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Recht und Literatur (Law and Literature)


Achtung – Literatur!

Das literarische Quartett findet das nächste Mal am 07. Juli 2022 statt.

Weitere Informationen sind hier zu finden: Achtung – Literatur!


"Dichtung und Wahrheit - und Recht" - Faltblatt

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I. Allgemeine Beschreibung Recht und Literatur - worum geht's?

1. Was heißt und woher kommt "Recht und Literatur" (Law and Literature)?

Law and literature heißt eine – zunächst – geisteswissenschaftliche Strömung, die sich Anfang der siebziger Jahre als Gegenbewegung gebildet hat zur Ökonomisierung des Rechts (Law and Economics, ökonomische Analyse des Rechts).[Näher Armbrüster, Christian, „Law and Literature“-Movement in den USA – eine Herausforderung von „Law and Economics“? JR 1991, 61 ff.; Schramm, Law and Literature, JA 2007, 581 (ebd.) mit weiteren Nachweisen.] Die Übersetzung mit „Recht und Literatur“ ist zwar wörtlich zutreffend, inhaltlich aber zu eng. Denn es geht keineswegs ausschließlich darum, schöngeistige Literatur mit den Augen des Juristen zu lesen und sich dann mit einem Literatur‑ oder Sprachwissenschaftler darüber auseinanderzusetzen (wenngleich auch das von Law and Literature umfasst ist). Vielmehr hielten die Initiatoren der Law-and-Literature-Bewegung den ökonomischen Ansatz für vollkommen unzureichend, um zu ergründen, wie Normen entstehen und Recht in der Gesellschaft wirkt (deskriptive Betrachtung) und wo sich Hilfen dafür finden lassen, das Recht und seine Anwendung zu entwickeln (normative/politische Betrachtung).[Vgl. dazu aus dem neuen deutschen rechtswissenschaftlichen Schrifttum Stürner, Rolf, Markt und Wettbewerb über alles? Gesellschaft und Recht im Fokus neoliberaler Marktideologie (2007).] Daher wollten sie dem ökonomischen Ansatz Alternativen gegenüberstellen. Das Augenmerk galt zunächst Literatur und Philosophie, namentlich dem Dekonstruktivismus Derridas, ferner der Soziologie. Schon für diese Disziplinen war „literature“ also ein zweifelhafter Oberbegriff und allenfalls im Sinne des französischen Begriffes „lettres“ zutreffend (und in der Tat gibt es in Frankreich Arbeiten über „lois et lettres“; allerdings ist auch dort die wörtliche Übersetzung geläufiger: „droit et littérature“).

Heute lässt sich unter den Begriff Law and Literature aber so gut wie alles fassen, was Recht beleuchten, erklären oder anleiten will. Das ist für alle, die sich diesem Themenfeld widmen, zunächst eine große Chance, weil sich so fast unendliche Kombinations- und Kooperationsmöglichkeiten ergeben zwischen Philosophie, Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, Theologie und Rechtswissenschaften bis hin zur Psychologie und (Neuro-)Biologie; näher unten 2 b. Es ist allerdings zugleich eine Herausforderung und wirft die Frage auf, wie sich die Erkenntnisinteressen derer, die in den genannten Disziplinen tätig sind, sinnvoll zu gemeinsamen Forschungs- und Lehrvorhaben verbinden lassen.

In den Vereinigten Staaten bieten rund einhundert Lawschools Law-and-Literature-Kurse an, darunter natürlich auch die großen Namen Harvard, Yale, Stanford und Princeton. Über www.sagepub.com sind mehrere zehntausend einschlägige Publikationen zu erschließen. In Deutschland gibt es bislang zwar ein steigendes Interesse von seiten der Studierenden, aber kaum universitäre Angebote.

2. Themen und Fragen

Üblicherweise teilt man Law and Literature in drei Themenfelder ein:

a) „Law in literature“ – Recht und Literatur im engeren Sinne

Juristen fragen, Dichter antworten – so hat Eberhard Schmidhäuser sinngemäß seinen „Streifzug durch die Weltliteratur von Sophokles bis Dürrenmatt“ bezeichnet, der unter dem Titel „Verbrechen und Strafe“ erschienen ist (der korrekten Übersetzung des Dostojewski-Titels, den wir als „Schuld und Sühne“ kennen).[Schmidhäuser, Eberhard, Verbrechen und Strafe. Ein Streifzug durch die Weltliteratur von Sophokles bis Dürrenmatt (2. Auflage 1996).] Es geht diesem Ansatz darum, den Erfahrungsschatz zu erschließen, der sich in der Literatur spiegelt, und Juristen für ethische, gesellschaftliche und politische Fragen empfänglich zu machen. Neben der Literatur kommen Theater und Film in Betracht. Man nimmt die Kunst ernst als Kristallisation und Seismograph gesellschaftlicher wie geschichtlicher Entwicklungen. Und es finden sich auch immer wieder Werke, die gegenüber der zuständigen Fachwissenschaft einen zeitlichen Erkenntnisvorsprung aufweisen. Etwa formuliert Max Frisch in „Andorra“ mit der Figur des andorranischen Juden bereits die Labeling-Theorie und veranschaulicht Dürrenmatt im „Besuch der alten Dame“ Neutralisationstechniken, mit denen Menschen ihr verbrecherisches Verhalten vor den eigenen moralischen Normen rechtfertigen, wie es verstärkt in Diktaturen geschieht (Fachwissenschaft ist jeweils die Kriminologie). – Unterthema von „Law in literature“ können ferner die rechtlichen Grenzen der Literatur sein, das heißt alles rund um die Kunstfreiheit des Artikels 5 Grundgesetz und deren Schranken.

b) „Law as literature“ – ein weites Feld!

aa) Die gängige Abwandlung „Law as literature“ ist eigentlich noch unklarer als Law and Literature, wenn man sich ansieht, was gemeint ist. Zwar geht es auch um die literarische Qualität des Rechts, also den Stil von Rechtstexten, von Gesetzen über Urteile bis hin zur rechtswissenschaftlichen „Literatur“. Und über den Stil im engeren Sinne hinaus lassen sich solche Texte natürlich auf sämtliche sprachlichen Parameter hin untersuchen (Fachbegrifflichkeit, Fremdwortdichte, rhetorische Figuren…). In Regensburg tut dies seit einigen Jahren mit gut besuchten Symposien und einem bundesweit ausgelobten Preis der interdisziplinäre Arbeitskreis Sprache und Recht (www-spracheundrecht.uni-regensburg.de).

bb) Aber Law as literature ist noch ein deutlich weiteres Feld. Es umfasst alle Fächer und Disziplinen, die etwas dazu sagen können, wie Recht entsteht oder entstehen sollte und wie es wirkt oder wirken sollte: Philosophie, Ethik, Soziologie, Theologie, Geschichte und Politikwissenschaften. Zum Beispiel bietet das Jheringsche Konzept der „Interessenjurisprudenz“ einen Anknüpfungspunkt für Gesellschaftswissenschaften, indem es die Ergebnisse der juristischen Methodik – und damit diese Methodik selbst – auf die Interessen gesellschaftlicher Gruppen oder der Gesellschaft als ganzer zurückführt. Philosophie und (Moral-)Theologie können sich mit gesellschaftlichen Utopien ebenso befassen wie mit dem „Recht, das mit uns geboren ist“, dem Naturrecht, oder weniger juristisch formuliert: mit normativen Vorgegebenheiten des Rechts. Gender-, Race- oder Queerstudies sind einschlägig und lassen sich – als Beispiel – auf das Familienrecht ausdehnen oder mit ihm vergleichen: Wann und inwieweit folgt die rechtliche Regelung der Verhältnisse von Männern und Frauen, Eltern und Kindern gesellschaftlichen Entwicklungen? Oder moralischen Ansprüchen oder beidem? (Zur Genderdiskussion auch sogleich cc und unten c.) Weitere Themenbeispiele bietet das Programm des Symposions „Politisches Denken und literarische Form“, das an der Universität Regensburg 2010 vom Forum Mittelalter veranstaltet wurde.[Auszug: Prof. Dr. Klaus Köhle, Politikwissenschaft (Universität Regensburg): Frauenrechte avant la Lettre: Die Querelle-Literatur (Christine de Pizan, Vittoria Colonna, Gaspara Stampa, Moderata Fonte); Prof. Dr. Kari Palonen, Politische Philosophie (Universität Jyväskylä): Von Foundations of Modern Political Thought zu Reason and Rhetoric in the Philosophy of Hobbes: Quentin Skinner und sein Forschungsprogramm; Prof. Dr. Johannes Bartuschat, Roman. Literaturwissenschaft (Universität Zürich): Ethik, Rhetorik und Politik bei Brunetto Latini; Prof. Dr. Peter Kuon, Roman. Literaturwissenschaft (Universität Salzburg): Zur Literarizität politischer Renaissance-Utopien.]

cc) Politik- und Gesellschaftswissenschaften können sich ferner mit der Genese von Gesetzen beschäftigen: welche Rolle spielen Lobbies, welche die Medien? Die Wirkung von Medien lässt sich mit Blick auf Einzelne natürlich auch psychologisch untersuchen: Machen beispielsweise Gewaltdarstellungen gewalttätig? Psychologisch kann ferner untersucht werden, wie gerichtliche Entscheidungen zustande kommen. Aufsehenerregende Beispiele liefern in jüngerer Zeit eine Reihe von Fehlverurteilungen wegen vorgeblichen sexuellen Missbrauchs von Frauen und Kindern.[Siehe Rückert, Sabine, Unrecht im Namen des Volkes. Ein Justizirrtum und seine Folgen (2007).] Der Berührungspunkt zu den Gesellschaftswissenschaften liegt auf der Hand: Gehören diese Verfahren zur „dunklen Seite des Feminismus“ (Sabine Rückert)? – Einen klassischen Berührungspunkt gibt es zwischen Geschichte und Rechtswissenschaften in der Rechtsgeschichte. Als Beispiel eines aktuellen Forschungsvorhabens sei das Projekt des Regensburger Professors für Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte Martin Löhnig genannt, Akten der bayerischen Justiz daraufhin zu untersuchen, in welchem Maße die allgemeine Ansicht tatsächlich zutrifft, dass in der Weimarer Republik die Justiz „auf dem rechten Auge blind“ gewesen sei, Kriminalität „von links“ hingegen um so härter und willkürlicher verfolgt habe (eine Ansicht, die auch in der schöngeistigen Literatur vorherrscht)[Mit Zahlen unterfüttert in Feuchtwanger, Lion, Erfolg. Drei Jahre Geschichte einer Provinz [d. i. Bayern, T. W.] (1930). Vgl. auch Ottwalt, Ernst, Denn sie wissen, was sie tun (1931).]. Ein methodisch ähnliches Beispiel ist die Habilitationsschrift Regina Schultes, die Gerichts- und Verwaltungsakten aus Oberbayern 1848–1910 durchgesehen hat auf die Delikte Brandstiftung, Kindsmord und Wilderei.[Als Buch veröffentlicht unter Schulte, Regina, Das Dorf im Verhör (1989).] Sie bieten einen Spiegel gesellschaftlicher Verhältnisse in der Justiz, der sich aber erst mit geschichtlichen und psychologischen Kenntnissen verstehen lässt. Erst mit ihrer Hilfe erkennt man etwa den expressiven Gehalt der Wilderei als eines – im Dorf durchaus „gesellschaftsfähigen“ – Aufbegehrens gegen die Obrigkeit: Kriminalität als Sprache und Symbol. Und erst mit ihrer Hilfe erfährt man von der Situation der faktisch heiratsunfähigen, saisonal hier und dort beschäftigten Knechte und Mägde, für die eine nichteheliche Schwangerschaft in einer Zeit ohne moderne Kontrazeptive die unausweichliche Folge von Sexualität gewesen ist – und für die Mägde gleichbedeutend mit der Unmöglichkeit, weiter zu arbeiten und wirtschaftlich zu überleben: Kriminalität als Ableitung aus Lebensbedingungen.

dd) Neuerdings beteiligen sich aber zu Recht auch naturwissenschaftliche Disziplinen an der Debatte um die Entstehens- und Seinsbedingungen des Rechts. Am prominentesten tun dies die Neurobiologie und die Hirnforschung, die verstärkt die Frage stellen, ob der Wille des Menschen denn tatsächlich frei sei – wie es unsere Rechtsordnung auf allen Gebieten voraussetzt. Diese Diskussion wird schon längst interdisziplinär geführt im Grenzgebiet von Naturwissenschaften, Philosophie und Jurisprudenz. Zudem wird sie öffentlich geführt und ist so auch ein gutes Beispiel für den Dialog von Wissenschaft und (Zivil-)Gesellschaft. Und sie ist nicht auf die Frage der Willensfreiheit beschränkt. Eine denkbare Erweiterung hat die letzte Strafrechtslehrertagung beschäftigt, und zwar die Frage nach den medizinisch-biologischen Möglichkeiten und den rechtlichen Grenzen sogenannten Gehirndopings und vergleichbarer Eingriffe (pharmakologisches „Enhancement“ der Fähigkeiten des Gehirns).[Siehe Merkel, Reinhard, Neuartige Eingriffe ins Gehirn. Verbesserung der mentalen condicio humana und strafrechtliche Grenzen, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW) Band 121 (2009) S. 919 ff.]

ee) Auch die Anwendung der Spieltheorie – die sich nicht nur einer Disziplin zuordnen lässt – kann rechtswissenschaftliche Erkenntnisse liefern. Etwa haben Spielversuche namentlich der evolutionären Spieltheorie die Erkenntnis geliefert, dass Menschen unkooperatives und egoistisches Verhalten anderer auch dann auf eigene Kosten bestrafen, wenn sie dem fraglichen Gegenspieler garantiert nie wieder begegnen und auch sonst von einer etwaigen Verhaltensänderung weder direkt noch indirekt profitieren können. Für juristische Sanktionen, allen voran Kriminalstrafen, liefert dieser offenbar tief in der menschlichen Natur verankerte „Hunger nach Gerechtigkeit“ möglicherweise eine überzeugendere Legitimation als die gängigen rein theoretischen Konzepte der Juristen. Denn wenn die Menschen von Natur aus das Bedürfnis haben, stark unfaires Verhalten unabhängig von zweckrationalen Erwägungen zu sanktionieren, kann eine stabile Gesellschaft nur eine solche sein, die dieses Bedürfnis befriedigt.

ff) Das leitet über zur Welt alles Rechtstatsächlichen, dem man sich unter dem Dach von Law as literature widmen kann, also zu den realen gesellschaftlichen (institutionellen und so fort) Voraussetzungen des Rechts und seinen ebenso realen Wirkungen. Für das Strafrecht wird dieser Bereich von der Kriminologie abgedeckt. Sie hat seit jeher enge Verbindungen zu den Gesellschaftswissenschaften, zur Psychologie und zur Medizin.

gg) Schließlich können als Law as Literature auch alle Methoden und praktischen Techniken gelten, mit denen man das Recht findet oder – je nach Standpunkt – gewinnt. Aus juristischer Sicht ist das neben der klassischen Methodenlehre alles, was der neue § 5a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) als „Schlüsselqualifikationen“ bezeichnet: Gesprächs- und Verhandlungsmanagement, Mediation, Rhetorik.

c) „Laywers as writers” – Dichterjuristen und solche, die’s vielleicht gerne geworden wären („literaphile Juristen“)

Es gab und gibt in Deutschland wie international viele Schriftsteller und Dichter mit juristischer Ausbildung und oft sogar mit juristischem Beruf, als gegriffene Beispiele (alphabetisch): Eichendorff, Flaubert, Goethe, Grisham, Hebel, Heine, E. T. A. Hoffmann, Kafka, Alexander Kluge, Petrarca, Proust, Rosendorfer, Schlink, Walter Scott, Storm, Thoma, Tucholsky, Juli Zeh … Ferner gab und gibt es zahlreiche Juristen, die sich mit Law in literature befasst und Texte verfasst haben, die sich nicht mehr als rein juristische bezeichnen lassen, zum Beispiel (alphabetisch): Diederichsen, P. J. A. Feuerbach, E. Fechner, Großfeld, Häberle, Josef Kohler, Limbach, Lüderssen, Müller-Dietz, Radbruch, Roxin, Schmidhäuser, P. Schneider, Stolleis, Vitzthum, M. Walter. Für sie alle lässt sich untersuchen, welchen Einfluss das eine auf das andere gehabt hat: die juristische Ausbildung oder Tätigkeit auf ihr Schreiben, und ihr nichtjuristisches Wissen und Schaffen auf ihren Beruf und ihre rechtswissenschaftlichen Werke. Solche biografischen und Werkstudien bieten zudem die Möglichkeit, zeitgeschichtliche Forschungen einzubeziehen und so Literatur-, Rechts- und Geschichtswissenschaften zu verknüpfen. Dass die Namenslisten oben außer Jutta Limbach und Juli Zeh keine Frauen enthalten, ist vielleicht auch ein Anreiz, einen geschlechterspezifischen Blickwinkel einzunehmen.


II. Literatur


III. Projekte

Projektskizze: Die Würde des Menschen

1. Fragen

„Juristen fragen, Dichter antworten“ – so hat Eberhard Schmidhäuser im Vorwort des Buches Verbrechen und Strafe sein Vorhaben umrissen, Texte der Weltliteratur über Themen zu befragen, die auch Juristen beschäftigen. Das Projekt Die Würde des Menschen will ähnlich verfahren, ist aber einerseits weiter und andererseits enger angelegt. Enger, da es nur um ein einziges Thema geht: die Würde des Menschen, die das Grundgesetz an die Spitze der deutschen Rechtsordnung stellt. Weiter, weil nicht nur die schöngeistige Literatur befragt werden soll, sondern auch andere Medien (im weiteren Sinne), von der bildenden Kunst über Film und die Medien im engeren Sinne bis hin zu Computerspielen und ihren impliziten Botschaften an die Nutzer.
 Außerdem sollen die Juristen nicht nur fragen, sondern auch selbst antworten. Denn was die Menschenwürde ausmache und was sie einfordere, ist in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis umstritten. Und dies, obwohl der Begriff der Menschenwürde – weil sie der Höchstwert der Rechtsordnung ist – immer wieder eine entscheidende Rolle spielt; sei es bei der Frage, was zu einem menschenwürdigen Existenzminimum gehöre, bei der Frage, ob man Menschen ein (selbst-)entwürdigendes Verhalten verbieten dürfe (etwa in „Peepshows“ und „Flatrate-Bordellen“), bei der Frage, ob man ein Flugzeug abschießen dürfe, das von Terroristen entführt wurde, bei der Frage, ob mutmaßlichen Straftätern Schmerzen angedroht oder sogar zugefügt werden dürften, um Informationen zur Rettung des Opfers zu erlangen – und andere mehr. Von besonderem Interesse sind Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts. Doch haben sich auch andere Gerichte und namhafte Rechtswissenschaftler zu Wort gemeldet, und da der Begriff der Menschenwürde auch in anderen Ländern sowie in internationalen Regelwerken1 von zentraler Bedeutung ist, bietet sich die Möglichkeit rechtsvergleichender Studien.
 Es sollen also, zusammengefasst, Recht und Kultur zum Thema „Menschenwürde“ befragt werden. Im einzelnen kommen folgende Themen in Betracht:
 Was macht die Würde des Menschen aus und was verletzt sie?
 Wem kommt die Menschenwürde zu – und in welcher Form?
Was ist der Grund dafür, dem Menschen eine besondere Würde zuzusprechen?


2. Was macht die Würde des Menschen aus und was verletzt sie?

Die gängigen Antworten der Juristen betreffen naturgemäß die negative Seite der Medaille, also das „Antasten“ der Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes). Die klassische Objekt-Formel des Bundesverfassungsgerichts verbietet – anknüpfend an die Arbeiten Günter Dürigs –, dass der „konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird“2. Das lehnt sich an Kants Instrumentalisierungsverbot an: „denn der Mensch kann von keinem Menschen […] bloß als Mittel, sondern muß jederzeit zugleich als Zweck gebraucht werden und darin besteht seine Würde“3. Diese Formel ist aber anerkanntermaßen (zwar wohlklingend, aber) wenig ergiebig, und „einen allgemein akzeptierten, dogmatisch präzisen Rechtsbegriff der Menschwürde […] gibt es nicht“4. Vielmehr hilft man sich damit, Fallgruppen zu bilden und für sie eher dezisionistisch denn deduktiv darüber einig zu sein, ob eine Verletzung der Menschenwürde vorliege oder nicht. Wissenswert wäre zum einen, ob es neben einer solchen Begriffsbildung ex negativo auch möglich ist, die Würde des Menschen positiv zu bestimmen oder wenigstens zu beschreiben. Zum anderen fragt sich, ob die Fallgruppen, die Juristen bilden, in den kulturellen Ausdrucksformen der Gesellschaft Entsprechungen finden. Beide Male kann der Blick auch über die deutschen Grenzen hinauswandern.
 Soweit man juristische Texte zu diesen Fragen liest, etwa Urteile des Bundesverfassungsgerichts, bieten sich deren Stil und deren Begründungsstrang (Argumentationsmuster) als weitere Untersuchungsgegenstände an. Denn zwar nehmen Juristen für sich in Anspruch, streng objektiv, logisch und sachlich zu argumentieren; ja nicht einmal zu argumentieren, sondern ihre Ergebnisse Naturwissenschaftlern vergleichbar more geometrico aus Vorgegebenem abzuleiten, vor allem aus Gesetzen. Aber es gibt deutliche Zeichen dafür und auch schon erste Untersuchungen dazu, dass es damit nicht so weit her ist und dass juristische Begründungen wesentlich rhetorischer und literarischer sind, als ihre Verfasser meinen; vor allem dann, wenn es um so grundlegende Fragen geht wie die nach der Menschenwürde und dem rechtlichen Gehalt dieses Begriffs.5 In der anglo-amerikanischen Law-and-Literature-Bewegung firmieren solche Betrachtungen unter dem Schlagwort „law as literature“.


3. Wem kommt die Menschenwürde zu – und in welcher Form?

Die Frage klingt banal bis gefährlich, da klar ist, dass alle Menschen Träger der Menschwürde sind, und dies mit einer solchen Frage womöglich in Zweifel gezogen werden soll. Doch darum geht es nicht. Sondern es geht zum einen um die zeitliche Dimension der Menschenwürde: Ab wann und bis wann kommt sie dem menschlichen Leben zu – schon vor der Geburt? Noch nach dem Tod? Die vorgeburtliche Menschenwürde spielt bekanntlich in der Bioethik eine wichtige Rolle und für die Rechtsfragen rund um den Embryonenschutz und die Gentechnik. Dieses Feld wird allerdings schon von vielen und intensiv beackert. Immerhin mag man noch einmal die grundsätzliche Frage stellen, ob der Schutz menschlichen Lebens stets und vollständig gleichbedeutend sei mit dem Schutz der Menschenwürde (etwa mit der etwas provokanten Überschrift „Wieviel Würde hat ein Reagenzglas?“, die ich einmal verwendet habe6).
 Zum zweiten lässt sich darüber nachdenken, ob die Würde, die dem Menschen zukommt, tatsächlich qualitativ etwas Speziestypisches ist – oder ob sie quantitativ abgestuft auch anderen Lebewesen zugesprochen werden muss. Dafür spricht aus religiöser, jedenfalls aus christlicher Sicht, dass auch diese Lebewesen „Geschöpfe Gottes“ sind. Als gesellschaftlicher Befund sprechen dafür zahlreiche Bündnisse und Aktivitäten zum Tier- und Naturschutz. Rechtspositiv ist an das Tierschutzgesetz zu denken (das noch einmal zwischen warmblütigen Tieren, sonstigen Wirbeltieren und anderen differenziert).
 Drittens ist zu fragen, ob es für Männer und Frauen nur eine geschlechterübergreifende Menschenwürde gebe – oder ob sie sich in eine besondere Würde der Frau und eine Würde des Mannes untergliedere; sei es, dass man im Kern von einem einheitlichen Begriff ausgeht und (nur) im Randbereich geschlechtsspezifische Besonderheiten ausmacht, sei es, dass man schon im Ansatz unterschiedlich definiert (was auf dem Boden einer radikal feministischen Sicht nicht ausgeschlossen erscheint). Gewisse Hinweise auf eine geschlechterabhängige Differenzierung liefert das gesellschaftliche Leben; etwa wenn es – sehr frei gegriffenes Beispiel – unbeanstandet bleibt, dass weibliche Reinigungskräfte in Bädern, öffentlichen Toiletten und Fitnessstudios auch auf den Herrentoiletten und in den Herrenumkleiden tätig sind, und zwar auch während deren Benutzung, wohingegen männliche Reinigungskräfte zu Damenumkleiden und -toiletten während der Öffnungszeiten kategorisch keinen Zutritt haben. (Auch baulich gewähren nur Damentoiletten jeder Benutzerin gegenüber anderen Benutzerinnen Sichtschutz.) Ein weiterer Hinweis ist die Tätigkeit des Deutschen Werberates, der über die Einhaltung eines ethischen Mindeststandards in der kommerziellen Werbung wacht. Er hat zwar schon Kampagnen gestoppt wegen sexistischer oder erniedrigender Darstellungen von Frauen, aber noch nie wegen entwürdigender Darstellungen von Männern; obwohl es vielleicht die eine oder andere Kampagne gegeben hat und gibt, die Gewalt von Frauen gegen Männer oder sexistische Darstellungen von Männern als etwas Positives und Witziges darstellt. Mit der Tätigkeit dieses Rates ist die Grenze zum Rechtlichen mindestens berührt, denn der Werberat kontrolliert auch die Einhaltung rechtlicher Vorschriften und übt in allen Fällen eine normative Tätigkeit aus, indem er Verhaltensregeln definiert und durchsetzt.
 Auf der anderen Seite richtet sich eine besonders deutliche Sorte von Angriffen auf die Menschenwürde weltweit überwiegend gegen Frauen, und zwar Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung und Intimsphäre: sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Zwangsprostitution, Zwangsehen, Menschenhandel zu diesen Zwecken sowie pornografische Zurschaustellungen weiblicher Körper. Dagegen ist auf allen Ebenen Widerstand zu verzeichnen, von der Kunst über die Politik bis zum Recht. Dieser Widerstand wird jedenfalls in der Kunst und der Politik durchaus geschlechtsspezifisch formuliert, etwa – in der Politik – als Einsatz für Frauenrechte und mit der Mahnung „Frauenrechte sind Menschenrechte“ (womit man aber nicht nur die sexuelle Selbstbestimmung und Intimsphäre meint). Wissenswert erscheint, ob das Geschlechtsspezifische solchen Einsatzes darin begründet ist, dass eine für Frauen und Männer einheitlich zu bestimmende Menschenwürde in diesen Fällen besonders stark bedroht und oft verletzt wird (= erhöhtes Schutzbedürfnis); oder auch – natürlich nicht ausschließlich – darin, dass man sie mit Blick auf ihre weiblichen Träger anders und tendenziell weiter definiert (= erweiterter Schutzgegenstand). Nur zur weiteren Illustration ein Fall, in dem der Westen dies zweite tut: die Beschneidung. An Jungen ist sie rechtlich zulässig (Ausnahme Schweden) und moralisch mit oder ohne religiösen Hintergrund indifferent; an Mädchen ist sie ausnahmslos geächtet; das heißt nicht nur in den schweren Formen (Entfernung des sichtbaren Teils der Klitoris und weiteres), für die es bei Jungen keine vergleichbaren Praktiken gibt, sondern auch in den leichteren Formen, die medizinisch der Zirkumzision vergleichbar sind.
 Damit ist eine letzte denkbare Differenzierung angesprochen, die Würde des Kindes. Für sie ist wiederum zu fragen, ob im Vergleich mit der allgemeinen Würde des Menschen Besonderheiten zu verzeichnen seien. Darauf gibt es deutliche Hinweise: Zu Lasten des Kindes ist seine Selbstbestimmung gegenüber der eines Erwachsenen stark eingeschränkt. Wo es sich aufhält, was es anzieht, was es isst, was es tut, bestimmen weithin andere. Und obwohl § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches Kindern ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung gibt ohne körperliche Strafen, seelische Verletzungen und andere „entwürdigende Maßnahmen“, befürworten namhafte Juristen, dass es Eltern weiterhin zustehe, ihr Kind körperlich zu – wie man noch immer sagt – züchtigen. Zu Gunsten von Kindern hingegen gelten zahlreiche Schutzvorschriften, und auch außerjuristisch genießen Kinder besonderen Schutz. Und besondere Wertschätzung: Die Nachrichten vermelden es stets ausdrücklich, wenn Kinder gefährdet oder unter den Opfern eines Unglücks sind.
 (Soweit dies mit dem Satz geschieht „unter den Opfern sind auch [zahlreiche] Frauen und Kinder“, liegt darin zudem wieder ein Indiz für geschlechtsspezifische Ungleichbewertungen. Dasselbe gilt für die tradierte Devise „Frauen und Kinder zuerst“, wenn ein sinkendes Schiff zu räumen ist [denn die Hilfsbedürftigkeit kann nicht ausschlaggebend sein; sonst müsste es – zum Beispiel – heißen: „Nichtschwimmer und Kinder zuerst“].)


4. Was ist der Grund dafür, dem Menschen eine besondere Würde zuzusprechen?

Juristen lehren, unsere heutige Idee von der Würde des Menschen habe ihren Ursprung in der Vorstellung von der „Gottesebenbildlichkeit“ des Menschen (Imago-Dei-Lehre)7. Allerdings ist das in der christlichen Lehre schon immer nicht nur als Auszeichnung, sondern auch als Verpflichtung verstanden worden, der sich keineswegs jeder Mensch gewachsen zeigt. Kritische Stimmen mahnen gleichwohl, der Mensch solle sich nicht so wichtig nehmen. Sie sind vor allem dort zu hören, wo es um den Schutz der Tier‑, Pflanzen‑ und sonstigen Umwelt geht. Und es fragt sich, ob eine besondere Würde des Menschen auch seitens jener begründbar sei, die Religion und Metaphysik vollständig ablehnen. Lässt sich dem Menschen ein Würde-Sonderstatus auch zuerkennen, wenn man nichts als Vernunft und Agnostizismus zur Verfügung hat – oder schmilzt die Menschenwürde dann zu dem zivilisatorischen Klugheitsgebot des kategorischen Imperativs (andere so zu behandeln, wie man selbst behandelt werden will)? Und um auf die christliche Lehre zurückzukommen: Was ist ihre Antwort heute, wenn man sie nach ihren Verbindungen zum Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes fragt?


1 So in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ebenfalls von 1966, in dem VN-Übereinkommen gegen Folter u. s. w. von 1984 und in der Präambel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2 So Günter Dürig AöR 81 (1956) S. 117 (127) und daran anknüpfend BVerfGE 9, 89 (95); 87, 209 (228); BVerfG NJW 1993, 3315.

3 Immanuel Kant, DieMetaphysik der Sitten. Zweiter Teil: Metaphysische Anfangsgründe der Tugendlehre (1797), § 38.

4 Horst Dreier, in: Grundgesetz. Kommentar, 2. Aufl. 2004, hg. v. Horst Dreier, Art. 1 Rn. 50.

5 Siehe Katharina von Schlieffen, Rhetorische Analyse des Rechts, in: Soudry (Hg.), Rhetorik. Eine interdisziplinäre Einführung in die rhetorische Praxis (2. Aufl. 2006), S. 42 (50 ff.); meine „Kleine Rhetorikschule für Juristen“ (2009) S. 40 ff., 143 ff., 183 ff.

6 In dem Buch „Die Kultur der Verantwortung“ (2007) S. 120.

7 Siehe Dreier (Fn. 4) Rn. 5 mit zahlreichen Nachweisen. Aus dem nichtjuristischen Schrifttum etwa Klaus Koch, Imago Dei – Die Würde des Menschen im biblischen Text (2000).


IV. Veranstaltungen/Termine

  • 26. und 27. April 2018: "Dichtung und Wahrheit - und Recht", sechste Tagung des Arbeitskreises Sprache und Recht der Universität Regensburg
  • 7. März 2013: Symposium on Law and Culture, Featuring a Lecture by Honni van Rijswijk, Justus-Liebig-Universität Gießen (Kontakt: Birte.Christ@anglistik.uni-giessen.de oder Mirjam.Horn@anglistik.uni-giessen.de, Abstract)
  • 21./22. Mai 2012: "Round Table"-Gespräche - "Can literature learn from law?", Universität Münster, English Department, Prof. Stiersdorfer. (Exposé)
  • 10. Februar 2012, 14 Uhr: Symposion "Die Würde des Menschen" (W 114)
  • 15. Juli 2011, 9 Uhr: Workshop "Die Würde des Menschen" (RWS 1.01)
  • 15. November 2010, 11 Uhr: Koordinationstreffen Projekt "Die Würde des Menschen" (RWL 0.12)


  1. Fakultät für Rechtswissenschaft
  2. Strafrecht

Prof. Dr. Tonio Walter, RiObLG a. D.

Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Europäisches Strafrecht

Lehrstuhlgebaeude

Sekretariat

Martina Kellermann

Telefon 0941 943-2612

Telefax 0941 943-1972

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