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Verfahren bei wesentlichen Änderungen akkreditierter Studiengänge

Um sicherzustellen, dass bei wesentlichen Änderungen an bereits akkreditierten Studiengängen die Akkreditierung des Studiengangs durch die Änderung nicht beeinträchtigt wird, wurde ein spezielles Verfahren zur Evaluation bzw. Prüfung wesentlicher Änderungen etabliert. Die Evaluationsordnung regelt in § 7 den Geltungsbereich, den Zweck, die Zuständigkeiten und den Ablauf des Verfahrens „Wesentliche Änderungen akkreditierter Studiengänge“. Der genaue Ablauf des Verfahrens sowie allgemeine Grundsätze werden in der „Verfahrensbeschreibung zur Änderung von Studiengängen“ beschrieben. Das Verfahren besteht im Wesentlichen aus den nachfolgend beschriebenen Verfahrensschritten:


1. Prüfung der wesentlichen Änderung durch die Universitätsleitung
Liegen bei bereits akkreditierten Studiengängen wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes vor, die nicht durch eine im Rahmen der Studiengangsevaluation vereinbarte Maßnahme begründet sind, entscheidet die Universitätsleitung auf Grundlage der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien, die auch bei der Studiengangsevaluation zugrunde gelegt werden, ob die Änderungen die aktuell gültige Akkreditierung des Studienganges beeinträchtigen oder nicht.


2. Externe Begutachtung
Liegen wesentliche Änderungen vor, die die gültige Akkreditierung beeinträchtigen, bindet die Fakultät in der Regel mindestens einen fachlich einschlägigen und unbefangenen Hochschullehrer bzw. eine fachlich einschlägige und unbefangene Hochschullehrerin in das Verfahren ein. Die AG Studium und Lehre prüft die fachliche Einschlägigkeit sowie die Unbefangenheit des Gutachters oder der Gutachterin. Die zuständige Fakultät entscheidet in welcher Weise der Gutachter oder die Gutachterin eingebunden wird und in welcher Weise die Anforderungen der Berufspraxis berücksichtigt werden.


3. Formal-rechtliche Prüfung
Die ausgearbeiteten Änderungsentwürfe der Studiengangsdokumente werden formal, rechtlich und unter Wahrung der Grundsätze des Vertrauensschutzes vom Referat für Studienbezogene Rechtsangelegenheiten geprüft. Das Referat bezieht bei Bedarf weitere thematisch betroffene Referate der Verwaltung in die Prüfung mit ein. Gegebenenfalls müssen die Dokumente nochmals überarbeitet werden, bevor sie nach abschließender Prüfung durch das Referat für Studienbezogene Rechtsangelegenheiten zur Beschlussfassung in den Gremien freigegeben werden.


4. Begutachtung durch den Senat
Der Senat, in der Regel der von ihm eingesetzte Senatssauschuss AG Prüfungsordnungen, begutachtet wesentliche Änderungen im Hinblick auf dieselben Kriterien, die er auch bei der Einführung neuer Studiengänge begutachtet und verfasst abschließend eine Beschlussempfehlung für den Senat. Der Senat beschließt auf Grundlage der Empfehlung des Senatsausschusses „AG Prüfungsordnungen“ die Änderungen, die anschließend auch vom Universitätsrat beschlossen werden müssen.


5. Genehmigung durch den Präsidenten/die Präsidentin
Die geänderte Prüfungs- und Studienordnung sowie ggf. weitere Satzungen werden von der Präsidentin/dem Präsidenten genehmigt und anschließend von Referat für Studienbezogene Rechtsangelegenheiten veröffentlicht. Vor Genehmigung der geänderten Satzungen unterrichtet die Universitätsleitung das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über die wesentlichen Änderungen. Bei wesentlichen Änderungen akkreditierter Studiengänge bleibt mit Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Präsidentin/den Präsidenten der Akkreditierungsstatus und die Akkreditierungsfrist bei akkreditierten Studiengängen unverändert erhalten.


  1. Verwaltung
  2. Referat I/1

Qualitätsmanagement und Koordination in Studium und Lehre

 

Koordination
Koordination

Matthias Baderschneider
Telefon 0941 943-1531
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