.B. Bibliothek) herstellen zu lassen. Dazu zählen auch einzelne Beiträge, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind. Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben genutzt werden.
Für Zwecke des Unterrichts und der Lehre (§60a UrhG) und der Wissenschaftlichen Forschung (§60c UrhG) dürfen einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift vollständig vervielfältigt werden. (Zum Verbreiten und öffentlich Zugänglichmachen s. Fragen 12 und 13.)
Ja, §53 UrhG: Es ist zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen oder durch Dritte (z.B. Bibliothek) herstellen zu lassen. Bei Büchern besteht die Beschränkung auf „kleine Teile von Werken“. Der BGH hat die Höchstgrenze kleiner Teile bei 12% des Gesamtwerkes und max. 100 Seiten angesetzt (einschließlich Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichnis.)
Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben genutzt werden(s.a. Frage 10a).
Nach §60a und §60c UrhG ist es zulässig, zum Zweck von Unterricht und Lehre, sowie der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung bis zu 15% eines Werkes zu vervielfältigen. Dabei sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht. Für die eigene wissenschaftliche Forschung (kein Verbreiten!) ist es sogar zulässig, bis zu 75% eines Werkes zu vervielfältigen. Vergriffene Werke können vollständig vervielfältigt werden unabhängig davon, wie lange sie schon vergriffen sind. Bestimmte Werke dürfen darüber hinaus vollständig genutzt werden (s. dazu Frage 11).
Zum Verbreiten / Öffentlich Zugänglichmachen s. Fragen 12 und 13.
In Ausnahmefällen ja.
Zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ist es zulässig, ein Werk komplett zu vervielfältigen:
Für Unterricht und Lehre (§60a UrhG) und für die wissenschaftliche Forschung (§60c UrhG) ist es zulässig, ein Werk komplett zu vervielfältigen:
Zum Verbreiten / Öffentlich Zugänglichmachen s. Fragen 12 und 13.
Die vollständige Nutzung von Werken ist nach § 60a und c UrhG für Abbildungen (insbesondere Fotografien) und einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift zulässig. Dies gilt auch für sonstige Werke geringen Umfangs (wie Gedichte, Liedertexte, Zeitungsartikel, etc.; Umfang: für Druckwerke 25 Seiten, für Filme und für Musik 5 Minuten). Auch vergriffene Werke (unabhängig davon, wie lange sie schon vergriffen sind), vollständig vergriffene Pressezeugnisse (für die z.B. kein Pressearchiv vorhanden ist) und gemeinfreie Werke (s. Frage 1) dürfen vollständig genutzt werden. (Zu Musiknoten s. Frage 14. Zum Personenkreis beim Verbreiten, öffentlich Zugänglichmachen s. Fragen 12 und 13).
§60a UrhG: Vervielfältigung, Verbreitung, Öffentliche Zugänglichmachung, Öffentliche Wiedergabe sind zulässig:
Der begrenzte Teilnehmerkreis ist wie bislang durch konkrete und nach dem Stand der Technik wirksame Vorkehrungen sicherzustellen.
60c UrhG: Vervielfältigung, Verbreitung, Öffentliche Zugänglichmachung sind zulässig:
Der begrenzte Teilnehmerkreis ist wie bislang durch konkrete und nach dem Stand der Technik wirksame Vorkehrungen sicherzustellen.
Vervielfältigungen für die eigene wissenschaftliche Forschung (75% eines Werkes) dürfen nicht verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden.
Wenn es der Lizenzvertrag bzw. die Nutzungsbedingungen zulassen, ja. Ansonsten gelten die gleichen Regelungen wie für gedruckte Bücher, siehe Fragen 8 - 13.
Semesterapparate sind jetzt inhaltlich gleich, getrennt für Lehre (§60a Abs.1 UrhG) und für Forschung (§60c Abs.1 UrhG) geregelt. Nach §60a und §60c UrhG ist es zulässig, zum Zweck von Unterricht und Lehre, sowie der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung bis zu 15% eines Werkes zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Dabei sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht. Vergriffene Werke dürfen vollständig eingestellt werden unabhängig davon, wie lange sie schon vergriffen sind. Bestimmte Werke dürfen darüber hinaus vollständig genutzt werden, siehe dazu Frage 11.
§ 60d UrhG ermöglicht auf gesetzlicher Grundlage Werke mit Inhalten aller Art automatisiert auszuwerten, um damit nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung zu betreiben.
Für die wissenschaftliche Forschung dürfen Werke aller Art (Texte, Daten, Bilder, Filme) zu denen ein legaler Zugang besteht (d.h. Werke aus dem Bestand der Bibliothek oder über Fernleihe beschafftes Schrifttum) aus unterschiedlichen Datenquellen vervielfältigt werden (auch digitales Schrifttum und Datenbanken), übergreifend aufbereitet, automatisiert ausgelesen, gespeichert und ausgewertet werden. Dies ist aber nur zulässig, um eine automatisierte Auswertung vorzunehmen, nicht jedoch zu anderen Zwecken.
Das ausgewertete Korpus (nicht das Ursprungsmaterial) darf Dritten zur Verfügung gestellt werden zur Zusammenarbeit in einem gemeinsamen Projekt oder zur Begutachtung durch Dritte (z.B. peer review).
Die Forscher müssen die Daten nach Abschluss des Projekts löschen, die Bibliotheken sind jedoch berechtigt, die ausgelesenen Daten dauerhaft zu speichern, z.B. auf dem Forschungsdatenserver der Universitätsbibliothek.
§95 b Abs.3 UrhG gilt jedoch weiterhin: Wenn zwischen der Bibliothek und dem Inhalteanbieter ein Vertrag besteht, der die öffentliche Zugänglichmachung der Inhalte erlaubt und eine technische Schutzmaßnahme diesen Zugang kontrolliert, kann die Befugnis nach § 60d UrhG nicht gegen technische Schutzmaßnahmen durchgesetzt werden.
Gemäß §51 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zitate sind nur erlaubt, wenn ein Zitatzweck vorliegt, der Umfang des Zitats durch den Zweck gerechtfertigt ist und die Quelle angegeben wurde. Die fremden Werke oder Werkteile dürfen dabei nicht verändert werden. Das Zitatrecht gilt für alle veröffentlichten Werke i.S.d. UrhG, s. Frage 1. Das Zitatrecht gilt auch für Abbildungen des zitierten Werkes. Setzt man sich z.B. mit einem Gemälde auseinander, darf ein Foto des Gemäldes benutzt werden, ohne den Rechteinhaber am Foto um Erlaubnis fragen zu müssen.
Der Zitatzweck ist nur dann erfüllt, wenn das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für eigene selbständige Ausführungen dient, nicht alleine den gewünschten Inhalt vermittelt, aber auch nicht nur schmückendes Beiwerk oder bloße „Bebilderung“ der eigenen Ausführungen ist. Der gebotene Umfang ist auf jeden Fall überschritten, wenn das Zitat dazu führt, dass das zitierte Werk nicht mehr erworben wird.
Gemäß §63 UrhG ist auch in den Fällen der §§60a-d UrhG die Quelle deutlich anzugeben. Zu nennen ist der Urheber mit Vor- und Nachname, der Verlag (nur bei ganzen Werken), der Erscheinungszeitpunkt- und Ort und der Werktitel. Bei Sammelwerken ist auch der Herausgeber anzugeben. Bei auf Webseiten veröffentlichten Werken ist die Angabe der URL mit letztem Abrufdatum erforderlich.
Mit der Neuregelung des UrhG entfällt die bisherige Beschränkung auf die Lieferung per Post und Fax. Somit ist der Versand per email möglich. Es darf selbst dann elektronisch geliefert werden, wenn es parallel ein angemessenes Verlagsangebot gibt. Es dürfen alle Vorlagen nach §60e Abs.1 digitalisiert und dann gemäß Abs.5 elektronisch versendet werden, auch solche aus lizenzierten elektronischen Ressourcen. Entgegenstehende Vereinbarungen, die vor dem 01.03.2018 geschlossen wurden, gehen jedoch vor. Der bisherige Umfang des Dokumentenversandes wurde verkleinert. Nun dürfen maximal 10% eines Werkes oder ganze Aufsätze aus Fachzeitschriften versendet werden. Dies jedoch nur noch zu nicht kommerziellen Zwecken (nicht berufliche, nicht gewerbliche Zwecke). Es ist kein Dokumentenversand aus Zeitungen und Publikumszeitschriften mehr erlaubt.
Das Urheberrechtsgesetz sieht bei schuldhaften rechtswidrigen Verletzungen neben den zivilrechtlichen Vorschriften (Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Überlassung und Schadenersatz auch für immaterielle Schäden) auch die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften vor, die Geldstrafe oder Freiheitsstrafe androhen und bereits den Versuch unter Strafe stellen (§ 97 ff UrhG).
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