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Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld

Schwangerschaft

Staatlich anerkannte Schwangerschaftsberatung in Regensburg

  • Beratungsstelle des Staatlichen Gesundheitsamtes
    Landsratsamt Regensburg/ Gesundheitsamt
    Sedanstraße 1
    93055 Regensburg
    Telefon. 0941 4009-883
    Fax 0941 4009-764
    E-Mail schwangerenberatung@landratsamt-regensburg.de
    Homepage www.landkreis-regensburg.de

Sonstige Beratungsstellen

  • FrauenGesundheitsZentrum Regensburg e.V.
    Untere Bachgasse 12/14
    93047 Regensburg
    Telefon 0941 81644
    Fax 0941 893473
    E-Mail fgz-regensburg@gmx.de
    Homepage www.frauenwelt.net/
  • Katholische Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen
    Adolf-Schmetzer-Str. 2-4
    93055 Regensburg
    Telefon 0941 799920
    Fax 0941 7999222

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz gewährt allen Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz vor Kündigung und (in der Regel) vor vorübergehender Einkommensminderung. Zudem regelt das Gesetz den Schutz von Mutter und Kind vor Gefahren am Arbeitsplatz.
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem Geburtstermin und endet acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten verlängert sich die Frist nach der Entbindung um die Tage, die vorher nicht in Anspruch genommen werden konnten. Die Mutterschutzfrist beträgt somit für alle Arbeitnehmerinnen insgesamt mindestens 14 Wochen.
Das Mutterschutzgesetz regelt ferner, dass die schwangere Arbeitnehmerin im Fall eines Beschäftigungsverbotes ihren bisherigen Durchschnittslohn erhält (Mutterschutzlohn). Für den Zeitraum der Mutterschutzfrist erhalten die Frauen von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld und vom Arbeitgeber einen Zuschuss.
Für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die nur während der Arbeitszeit durchgeführt werden können, müssen auch die nicht gesetzlich versicherten Schwangeren ohne Kürzung des Arbeitsentgeltes freigestellt werden.
Die Mutterschutzfrist und mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote werden bei der Berechnung des Erholungsurlaubes als Beschäftigungszeiten gezählt.



Elternzeit

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden und kann grundsätzlich auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden.Kündigungsschutz besteht bereits acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während des gesamten in Anspruch genommenen Zeitraums.

Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (auch befristete Arbeitsverträge, Teilzeit und Mini-Jobs). Elternzeit kann geltend gemacht werden zur Betreuung eines Kindes

  • für das den Eltern die Personensorge zusteht;
  • des Ehe- oder Lebenspartners;
  • in Vollzeit- oder Adoptionspflege;

Im Härtefall gilt der Anspruch auch zur Betreuung eines Enkelkindes, eines Bruders/einer Schwester, eines Neffen/einer Nichte.
Der Arbeitnehmer muss dabei mit dem zu betreuenden Kind in einem Haushalt leben, das Kind selbst betreuen und erziehen und darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden beschäftigt sein.

Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann davon ein Anteil von bis zu zwölf Monaten noch im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden, zum Beispiel für die Betreuung des Kindes im ersten Schuljahr. Beim Wechsel des Arbeitgebers ist der neue Arbeitgeber nicht an die erteilte Zustimmung des alten Arbeitgebers gebunden. Bei Kindern, die in Vollzeit- oder Adoptionspflege aufgenommen wurden, beginnt die Elternzeit frühestens mit dem Tag der Inobhutnahme und dauert höchstens drei Jahre an, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Übertragung von bis zu einem Jahr Elternzeit bis zum achten Geburtstag des Kindes möglich.

Die Elternzeit kann auch von beiden Elternteilen gemeinsam in Anspruch genommen werden. Zudem ist eine Aufteilung in bis zu zwei Zeitabschnitte je Elternteil möglich. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte kann nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Zwischen diesen Abschnitten können auch Zeiten der Erwerbstätigkeit liegen. Die Elternzeit des Vaters kann bereits während der Mutterschutzfrist, frühestens am Tag nach der Geburt des Kindes, beginnen. Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen. Die Zeit der Mutterschutzfrist ist grundsätzlich auf die dreijährige Elternzeit anzurechnen, es sei denn, die Anrechnung ist wegen eines besonderen Härtefalles (z.B. schwere Krankheit) unbillig.
Für jeden Elternteil ist die Elternzeit getrennt zu betrachten. Dies bedeutet, dass jeder Elternteil mit Zustimmung des Arbeitgebers zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen kann, ohne dass ihm die Elternzeit des anderen Elternteils angerechnet wird.

Gegenüber dem Arbeitgeber ist der Anspruch auf Elternzeit schriftlich und fristgebunden geltend zu machen. Soll die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen, so muss der Arbeitnehmer dies spätestens sechs Wochen vor Beginn beantragen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er Elternzeit in Anspruch nehmen will. Diese Zweijahresfrist beginnt am Tag nach der Geburt des Kindes, selbst wenn nach Ablauf der Mutterschutzfrist und vor Beginn der Elternzeit noch Erholungsurlaub in Anspruch genommen wird. Soll die Elternzeit erst später beginnen, so muss der Arbeitnehmer dies spätestens acht Wochen vor Beginn beantragen und die Erklärung abgeben. Die Elternzeit, die mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden kann (maximal zwölf Monate), muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn verbindlich festgelegt werden, es sei denn, der Arbeitnehmer hat sich bereits in Bezug auf die zeitliche Lage des zu übertragenden Anteils in seinem Antrag festgelegt. Wegen der Zustimmungserfordernis sollte sich der Arbeitnehmer jedoch rechtzeitig (in der Regel spätestens acht Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres nach der Geburt) mit dem Arbeitgeber verständigen, ansonsten besteht die Gefahr, dass ein Teil der restlichen Elternzeit verfällt.
Eine für die ersten zwei Lebensjahre des Kindes abgegebene Erklärung über die Dauer und Zeiträume der Elternzeit ist grundsätzlich bindend. Für das dritte Jahr der Elternzeit muss eine verbindliche Erklärung spätestens acht Wochen vor Ablauf des Zweijahres-Zeitraumes abgegeben werden. Eltern, die im Anschluss an die Geburt bzw. die Mutterschutzfristen Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr des Kindes beantragt haben, können die Erklärung für das 3. Jahr unter Einhaltung einer angemessenen Frist (etwa acht Wochen vor Beginn des 3. Jahres der Inanspruchnahme der Elternzeit) widerrufen. Die vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit ist generell nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf laufende Vergütung. Hinsichtlich der Höhe der Grundvergütung bzw. des Monatstabellenlohns wird der Arbeitnehmer nach Ablauf der Elternzeit so gestellt, als wenn er keine Elternzeit genommen hätte. Da die Elternzeit als Beschäftigungs- und Dienstzeit zählt, hat der Arbeitnehmer daher in Bezug auf die Dauer des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss, Krankenbezüge, Kündigungsfristen und Gewährung der Jubiläumszuwendung gegenüber den übrigen Arbeitnehmern keine Nachteile.



Elterngeld

Seit 1. Januar 2007 gibt es statt des Erziehungsgeldes das neue Elterngeld, das durch Stärkung der wirtschaftlichen Situation der Familien mehr Anreiz zur Elternschaft bieten soll.

Ab Wann?

Das Gesetz gilt für Kinder, die ab 1. Januar 2007 geboren werden.

Wer hat Anspruch?

Erwerbstätige, Beamte, Selbständige, Erwerbslose, Studierende und Auszubildende. Eine Teilzeitbeschäftigung bis maximal 30 Std./Woche ist gestattet.

Wie lange?

12 Monate, wenn nur ein Elternteil Elternzeit nimmt; 14 Monate, wenn die Elternzeit (bei freier Einteilung, aber mindestens zwei Monate für den anderen Partner) geteilt wird und für alleinerziehende Erwerbstätige.
Auf Wunsch wird das Elterngeld (bei gleichem Gesamtbetrag) in halbierten Monatsbeträgen auf den doppelten Zeitraum ausgezahlt.

Wieviel?

67 Prozent des wegfallenden Netto-Einkommens (von maximal 2700 Euro), mindestens 300 Euro (auch für Erwerbslose), maximal 1800 Euro, sofern die Arbeitszeit auf maximal 30 Stunden pro Woche reduziert wird.
Das Mindestelterngeld (300 Euro) wird nicht auf andere Sozialleistungen oder Wohngeld angerechnet.
Geringverdiener: Bei weniger als 1000 Euro monatlichem Nettoeinkommen erhöht sich der Einkommensersatz auf bis zu 100 Prozent, je 20 Euro geringerem Einkommen um jeweils 1 Prozent.
Das Elterngeld wird zum Einkommen hinzugerechnet und bestimmt die Höhe des Steuersatzes. Selbst ist es steuer- und abgabenfrei.

Geschwisterbonus

Bis maximal 36 Monate nach der Geburt des ersten Kindes (bzw. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres von mindestens zwei älteren Kindern) wird ein Bonus für ein weiteres Kind gezahlt. Dieser Bonus beträgt 10% des Elterngeldes, mindestens 75 Euro/Monat. Die Monate, in denen für das ältere Kind Elterngeld bezogen wurde, werden dabei nicht hinzugerechnet.


(Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ, Nr. 59/2006)


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