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Satzung

Satzung für das Promotionskolleg an den Philosophischen Fakultäten der Universität Regensburg

Vom 7. Februar 2008 geändert durch Satzung vom 5. März 2013 und durch Satzung vom 29. Juli 2013

Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 des
Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende
Satzung:

Inhalt
§ 1 Ziele und Aufgaben
§ 2 Mitglieder
§ 3 Organisation
§ 4 Direktorium
§ 5 Aufgaben des Direktoriums
§ 6 Vertretung der Promovierenden
§ 7 Geschäftsführung und Koordinierungsstelle
§ 8 Aufnahme von Promovierenden in das Promotionskolleg
§ 9 Studienleistungen
§ 10 Finanzierung
§ 11 In-Kraft-Treten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Satzung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1 Ziele und Aufgaben

(1) Das Promotionskolleg dient der Optimierung des Promotionsstudiums an der Fakultät für Philosophie, Kunst-, Geschichts- und Gesellschaftswissenschaften und der Fakultät für Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften der Universität Regensburg. Es fördert die Forschungsleistungen der zum Promotionskolleg zugelassenen Promovierenden und dient der Strukturierung und der Internationalisierung des Promotionsstudiums sowie der stärkeren interdisziplinären Vernetzung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

(2) Das Promotionskolleg hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

  1. Koordination von für Promotionsprojekte aus den beteiligten Fakultäten relevanten Lehrangeboten;
  2. Entwicklung und Durchführung zusätzlicher zielgruppenspezifischer Lehr- und Weiterbildungsveranstaltungen;
  3. Förderung der Einbindung der Promovierenden in laufende Forschungsprojekte in den beteiligten Fakultäten;
  4. Einbeziehung der Doktoranden in die akademische Lehre;
  5. Internationalisierung des Promotionsstudiums durch eine Vernetzung der Doktoranden mit ausländischen Hochschulen und die gezielte Förderung ausländischer Promovenden;
  6. Beratung und Unterstützung der Promovierenden bei der Finanzierung und der Organisation ihres Promotionsstudiums.

(1) Mitglieder des Promotionskollegs sind

1. Die Mitglieder des Direktoriums,
2. Alle übrigen Hochschullehrer der Fakultät für Philosophie, Kunst-. Geschichts- und Gesellschaftswissenschaften und der Fakultät für Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften der Universität Regensburg,                                                      3. Alle zum Promotionskolleg zugelassenen Promovierenden der beteiligten Fakultäten.

(2) Die Mitgliedschaft ist für die Promovierenden auf die Zeit der Promotion begrenzt. 

§ 3 Organisation

(1) Das Promotionskolleg wird von einem Direktorium geleitet. Die Verwaltung obliegt dem Geschäftsführenden Direktor. 

(2) Das Direktorium des Promotionskollegs kann Studiengruppen auf der Basis der Gesamtplanung des Promotionskollegs einrichten. Die Studiengruppen organisieren ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung.

(3) Die Organe des Promotionskollegs können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 4 Direktorium

(1) Das Direktorium wird von den Prodekanen und Forschungsdekanen der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fakultäten und zwei Vertretern der Promovierenden gemäß § 6 gebildet. Im Bedarfsfall können im Einvernehmen mit den Amtsträgern vom Dekan der jeweils betroffenen Fakultät Vertreter für die Pro- und Forschungsdekane bestimmt werden.

(2) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Direktor und einen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Prodekan oder Forschungsdekan aus seinem Amt aus, rückt der neue Prodekan bzw. Forschungsdekan ins Direktorium nach.

§ 5 Aufgaben des Direktoriums

(1) Das Direktorium ist zuständig für Angelegenheiten, die für das Promotionskolleg von grundsätzlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen insbesondere:
• Beschluss über die Aufnahme von Promovierenden in das Promotionskolleg;
• Einrichtung von Studiengruppen;
• Entwicklung des wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungsprogramms;
• Jährlicher Bericht in den beteiligten Fakultäten;
• Entscheidungen über Ausnahmen und Sonderregelungen

(2) Das Direktorium kann Aufgaben auf den Geschäftsführenden Direktor oder auf einen Hochschullehrer einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fakultäten
übertragen.

§ 6 Vertretung der Promovierenden

(1) Die Promovierenden des Promotionskollegs halten mindestens einmal jährlich eine Versammlung ab, die von den Vertretern der Promovierenden im Direktorium einberufen wird. 

(2) Die Amtszeit der Promovierendenvertreter beträgt in der Regel zwei Jahre.

§ 7 Geschäftsführung und Koordinierungsstelle

(1) Der Geschäftsführende Direktor verwaltet das Promotionskolleg unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Direktoriums. Er berichtet dem Direktorium regelmäßig über alle für das Promotionskolleg wichtigen Angelegenheiten. Er beruft die Sitzung des Direktoriums ein, leitet sie und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse.

(2) Der Geschäftsführende Direktor wird in seiner Arbeit durch eine Koordinierungsstelle unterstützt, die von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter betreut wird, der beratend an den Sitzungen des Direktoriums teilnimmt. 

§ 8 Aufnahme von Promovierenden in das Promotionskolleg

(1) Zum Promotionskolleg kann auf Antrag zugelassen werden, wer nach § 6 der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultäten I–IV der Universität
Regensburg als Doktorand angenommen wurde und ein mindestens mit der Note "gut" abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium bzw. einen entsprechenden Abschluss eines Masterstudienganges einer Fachhochschule nachweisen kann.

(2) Außerdem sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Eine Kopie der Bestätigung des Dekanats über die Annahme als Doktorand
2. Ein Exposé der Arbeit mit Zeit- und Arbeitsplan.

§ 9 Studienleistungen

(1) Über die Mitgliedschaft im Promotionskolleg und die erbrachten Leistungen wird nach erfolgreichem Abschluss der Promotion ein Zertifikat ausgestellt.  

(2) Für den Erwerb eines Zertifikats haben die Promovierenden den Nachweis über zwei Präsentationen ihres Promotionsprojektes in verschiedenen Stadien zu erbringen, darunter mindestens einmal im Rahmen einer Veranstaltung des Promotionskollegs.  

(3) Präsentationen im Sinne von § 9 Abs. 2 können auch bei Veranstaltungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fakultäten gehalten werden.  

(4) Weitere Studienleistungen können im Zertifikat angegeben werden.

§ 10 Finanzierung

Die Finanzierung des Promotionskollegs erfolgt durch Zuweisungen aus den Mitteln für die zentralen Einrichtungen der Universität.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 30. Januar 2008 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg vom 7. Februar 2008.

Regensburg, den 7.2.2008
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)


Diese Satzung wurde am 7.2.2008 in der Hochschule niedergelegt; die
Niederlegung wurde am 7.2.2008 durch Aushang in der Hochschule bekannt
gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 7.2.2008.


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Promotionskolleg der Philosophischen Fakultäten (PUR)

Doktorand*innen der Philosophischen Fakultäten der Universität Regensburg