Allgemeine Hinweise und den entsprechenden Antrag auf Beurlaubung finden Sie auf der Homepage der Studentenkanzlei.
ACHTUNG! Wiederholungsfristen werden durch Beurlaubung nicht gehemmt!
D.h., dass Sie trotz Beurlaubung an Wiederholungsprüfungen teilnehmen müssen. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, weil Sie sich z.B. zum Zeitpunkt der Prüfung im Auslandspraktikum befinden, können Sie die Wiederholungsfrist verlängern. Hierfür müssen Sie einen schriftlichen (formlosen) Antrag samt Nachweise im Original beim betreffenden Lehrstuhl vorlegen.
WICHTIG:
Beachten Sie bitte, dass es während einer Beurlaubung nicht möglich ist, Wiederholungsprüfungen über FlexNow anzumelden. In diesem Fall melden wir Sie an. Hierfür benötigen wir innerhalb des Anmeldezeitraums einen schriftlichen (formlosen) Antrag im Original von Ihnen. Geben Sie dort bitte konkret an, für welche Wiederholungsprüfung Sie sich anmelden wollen (LV-Nr., Bezeichnung und ggf. Gruppe) und in welchem Modul diese Prüfung angemeldet werden muss.
Sollten Sie wegen Mutterschutz beurlaubt sein, ist es wiederum möglich, in diesem Zeitraum ebenso Leistungen im Erstversuch zu erbringen. Die Anmeldung hierfür können Sie selbst über FlexNow durchführen.