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Prüfungsamt Zahnmedizin


Das Prüfungsamt Zahnmedizin finden Sie in Geb. H5, Zi. 1.11

Frau Belej hilft Ihnen auch gerne telefonisch unter der Nummer 0941 944-5396 weiter. Sie erreichen uns per Fax unter 0941 944-5394 und per e-mail unter retna.belej[at]ur.de.

Büro-Öffnungszeiten:

Mo. bis Do. 08.00 bis 11.30


Prüfungstermine Frühjahr 2025

Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1)

24. - 27.02.2025 Zahnmedizinische Propädeutik

03. - 14.03.2025 Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie

03. - 14.03.2025 Fächergruppe Physiologie, Physik

17. - 21.03.2025 Fächergruppe Mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie

Zahnärztliche Vorprüfung

17. - 25.02.2025 Zahnersatzkunde

03. - 14.03.2025 Physiologie

03. - 14.03.2025 Physiologische Chemie

17. - 21.03.2025 Anatomie

Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z2)

17. - 21.02.2025 Fächergruppe Zahnerhaltung

24. - 28.02.2025 Zahnärztliche Prothetik

10. - 11.03.2025 Kieferorthopädie

14.03.2025 Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie


Prüfungstermine Herbst 2025

Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1)

24. - 24.09.2025 Zahnmedizinische Propädeutik

01. - 10.10.2025 Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie

01. - 10.10.2025 Fächergruppe Physiologie, Physik

01. - 10.10.2025 Fächergruppe Mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie


Anmeldeschluss

Naturwissenschaftliche und Zahnärztliche Vorprüfung

25. Januar für Frühjahr / 25. Juni für Herbst

Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

10. Januar für Frühjahr / 10. Juni für Herbst


Ordnungen

Vorsitzende der Prüfungsausschüsse

Vorsitzender des Ausschusses für die Naturwissenschaftliche und Zahnärztliche Vorprüfung

Prof. Dr. Sebastian Hahnel


Vorsitzender der Prüfungskommission für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Prof. Dr. Sebastian Hahnel


Vorsitzender des Ausschusses für die Zahnärztliche Prüfung

Prof. Dr. Dr. Peter Proff


Formulare Allgemein

Antrag zur Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen auf das Studium der Zahnmedizin (Link zur Regierung von Oberbayern)

Ausstellung von Richtlinienkonformitätsbescheinigungen gem. EU-Richtlinie 2005/36/EG


Formulare Naturwissenschaftliche Vorprüfung NVP

Formulare Zahnärztliche Vorprüfung ZVP

Formulare Zahnärztliche Prüfung (Staatsexamen)

Formulare Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Formulare Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Verhalten bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit

Bei krankheitsbedingten Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das im Falle der Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist.

Bitte beim jeweiligen Sekretariat des Prüfungsfaches krankmelden; das Attest mit dem Formular "Antrag auf Anerkennung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit" beim Studiendekanat Zahnmedizin einreichen.

Antrag auf Anerkennung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit

Merkblatt Prüfungsunfähigkeit


Pflegedienst

Pflegedienst gem. § 14 ZApprO

(1) Der Pflegedienst hat den Zweck, Studienanwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertraut zu machen.

(2) Der Pflegedienst ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist. Als Nachweis stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung dem Studienanwärter oder der Studienanwärterin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis aus.

(3) Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.

(4) Der Pflegedienst dauert einen Monat.

(5) Auf den Pflegedienst sind anzurechnen:

1. eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr,

2. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,

3. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,

4. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.

(6) Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen hat:

1. eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder Hebamme,

2. eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin,

3. eine Ausbildung als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin,

4. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege,

5. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,

6. eine Ausbildung in der Altenpflege,

7. eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau oder

8. eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Studierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung einen Krankenpflegedienst von mindestens einem Monat absolviert hat.

(7) Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst kann angerechnet werden, wenn er den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Eine im Ausland abgeleistete pflegerische Tätigkeit oder eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Absatz 5 genannten Tätigkeiten oder mit den in Absatz 6 genannten Ausbildungen vergleichbar ist.

(8) Die Ableistung des Pflegedienstes ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.


Downloads

Infoblatt

Bescheinigung Pflegedienst (deutsch / englisch)


Famulatur

Famulatur gem. § 15 ZApprO

(1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit auf verschiedenen zahnärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern mit unmittelbarem Patientenkontakt vertraut zu machen, ohne dass die Studierenden bereits selbständig an dem Patienten oder an der Patientin tätig werden.

(2) Die Famulatur darf nur unter der Aufsicht und Leitung einer Person durchgeführt werden, die die Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin besitzt und selbst an dem Patienten oder an der Patientin praktisch zahnärztlich tätig ist. Die Universität schließt mit fachlich und persönlich geeigneten Zahnärzten und Zahnärztinnen Vereinbarungen über die Durchführung der Famulatur. Als Nachweis stellt die Person, unter deren Aufsicht und Leitung die Famulatur abgeleistet wurde, dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 aus.

(3) Die Famulatur ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, können die Famulatur erst nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen beginnen, die nach Anlage 1 Nummer 9 und 10 vorgeschrieben sind.

(4) Die Famulatur ist ganztägig abzuleisten. Sie dauert insgesamt vier Wochen. Die Famulatur ist mindestens zwei Wochen bei demselben Zahnarzt oder bei derselben Zahnärztin abzuleisten.

(5) Eine im Ausland abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht.

(6) Die Ableistung der Famulatur ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.

Weitere Informationen unter: https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_famulatur.html


Downloads

Infoblatt

Zeugnis über die Famulatur

Famulaturvereinbarung


Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

§ 10 Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung von der Universität angebotene Wahlfächer ableisten.

Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach ableistet, werden die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen benotet. Die Note wird in das Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung aufgenommen.

Angebot der Wahlfächer (Vorklinische Medizin):

https://www.uni-regensburg.de/biologie-vorklinische-medizin/vorklinische-medizin-studium/allgemeine-informationen/index.html


Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

§ 11 Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Die Studierenden haben bis zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ein weiteres Wahlfach abzuleisten.

Sie können aus den von der Universität angebotenen Wahlfächern frei wählen.

Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet. Die Note wird in das Zeugnis über den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung aufgenommen.


Kontakt

Prüfungsamt Zahnmedizin

Retna Belej

Geb. H5, Zi. 1.11
Tel. 0941 944-5396
Fax 0941 944-5394
retna.belej[at]ur.de

Büro-Öffnungszeiten:

Mo. bis Do.   08.00 bis 11.30 Uhr



  1. UNIVERSITÄT

Studium Zahnmedizin


UR - Universität Regensburg
Fakultät für Medizin

am Universitätsklinikum
Franz-Josef-Strauß-Allee 11
93053 Regensburg