Der neue BeckOGK zum Hinweisgeberschutzrecht ist erschienen und mit ihm die von Tabea Bauermeister ausgearbeiteten Kommentierungen zu den kartellrechtlichen Normen der § 33e Gwb, §§ 81h bis 81n GBW, § 22 HinSchG und Art. 23 VO 1/2003. In ihnen werden die deutsche und die unionseuropäische Kronzeugenregelung, der zivilrechtliche Kronzeugenschutz vor einer umfassenden gesamtschuldnerischen Haftung sowie das Bundeskartellamt als externe Meldestelle im Rahmen des HinSchG vorgestellt.
Während viel darüber diskutiert wird, ob das Sammelklageninkasso auch in kartellrechtlichen Sachverhalten mit dem RDG konform geht, bleiben die Untersuchungen zumeist auf nationaler Ebene stehen. Wie das Verfahren Rundholz zeigt, wohnt der Problematik jedoch auch eine unionseuropäische Dimension inne. Auf dem Kluwer Cometionen Law Blog geht Tabea Bauermeister in englischer Sprache deshalb der Frage nach, wie sich das Unionsrecht zum Sammelklangeninkasso verhält, ob es diesem entgegensteht oder es nicht sogar umgekehrt gebietet.
Die Debatte um die Zulässigkeit des Sammelklageninkassos konzentriert sich zumeist auf das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz. In unionsrechtlichen Materien wie den Plattformrechtsakten kommt jedoch eine neue Dimension hinzu: Auch die allgemeinen Grundsätze und Wertentscheidungen des Unionsrechts können das Sammelklageninkasso unterbinden – oder möglicherweise umgekehrt sogar einfordern. Vor diesem Hintergrund trug Tabea Bauermeister am 7. November im Rahmen der Konferenz „Tools for Better Enforcement of EU Law in the Digital Space“ ihre Überlegungen zu „Collective Private Enforcement of EU Plattform Regulations & the Assignment Model“ vor.
Am 11. Oktober fand das von der School of Law, Zhongnan University of Economics and Law ausgerichtete internationale Symposium „Private Law and Digitalization in Comparative Perspective“ in Wuhan statt, in dessen Rahmen die Teilnehmenden rechtsvergleichenden Fragen rund um die Digitalisierung des Rechts nachgingen. Tabea Bauermeister war Teil des Panels zum digitalen Vertragsrecht und trug zur Digitalen Inhalte-Richtlinie vor.
m Anschluss an die Tagung „Wirtschaft und Methode“ an der Universität Wien ist nun der zugehörige Tagungsband Ewerz/Soldo/Tokic, Wirtschaft und Methode erschienen. In dem darin enthaltenen Beitrag „Instrumentalisierung als Weltpolizei? Das Unternehmen in den europäischen Bestrebungen um eine CSDD-Richtlinie“ untersucht Tabea Bauermeister die Implikationen des räumlich-persönlichen Anwendungsbereichs der CSDD-Richtlinie.
Im Rahmen der Young Competition Law Scholars Conference zum Generalthema „Think Big – Questioning the Role of Competition Law in the 21st Century“ nahm Tabea Bauermeister am 6. September an einer Podiumsdiskussion zur Frage „EU-Competitiveness in a Globalized World: Competition Law and OR vs Regulation?“ teil. Diskutiert wurden Marktversagen und Rechtssetzungsversagen, die Bedeutung des DMA für die Wettbewerbsfähigkeit der EU und sein Verhältnis zum klassischen Wettbewerbsrecht.
Art. 6 Rom II-VO stellt die sonderdeliktsrechtliche Kollisionsnorm für das Kartell- und Lauterkeitsrecht dar. Im BeckOGK ist die neuste Überarbeitung der nunmehr allein von Tabea Bauermeister verantworteten Kommentierung (Stand: 1.6.2024) erschienen. Die Aktualisierung diskutiert u.a. auch, inwiefern Art. 6 Rom II-VO für sich aus dem DMA und DSA ergebende Verpflichtungen herangezogen werden kann.
Art. 19 Digitale-Inhalte-Richtlinie und Anhang Nr. 1 lit. k Klausel-Richtlinie weisen Überschneidungen auf: Die eine Norm betrifft die bei bestehendem Vertrag vorgenommene Änderung des geschuldeten digitalen Produkts und die andere die Möglichkeit, in AGB einseitige Leistungsänderungen vorzusehen. Der naheliegenden Frage, ob die eine die andere Regelung (bzw. ihre nationale Umsetzungsnorm) verdrängt oder aber ob beide zur Anwendung kommen, ging Tabea Bauermeister am 3.7. im Rahmen des Forschungszirkels Wirtschaftsprivatrecht nach.
Im Rahmen der von Sebastian Schwamberger und Tabea Bauermeister durchgeführten und von der Fritz Thyssen-Stiftung geförderten Tagung "Private Enforcement im Digitalen Binnenmarkt" wurde am 6. und 7. Juni ein gründlicher Blick auf die private Rechtsdurchsetzung von europäischen Richtlinien und Verordnungen des digitalen Binnenmarkts wie dem Digital Services Act (DSA), dem Digital Markets Act (DMA), der Plattform-to-Business Regulation (P2B-VO), dem Data Governance Act (DGA), dem Data Act (DA), der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie der Digitale Inhalte und Digitale Dienstleistungen Richtlinie (DIRL) und der Warenkauf-Richtlinie (WKRL) geworfen. Dabei konzentrierten sich die Vorträge nicht auf einen Rechtsakt, sondern nahmen rechtsaktsübergreifend wiederkehrende Problemstellungen wie die Wechselwirkungen zwischen private und public enforcement, Probleme um Schaden und Beweislast und Fragen um Wissenszurechnung und Verschulden in den Fokus (zum Programm). Die Vortragsmanuskripte werden zeitnah in einem Tagungsband veröffentlicht. Ein großes Dankeschön geht an alle Speaker und Teilnehmenden!
Darf ich mich mit einer Idee selbstständig machen, die ich für meinen Arbeitgeber entwickelt habe? Wie kann ich mein Unternehmenskonzept schützen? Diese und andere wirtschaftsrechtliche Fragen, die sich bei der Unternehmensgründung stellen, behandelt das Seminar. Das gemeinsam mit Anna Bernzen angebotene Seminar ist besonders praxisnah, die Themen für die Arbeiten wurden auf der Basis einer Umfrage in der Regensburger Start-up-Community entwickelt. Weitere Informationen finden Sie - hier
Im Sommersemester 2024 bietet die Juniorprofessur erstmals die Vorlesung Private Digital Law III an. Sie befasst sich mit der (europäischen) Plattformregulierung. Nach einer Einführung in die Besonderheiten der Plattformökonomie werden die einzelnen Rechtsakte, insbesondere der DMA (Digital Markets Act), der DSA (Digital Services Act) und die P2B-VO (Platform to Business) vertieft betrachtet. Hinweise zur mündl. Prüfung finden Sie - hier
Ein Apotheker verklagt seinen Konkurrenten wegen der vermeintlich unzulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten beim Online-Vertrieb. Doch werden bei der Bestellung von Paracetamol u.ä. überhaupt Gesundheitsdaten generiert? Und selbst wenn: Müsste der DS-GVO-Verstoß nicht eigentlich von den betroffenen Kundinnen und Kunden selbst eingeklagt werden? Auf beck-aktuell bespricht Tabea Bauermeister die zu diesen Fragen veröffentlichten Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar zum Verfahren Lindenapotheke (C-21/23).
Gemeinsam mit Prof. Dr. Anna Bernzen hat Prof. Dr. Tabea Bauermeister in den ersten beiden April-Wochen eine Einführungsvorlesung in das Bürgerliche Recht an der Tashkent State Universetiy of Law in Usbekistan gegeben. Für die dortigen Jura-Studierenden eine gute Gelegenheit, ihre Deutschkenntnisse für den Erwerb juristischer Zusammenhänge in Dienst zu stellen, und für die Dozentinnen eine sehr bereichernde, interkulturelle Erfahrung.
Gemeinsam mit Prof. Dr. Sebastian Schwamberger organisiert Prof. Dr. Tabea Bauermeister am 6. und 7. Juni eine Tagung zum Private Enforcement im Digitalen Binnenmarkt.
Gemeinsam mit Studierenden der HTW Berlin,
der Uni Augsburg, der Hanoi School of Law
sowie der National University of Vietnam
und betreut durch Tabea Bauermeister haben
vier Studierende der UR an einem Seminar zu
"Fundamental Rights and their Impact on the
Civil Law System" in Vietnam teilgenommen.
Besprochen und diskutiert wurden der
völkerrechtliche Menschenrechtsschutz und
seine Auswirkungen auf das Zivilrecht.
Höhepunkt des Seminars war ein Moot Court,
in dem die Studierenden das Gelernte anwenden konnten. Gefördert wurde das Seminar von Regensburger Seite aus von der Regensburger Universitätsstiftung.
Mit der 107. EL des Frankfurter Kommentars zum Kartellrecht ist die von Tabea Bauermeister verfasste Kommentierung zu Art. 7 DMA erschienen. Art. 7 DMA gibt Anbietern von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten ein Recht auf Interoperablität mit den insofern benannten Torwächtern WhatsApp und Facebook-Messenger. Die Kommentierung befasst sich mit dem Hintergrund und der Genese, den (potenziellen) Normadressaten, dem Begriff und den Dimensionen von Interoperabilität, der Rechtsdurchsetzung der Norm sowie verwandten Regelungen.
In der BKR 5/2024 bespricht Tabea Bauermeister das BGH-Urteil v. 21.9.2023 - III ZR 139/22 zum Zweiterwerb von Fondsanteilen. Dabei geht sie nicht nur auf den Erwerbsvorgang, wie er sich nach deutschem Recht darstellt, ein, sondern thematisiert die sich aus dem Tatbestand ergebenden internationalprivatrechtlichen Herausforderungen intensiv.
Auf der 4. IPR-Nachwuchstagung hat Tabea Bauermeister unter dem Titel "Menschenrechte und Umweltschutz durch die Hintertür?" zur internationalprivatrechtlichen Dimension des Schadensersatzanspruchs im Richtlinienvorschlag zur Corporate Sustainability Due Diligence vorgetragen. Nun ist unter dem Titel Die Achtung des Fremden der zugehörige Tagungsband und mit ihm der entsprechende Beitrag erschienen.
Am 27.2.24 hat Tabea Bauermeister im Rahmen der von der Tashkent State University of Law ausgerichteten Zoom-Konferenz “New Competition Law of Uzbekistan: Implications from the international scholarship” das europäische Wettbewerbsrecht und den Digital Markets Act vorgestellt.
Unter dem Titel "Die Tücken des Touchscreens" ist in der JURA 2024, 297 eine von Tabea Bauermeister erstellte und auch bereits im REX-Examensklausurenkurs gestellte Examensklausur erschienen.
Im Regierungsentwurf (BT-Drs. 19/27653, S. 77) heißt es zu § 327r, die Norm sei eine „Ausnahme“ und „vor dem Hintergrund der prinzipiellen Bindung beider Vertragsparteien an den abgeschlossenen Vertrag grundsätzlich eng auszulegen“. Doch trifft das wirklich zu? Durchbricht § 327r BGB den Grundsatz pacta sunt servanda? Am Montag, den 5. Februar 2024, 18.15 Uhr, trug Tabea Bauermeister im Rahmen des Regensburger Fakultätsseminars (H13) zu der noch recht neuen Norm vor und ging dabei ihrer Funktionsweise auf den Grund.
In ihrem zweiten Heft 2024 hat die K&R Überlegungen von Tabea Bauermeister zu § 327p Abs. 1 S. 2 BGB und der Frage, wie sich die noch recht neue Norm zu der bisherigen Rechtsprechung zum digitalen Fernzugriff verhält, veröffentlicht.
Instrumentalisiert die künftige CSDD-Richtlinie europäische Unternehmen, um mit ihrer Hilfe eigene Menschenrechts- und Umweltschutzvorstellungen ohne hinreichenden territorialen Bezug in die Welt hinauszutragen? Dieser spannenden Frage ging Prof. Dr. Bauermeister am 30. November 2023 im Rahmen der Tagung „Wirtschaft und Methode“ an der Universität Wien nach.
Mehr zur Tagung:
https://wpn.univie.ac.at/startseite/
In praktischer Hinsicht führt der BKartA-Beschluss vom 5.10.2023 - B7-70/21 zur Google Datenverarbeitung dazu, dass Alphabet seinen Nutzern ein umfassendes Wahlrecht zur diensteübergreifenden Datenverarbeitung einräumen muss. In ihrer in der WuW 12/2023 erschienen Entscheidungsanmerkung führt Tabea Bauermeister aus, warum der Vergleich zu bisherigen § 19 GWB-Verfahren und die dort vorgenommene Abgrenzung zum Digital Markets Act mindestens genau so interessant ist
Am 24.11.2023 hat Prof. Dr. Bauermeister auf der Tagung „Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum“ an der Johannes Kepler Universität Linz zu der Frage vorgetragen, ob die Warenkauf- und die Digitale Inhalte-Richtlinie ein Reevaluieren der Rechtsprechung zum digitalen Fernzugriff gebieten.
Auf dem Kluwer Competition Law Blog stellt Tabea Bauermeister die wesentlichen Neuerungen der am 7. November inkraftgetretenen 11. GWB-Novelle in englischer Sprache vor:
eine Eingriffsbefugnis des Bundeskartellamts unabhängig von einer Rechtsverletzung, sondern basierenden auf einer erheblichen, fortwährenden Störung des Wettbewerbs,
Begleitnormen zum DMA (Untersuchungsbefugnisse des Bundeskartellamts und Normen zum Schadensersatz) sowie
eine Vorteilsvermutung im Rahmen des § 34 GWB.
Der Wunsch nach eigenmächtiger Rechtsdurchsetzung ist ein altbekanntes Phänomen: So ist es für den Vermieter durchaus verlockend, das Türschloss in Abwesenheit des nichträumungsgewillten Mieters auszutauschen. Und mit zunehmender Digitalisierung kommen neue Optionen hinzu, denn ein digitales Türschloss kann auch aus der Ferne umprogrammiert und die Batterie eines E-Autos mit einer Wiederaufladesperre versehen werden. Der BGH (Urt. v. 26.10.2022 – XII ZR 89/21) hat sich zunächst skeptisch gezeigt – nun aber sieht § 327p Abs. 1 S. 2 BGB die Möglichkeit vor, die Weiternutzung durch den Vertragspartner zu unterbinden. Daran anknüpfend ist Tabea Bauermeister am 15.11. im Rahmen eines Vortrags an der Bucerius Law School der Frage nachgegangen, ob die kalte Räumung mittlerweile zulässig ist, solange nur auf digitale Hilfsmittel zurückgegriffen wird.
In einem gemeinsamen Seminar mit der HTW Berlin, der Hanoi School of Law und der National University of Vietnam werden der völkerrechtliche Menschenrechtsschutz und seine Auswirkungen auf das Verfassungs- und Zivilrecht untersucht. Die Ergebnisse werden anschließend in einem zweitägigen Moot Court angewandt.
Das Seminar wird in englischer Sprache abgehalten. Ein Fremdsprachenzertifikat nach § 24 Abs. 2 JAPO kann erworben werden.
Unterkunft und Verpflegung in Hanoi und Umgebung sowie ein Ausflugsprogramm werden voll finanziert. Die Flüge sind grds. selbst zu tragen. Ein Reisekostenzuschuss bei der Universitätsstiftung ist beantragt.
Bewerbungen (ab dem 3. FS) mit
− englischsprachigem Motivationsschreiben (max. 1 Seite),
− tabellarischem Lebenslauf (max. 2 Seiten) und
− aktueller Notenübersicht
zusammengeführt in ein PDF richten Sie bitte bis spätestens Dienstag, 31. Oktober 2023 an juniorprofessur.bauermeister@ur.de
Im Wintersemester bietet Frau Professorin Bauermeister erstmals die Vorlesung „Private Digital Law I“ an. Inhaltlich wird es um das digitale Vertragsrecht gehen. Zunächst werden die Verträge über digitale Produkte, also die §§ 327 ff. BGB, vertieft behandelt. Nachdem diese Normen jedoch nur für Vertragsschlüsse zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten, wird ein zweiter Schwerpunkt darauf liegen, wie Schuldverträge über Digitales im B2B-Bereich gestaltet werden. Schließlich werden auch die naheliegenden Themen Smart Contracts und Fin Tech behandelt. Gastvorträge aus Wissenschaft und Praxis runden die Vorlesung ab.
Die Vorlesung richtet sich primär an die LL.B.-Studierenden des 5. Semesters, stellt darüber hinaus aber auch für alle Staatsexamensstudierenden eine gute Ergänzung zur regulären Vorlesung Vertragsrecht dar. Alle Interessierten sind herzlich eingeladen!
Vortrag „Private Enforcement des Digital Markets Act“
Am 30. September hat Prof. Dr. Bauermeister im Rahmen der interdisziplinären Postdoc-Tagung „Wettbewerb auf digitalen Märkten“ einen Vortrag zur privaten Rechtsdurchsetzung des Digital Markets Act an der Universität Würzburg gehalten. Die Schriftfassung wird in einem dazugehörigen Tagungsband erscheinen.
Fotos: Wolfram Merger
Mehr zur Tagung: www.jura.uni-wuerzburg.de/lehrstuehle/bien/aktuelles/meldungen/single/news/interdisc-tagung-wettbewerb-auf-digitalen-maerkten/
Am 26. September hat Prof. Dr. Bauermeister im Rahmen der „1st Ars Iuris Legal Potentials Conference“ einen Vortrag zur Rights of Nature-Bewegung und ihrem Potenzial für die Rechtsdurchsetzung gehalten.
Am 1.11.2023 ist eine Kurzfassung des Vortrags als Blogbeitrag erschienen: https://arsiuris.univie.ac.at/blog/detailansicht-blog/news/rights-of-nature-nothing-but-symbolism/
Auf der 24. DSRI-Herbstakademie hat Prof. Dr. Bauermeister am 14. September einen Vortrag zur Bedeutung von § 327p Abs. 1 S. 2 BGB für die Zulässigkeit des digitalen Fernzugriffs gehalten. Die Schriftfassung ist zeitgleich in Bernzen/Fritzsche/Heinze/Thomsen, Das IT-Recht vor der (europäischen) Zeitenwende, 2023, 757-772 erschienen.
In der JuS 2023, Heft 6 ist eine von Prof. Dr. Tabea Bauermeister und Paul Dittrich gemeinsam konzipierte Anfängerklausur zu Rechtsfragen rund um fest mit dem Boden verbundene Photovoltaikanlagen erschienen.