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Alternativen


Neben Patenten gibt es noch andere Schutzrechte. Wenn ein Patent nicht in Frage kommt, dann sollten Sie sich vielleicht eines der Folgenden überlegen. 
 

Gebrauchsmuster (für technische Vorrichtungen)

Design (vormals Geschmacksmuster) (für ästhetische Form- oder Flächengestaltungen)

Marke (Firmen-/Produktname oder Logo)
 


Patente A-Z

Das kleine Erfinderlexikon verschafft Ihnen einen schnellen Überblick über ausgewählte Punkte. 

Datenbanken

Datenbanken dienen neben herkömmlichen Dokumenten zur Recherche. Besonders kostenlose Datenbanken im Internet sind für Erfinder eine gute Quelle. 

Design 

Die Neuheit (6 Monate Neuheitsschonfrist), die ästhetische Wirkung, die relative, objektive Eigentümlichkeit, die nicht durch die Technik oder den Gebrauchszweck bestimmt ist und die Reproduzierbarkeit sind Voraussetzungen für die Erlangung eines durchsetzbaren Designs (vormals Geschmacksmusters). 
So sind z.B. unbewegliche Sachen oder Produkte der Natur nicht designfähig. Die Laufzeit eines Designs beträgt 25 Jahre. Das Design ist ein sogenanntes ungeprüftes Schutzrecht, was bedeutet, dass ähnlich dem Gebrauchsmuster erst im Prozess geklärt, ob die Schutzvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. 

Erfindung 

Eine Erfindung ist eine technische Lösung für ein technisches Problem. Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1des Patentgesetzes). Keine Erfindungen sind nach § 1 Abs. 2 des Patentgesetzes: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden. 

Europäische Patentorganisation

Die Europäische Patentorganisation (EPO) ist eine zwischenstaatliche Einrichtung. Die Gründung der EPO ist Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens europäischer Staaten, in Europa eineinheitliches Patentsystem aufzubauen. Organe der EPO sind der Verwaltungsrat und das Europäische Patentamt (EPA). Dieses ist befugt, europäische Patente mit unmittelbarer Wirkung für die vom Anmeldergenannten Vertragsstaaten des EPÜ zu erteilen. 
Zu den EPÜ Vertragsstaaten gehören Belgien Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Portugal, Republik Bulgarien, Republik Estland, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Türkei und Zypern. 
Die Schutzwirkung europäischer Patentanmeldungen und Patente kann auch auf folgende Staaten erstreckt werden: Albanien, Litauen, Lettland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Rumänien, Slowenien. 

Europäisches Patentamt

Das Europäische Patentamt (EPA) ist das Exekutivorgan der Europäischen Patentorganisation (EPO). Das EPA, mit Hauptsitz in München, erteilt europäische Patente für die EPÜ-Vertragsstaaten. Dem EPA Sitz in München obliegt die sachliche Prüfung der Erfindung, Beschwerden sowie Einspruchsverfahren. Formal- und Eingangsprüfungen sowie die Recherchen zu den eingereichten Patentanmeldungen werden in der Zweigstelle in Den Haag durchgeführt. Weitere Dienststellen hat das EPA in Berlin und Wien. 

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)

Das europäische Patentübereinkommen gilt derzeit in 17 Ländern Europas. Für diese Länder kann ein europäisches Patent erteilt werden. Das Recherche- und Patenterteilungsverfahren wird in Deutsch, Englisch oder Französisch durchgeführt wird. Ist das Erteilungsverfahren erfolgreich verlaufen, steht die Erteilung eines europäischen Patentesfür die zu Beginn des Verfahrens bestimmten Länder an. Das europäische Patent zerfällt dann jedoch in so viele nationale Patente, wie dies der Zahl der ursprünglich benannten Länder entspricht. 
Eine „Nationalisierung" des europäischen Patents, in allen oder nur einigen ursprünglich vom Anmelder benannten Ländern, ist notwendig. 
Für die "Nationalisierung" ist in der Regel das Anfertigen einer Übersetzung in die jeweilige Landessprache genauso notwendig, wie die Bestellung eines nationalen Patentanwaltes. 

Gebrauchsmuster 

Durch das Gebrauchsmuster werden, analog zum Patent, technische Erfindungen geschützt. Es ist ein reines Registerrecht, was soviel bedeutet, dass das Gebrauchsmuster nach der Anmeldung in die Gebrauchsmusterrolleeingetragen wird, ohne dass das Patentamt inhaltlich prüft, ob der Anmeldung wirklich eine neue technische Neuerung zugrunde liegt. Deshalb wird das Gebrauchsmuster wesentlich schneller erteilt als dasPatent. 
Der Inhaber des Gebrauchsmusters jedoch, kann sich nicht auf eine amtliche Prüfung seines Rechts berufen, falls ein anderer das Gebrauchsmuster verletzen sollte. Ggf. wird diese Prüfung dann später im Prozess gegen den Rechtsverletzer nachgeholt und der Rechtsinhaber muss beweisen, dass ihm das Gebrauchsmuster tatsächlich zu Recht erteilt wurde. 10 Jahre beträgt die maximale Laufzeit für ein Gebrauchsmuster, sie ist somit kürzer als die eines Patents. 

Geistiges Eigentum (Intellectiual Property)

Als Geistiges Eigentum bezeichnet man im allgemeinen die Rechte an"immateriellen" Gütern. Hierzu zählen der gewerbliche Rechtsschutz sowie das Urheberrecht und die mit ihm verwandten Schutzrechte. 

Lizenz 

Durch die Vergabevon Lizenzen erfolgt eine Rechtsübertragung. Die Rechte aus einem Patent kann der Inhaber ganz oder teilweise übertragen. 
Art, Umfang, Dauer und Konditionen der Lizenz sowie die an den Patentinhaber zuzahlende Lizenzgebühr sind vertraglich zu verhandeln. Die Lizenzvergabe ist die bedeutendste Art der Verwertung für einen Erfinder, der sein Patent nicht selbst nutzen kann oder will. 

Marke 

Eine Marke ist laut MarkenG ein Zeichen, das geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden Grundsätzlich könnenalle grafisch darstellbaren Zeichen Marken im Sinn des Gesetzes sein, sofern sie der Unterscheidung der eigenen Waren oder Dienstleistungen von denjenigen der Konkurrenz dienen. 

Neuheitsschonfrist 

Die Neuheitsschonfrist ist kein geltendes Recht in Deutschland. Der Gedanke, der sich hinter dieser Idee verbirgt, ist folgender: Die Neuheitsschonfrist ist eine Frist von einigen Monaten innerhalb derer, trotz eigener Veröffentlichung des Erfinders, seine Erfindung noch als neu angesehen wird, so dass die Möglichkeit zur Patentanmeldung nicht verwirkt ist. 
Die Schonfrist würde bewirken, dass sowohl dem Individualinteresse eines Anmelders als auch dem Gebot nach Rechtssicherheit gleichermaßen nachgekommen wird. 

Hintergrund: 
DieVeröffentlichung einer Erfindungsidee vor deren Anmeldung macht nach geltendem Recht die spätere Erteilung eines Patents unmöglich. Die Erfindung wird dann zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr als neubetrachtet. Das Grundproblem dieser Rechtslage in Europa hindert vor allem Wissenschaftler daran, Patente anzumelden, denn Wissenschaftler sind oftmals von Ihren Publikationen abhängig (Reputation etc.) undveröffentlichen deshalb ihre technischen Lösungen bevor sie diese schützen lassen. 

Auch Wirtschaftsunternehmen würden von der Einführung einer Neuheitsschonfrist profitieren: Eine Prüfung desEntwicklungsstandes (z.B. der einer Maschine) unter Kundenbedingungen ist heutzutage unumgänglich, um Störungen der Neuerung früher erkennen und eliminieren zu können. 
Jene Maschinen, die außerhalb deseigenen Betriebs zunächst eine Testphase durchlaufen (und damit patentrechtlich "öffentlich" werden, d.h. ihre patentrechtliche Neuheit verlieren), würden durch eine Neuheitsschonfrist trotzdem zueiner späteren Patentanmeldung zugelassen werden. 
Vielfach ist es so, dass Konkurrenten einer ausschließlichen Patentanmeldung im Antragsverfahren mit der Begründung entgegenwirken, dass durch die Erprobung bereits Öffentlichkeit hergestellt wurde. Die Neuheitsschonfrist ist dem deutschen Patentrecht nicht unbekannt. So gab es bis Ende der 70er Jahre eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist. Im Zuge des Straßburger und des Europäischen Patentübereinkommens jedoch wurde sie 1978/79 abgeschafft. Derzeit wird die Einführung einer Neuheitsschonfrist auf internationaler und europäischer Ebene diskutiert. Eine nationale Wiedereinführung der Neuheitsschonfrist wäre jedoch keine gute Lösung, denn für eine Folgeanmeldung im Ausland, wäre eine deutsche Patentanmeldung dann keine verlässliche Basis mehr. 

Eine Neuheitsschonfrist gibt es im Gebrauchsmusterrecht.  

nicht patentierbar

Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt sind u.a. nicht patentierbar. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden oder Computerprogramme als solche sind ebenso wenig patentierbar wie Pflanzensorten oder Tierrassen sowie biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Verfahren zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren sind ebenso nicht patentierbar. Ein Grenzfeld bilden die patentierbaren Resultate genetischer Manipulationen. 

Offenlegung / Bekanntmachung

Wenn eine Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet wird, ist sie anschließend 18 Monate lang für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Während dieser Zeit läuft in der Regel das Prüfungsverfahren, an dem nur der Anmelder und der Prüfer beteiligt sind. Ist in dieser Zeit das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so erfolgt in jedem Fall 18 Monate nach dem Anmeldetag die Veröffentlichung in Form einer Offenlegungsschrift. Die Offenlegungsschrift ist die schriftliche Darlegung der Erfindung, wie sie am Anmeldetag beim DPMA eingereicht worden ist. Während der 18 Monate kann der Anmelder entscheiden, ob er seine Anmeldung weiterverfolgen möchte, oder ob er sie zurückzieht, um zu Verhindern, dass Details seiner Erfindung an die Öffentlichkeit gelangen 

Patent 

Ein Patent ist ein vom Staat gewährtes Schutzrecht mit einer Zeitdauer von bis zu 20 Jahren. Die Idee muss in einem Produkt, einem Verfahren oder einer Vorrichtung verwirklichbar, wirtschaftlich verwertbar und neu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Durch das Patent besitzt der Anmelder das Recht, Unberechtigten das Nachahmen der Erfindung zu verbieten undgegebenenfalls Schadenersatz zu fordern. 

Patentamt 

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), eine dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnete Bundesoberbehörde, ist die Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Das Amt hat den gesetzlichen Auftrag, gewerbliche Schutzrechte zu erteilen und zu verwalten sowie die Öffentlichkeit über bestehende gewerbliche Schutzrechte mit Wirkung für Deutschland zu informieren. Auch alle anderen Länder haben eigene Patentämter.

Patentanwalt 

Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt berechtigt. Patentanwälte sind zur Erstattung von Gutachten befugt, z.B. zu der Frage der Patentfähigkeit einer Erfindung, oder der Gültigkeit eines Patentes. Er ist zu strengster beruflicher Verschwiegenheit verpflichtet. Wenn die Interessen des Mandanten verletzt werden sollten, darf er die Aussage als Zeuge vor den Zivilgerichten und vor den Verwaltungsbehörden verweigern. 
Der Patentanwalt ist ein akademisch voll ausgebildeter Techniker oder Naturwissenschaftler. Aufgrund seiner juristischen Zusatzqualifikation ist er gleichzeitig Fachmann in allen rechtlichen Aspekten des gewerblichen Rechtschutzes. Patentanwälte beraten, leisten Beistand vor den Gerichten, vertreten, recherchieren, verfassen Gutachten, Lizenzverträge und Anmeldungen. 

Patentfamilie 

Alle Patentschriften in allen Ländern, die dieselbe Erfindung betreffen, bilden eine Patentfamilie. Das bedeutet, dass alle Mitglieder der selben Patentfamilie sich auf einPrioritätsdatum beziehen. 

Patentrecherche

Die Patentrecherche ist die Ermittlung des Standes der Technik zu einem technischen Problem. 
Sie kann selbst beim Patentamt oder in Internetdatenbanken durchgeführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Agentur damit zu beauftragen. Auch das Patentamt selbst erstellt Rechercheberichte gegen relativ geringe Gebühren. Die Recherche verhindert teure Doppelentwicklungen. 
Nach Schätzungen sind etwa 80 - 90 % des technischen Wissens nur in der Patentliteratur gespeichert. Jede Woche werden weltweit über 25.000 Patentschriften publiziert. Aus diesen Dokumenten lassen sich wertvolle Hinweise, Statistiken und Entscheidungsgrundlagen gewinnen. 

PCT (Patent Cooperation Treaty) 

Jeder Staatsangehörige eines PCT-Vertragsstaates (Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens) sowie jeder, der in einem PCT-Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, ist berechtigt, eine internationale Patentanmeldung einzureichen. 
Dieses Abkommen ermöglicht dem Anmelder, mit einer einzigen Anmeldung in einer Vielzahl, oder allen PCT-Vertragsstaaten gleichzeitig, um Erteilung eines Patentes zu ersuchen. 

Priorität 

Priorität bezeichnet die zeitlich früheste Anmeldung einer Erfindung. Sie wird in Anspruch genommen, wenn ein Schutzrecht im Ausland angemeldet wird. Dies gilt für alle wichtigen Industrieländer. Innerhalb einer Frist von 12 Monaten (Prioritätsjahr) können Auslandspatente angemeldet werden und dabei die Priorität der ersten Anmeldung (Ursprungspriorität) beansprucht werden. Für die internationale Verwertung eines Patentes ist das Prioritätsjahr die wichtigste Zeit, die es zu Nutzen gilt um die zukünftigen Märkte festzulegen. 

Softwarepatent 

Für Software gilt grundsätzlich das Urheberrecht, sie ist vom Patentschutz im eigentlichen Sinne ausgenommen. 
Ausgehend von den Vereinigten Staaten von Amerika wird in der Praxis allerdings anders verfahren. In zahlreichen Fällen wird heute Patentschutz für Erfindungen erteilt, bei denen ein Computerprogramm eine wesentliche Rolle spielt. Diese Änderung in der Erteilungspraxis führte 1995 zu geänderten Prüfungsrichtlinien des DPMA. DieMöglichkeiten, die inzwischen für die Patentierung softwarebezogener Erfindungen bestehen, werden in Europa oft noch nicht genutzt. Die Gründe hierfür liegen zum Teil bei der Veröffentlichung der Unterlagen, wodurch der Schutz zwar rechtlich möglich, jedoch praktisch erschwert wird. 

TechnologieAllianz 

Professionellen Technologievermittlern haben sich bundesweit zu einerTechnologieAllianz zusammen geschlossen. Sie wurde im Jahre 1994 von acht Forschungs- und Technologieeinrichtungen als ein Kooperationsverbund zur Verwertung von Technologien ins Leben gerufen. Die Mitglieder der TechnologieAllianz e.V. unterstützen sich gegenseitig bei dem Transfer von - in der Regel patentrechtlich geschützten - Technologien aus der Wissenschaft zur Industrie. Aufbau einer Patent- und Verwertungsinfrastruktur. 
Die TechnologieAllianz e.V. entwickelt sich derzeit zu dem Netzwerk der Patent- und Verwertungsagenturen für die deutschen Hochschulen. Ihre Aufgaben im Hochschulpatentwesen liegen in der Erhöhung der Zahlen der Erfindungen und Patentanmeldungen, der wirtschaftliche Bewertung der Erfindungen, der Veranlassung der schutzrechtlichen Absicherung sowie der Verwertung der durch dieHochschulen zu Patenten angemeldeten Erfindungen. 

Urheberrecht 

Das Urheberrecht (Copyright) entsteht durch dieSchaffung des Werkes selbst, und kann bei keinem Amt angemeldet werden, im Gegensatz zum gewerblichen Rechtsschutz. Dadurch muss sich auch der Urheber eines Werkes selbst darum kümmern, seine Urheberschaftspäter nachweisen zu können. Dies kann durch Hinterlegung eines Schriftstückes bei einem Notar oder Rechtsanwalt geschehen. 

Versuchsprivileg 

"Die Wirkung desPatents erstreckt sich nicht auf Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen". (PatG § 11 Nr. 2) 
Das sogenannte "Versuchsprivileg" erklärt Versuche, welche an dem patentrechtlich geschützten Erzeugnis oder Verfahren vorgenommen werden, für patentfrei. Das Versuchsprivileg gilt aber nur dann, wenn die patentierte Erfindung Gegenstand der Forschungsarbeiten ist. Vom Versuchsprivileg wird die Verwendung einer patentierten Erfindung als Instrument oder Hilfsmittel von Forschungsarbeiten nicht erfasst; für eine solche Benutzung einer Erfindung gelten die allgemeinen patentrechtlichen Regeln. 
Nach dem Versuchsprivileg können also wissenschaftliche Arbeiten, die dazu dienen, eine patentrechtlich geschützte Erfindung zu testen und zu untersuchenvorgenommen werden, ohne dass es einer Zustimmung des Patentinhabers bedarf. 

WIPO 

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist eine Sonderorganisation derVereinten Nationen mit Sitz in Genf. Ihr Zweck ist es, den Schutz des geistigen Eigentums durch Zusammenarbeit der Staaten weltweit zu fördern und die verwaltungsmäßige Zusammenarbeit, der zum Schutz des geistigen Eigentums durch internationale Verträge gebildeten Verbände, zu gewährleisten. Der WIPO gehören zur Zeit 179 Mitgliedsstaaten an. 


Links

Recherchemöglichkeiten

DPMA-DEPATISnet

Deutsches Patentamt

Europäisches Patentamt

US-Patentamt (USPTO)

WIPO Suche

STN on the Web

PATONline TU-Ilmenau

Beratungsstellen

Bayerische Patentallianz GmbH

WIPANO-Deutschland
 

Auslegestellen

TIZ - Technisches Informations Zentrum
Patentschriften und Normenauslage
Fabrikzeile 21
95028 Hof
Tel.: (0 92 81) 73 75 55
Fax: (0 92 81) 4 00 50 
 
Landesgewerbeanstalt Bayern
Patentinformationszentrum
Tillystraße 2
90014 Nürnberg
Tel.: (09 11) 6 55­49 38, ­49 39
Fax: (09 11) 6 55­49 29 
Öffnungszeiten:
Montag bis Mittwoch 9 bis 16 Uhr
Donnerstag 9 bis 19 Uhr
Freitag 9 bis 13 Uhr
 
Deutsches Patentamt
Zweibrückenstraße 12
80331 München
Tel.: (0 89) 21 95­34 02
Fax: (0 89) 21 95­22 21
Öffnungszeiten:
Montag bis Mittwoch 7.30 bis 15.45 Uhr 
Donnerstag 7.30 bis 18.00 Uhr 
Freitag 7.30 bis 14.15 Uhr
 

Gesetzestexte, weitere Informationen

Patentgesetz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, Anmeldeverordnung, ...
 
 
 



Erfinderberatung


Dr. Monika Mügschl-Scharf

Tel. +49 941 943-2322
E-Mail: erfinderberatung@ur.de