Studienordnung für die Fächer des Magisterstudiengangs an der Universität Regensburg vom 31.10.1995 (KWMBl II 1996 S. 658)
Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Studienordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg folgende Studienordnung:
Allgemeine Bestimmungen (PDF/38 KB)
§ 9 Allgemeine Sprachwissenschaft
§ 10 Allgemeine Wissenschaftsgeschichte
(Vom Erlass einer Studienordnung gem. Art. 72 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes befreit.)
§ 13 Evangelische Theologie (Systematische und Praktische Theologie)
§ 17 Indogermanische Sprachwissenschaft
(Vom Erlass einer Studienordnung gem. Art. 72 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes befreit.)
§ 18 Klassische Archäologie
(Vom Erlass einer Studienordnung gem. Art. 72 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes befreit.)
§ 25 Religionswissenschaft (Allgemeine Religionsgeschichte)
§ 27 Russische (Ostslavische) Philologie
(Die Regelungen für das Fach Russische [Ostslavische] Philologie sind noch nicht erarbeitet und werden nachträglich durch Änderungssatzung eingefügt.)
§ 30 Volkskunde
(Vom Erlass einer Studienordnung gem. Art. 72 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes befreit.)
§ 32 West- und Südslavische Philologie
(Die Regelungen für das Fach West- und Südslavische Philologie sind noch nicht erarbeitet und werden nachträglich durch Änderungssatzung eingefügt.)
Sprachkenntnisse und deren Nachweis