Das Prüfungsamt Zahnmedizin finden Sie in Geb. H5, Zi. 1.11
Frau Belej hilft Ihnen auch gerne telefonisch unter der Nummer 0941 944-5396 weiter. Sie erreichen uns per Fax unter 0941 944-5394 und per e-mail unter retna.belej[at]ur.de.
Mo. bis Do. 08.00 bis 11.30
24. - 27.02.2025 Zahnmedizinische Propädeutik
03. - 14.03.2025 Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie
03. - 14.03.2025 Fächergruppe Physiologie, Physik
17. - 21.03.2025 Fächergruppe Mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie
17. - 25.02.2025 Zahnersatzkunde
03. - 14.03.2025 Physiologie
03. - 14.03.2025 Physiologische Chemie
17. - 21.03.2025 Anatomie
17. - 21.02.2025 Fächergruppe Zahnerhaltung
24. - 28.02.2025 Zahnärztliche Prothetik
10. - 11.03.2025 Kieferorthopädie
14.03.2025 Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
24. - 24.09.2025 Zahnmedizinische Propädeutik
01. - 10.10.2025 Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie
01. - 10.10.2025 Fächergruppe Physiologie, Physik
01. - 10.10.2025 Fächergruppe Mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie
25. Januar für Frühjahr / 25. Juni für Herbst
10. Januar für Frühjahr / 10. Juni für Herbst
Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin der Universität Regensburg vom 16. April 2007
Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26.01.1955, zuletzt geändert am 30.09.2020
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 08.07.2019, zuletzt geändert am 22.09.2021
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 08.07.2019, zuletzt geändert am 22.11.2024
Prof. Dr. Sebastian Hahnel
Prof. Dr. Sebastian Hahnel
Prof. Dr. Dr. Peter Proff
Bei krankheitsbedingten Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das im Falle der Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist.
Bitte beim jeweiligen Sekretariat des Prüfungsfaches krankmelden; das Attest mit dem Formular "Antrag auf Anerkennung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit" beim Studiendekanat Zahnmedizin einreichen.
Antrag auf Anerkennung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit
(1) Der Pflegedienst hat den Zweck, Studienanwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertraut zu machen.
(2) Der Pflegedienst ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist. Als Nachweis stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung dem Studienanwärter oder der Studienanwärterin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis aus.
(3) Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.
(4) Der Pflegedienst dauert einen Monat.
(5) Auf den Pflegedienst sind anzurechnen:
1. eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
2. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
3. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
4. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.
(6) Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen hat:
1. eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder Hebamme,
2. eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin,
3. eine Ausbildung als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin,
4. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege,
5. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
6. eine Ausbildung in der Altenpflege,
7. eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau oder
8. eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Studierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung einen Krankenpflegedienst von mindestens einem Monat absolviert hat.
(7) Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst kann angerechnet werden, wenn er den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Eine im Ausland abgeleistete pflegerische Tätigkeit oder eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Absatz 5 genannten Tätigkeiten oder mit den in Absatz 6 genannten Ausbildungen vergleichbar ist.
(8) Die Ableistung des Pflegedienstes ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.
(1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit auf verschiedenen zahnärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern mit unmittelbarem Patientenkontakt vertraut zu machen, ohne dass die Studierenden bereits selbständig an dem Patienten oder an der Patientin tätig werden.
(2) Die Famulatur darf nur unter der Aufsicht und Leitung einer Person durchgeführt werden, die die Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin besitzt und selbst an dem Patienten oder an der Patientin praktisch zahnärztlich tätig ist. Die Universität schließt mit fachlich und persönlich geeigneten Zahnärzten und Zahnärztinnen Vereinbarungen über die Durchführung der Famulatur. Als Nachweis stellt die Person, unter deren Aufsicht und Leitung die Famulatur abgeleistet wurde, dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 aus.
(3) Die Famulatur ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, können die Famulatur erst nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen beginnen, die nach Anlage 1 Nummer 9 und 10 vorgeschrieben sind.
(4) Die Famulatur ist ganztägig abzuleisten. Sie dauert insgesamt vier Wochen. Die Famulatur ist mindestens zwei Wochen bei demselben Zahnarzt oder bei derselben Zahnärztin abzuleisten.
(5) Eine im Ausland abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht.
(6) Die Ableistung der Famulatur ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.
Weitere Informationen unter: https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_famulatur.html
Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung von der Universität angebotene Wahlfächer ableisten.
Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach ableistet, werden die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen benotet. Die Note wird in das Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung aufgenommen.
Die Studierenden haben bis zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ein weiteres Wahlfach abzuleisten.
Sie können aus den von der Universität angebotenen Wahlfächern frei wählen.
Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet. Die Note wird in das Zeugnis über den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung aufgenommen.
Anmeldung zum Wahlfach unter:
Geb. H5, Zi. 1.11
Tel. 0941 944-5396
Fax 0941 944-5394
retna.belej[at]ur.de
Mo. bis Do. 08.00 bis 11.30 Uhr
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Fakultät für Medizin
am Universitätsklinikum
Franz-Josef-Strauß-Allee 11
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