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Informatik (B.Sc.)

Beurlaubung

Allgemeine Hinweise zur Beurlaubung finden Sie auf der Homepage der Studierendenkanzlei.

ACHTUNG! Wiederholungsfristen werden durch Beurlaubung i.d.R. nicht gehemmt!

D.h., dass Sie trotz Beurlaubung an Wiederholungsprüfungen teilnehmen müssen. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, weil Sie sich z.B. zum Zeitpunkt der Prüfung im Praktikum befinden, können Sie die Wiederholungsfrist verlängern. Hierfür müssen Sie einen schriftlichen (formlosen) Antrag samt Nachweise beim betreffenden Lehrstuhl vorlegen.

          

WICHTIG: 

Beachten Sie bitte, dass es während einer Beurlaubung nicht möglich ist, Wiederholungsprüfungen über FlexNow anzumelden. In diesem Fall melden wir Sie an. Hierfür benötigen wir innerhalb des Anmeldezeitraums einen schriftlichen (formlosen) Antrag von Ihnen.

                   

Diesen Antrag können Sie per Post/Einwurf in unseren Briefkasten einreichen oder auch via E-Mail als PDF über Ihre Stud.-Adresse an pa.phil@ur.de schicken. Beachten Sie, dass der Antrag vor dem Einscannen eigenhändig von Ihnen unterzeichnet werden muss.

         

Geben Sie im Antrag neben Ihren persönlichen Daten bitte Folgendes an:

  • Matrikel-Nr.
  • LV-Bezeichnung + -Nr. und ggf. Gruppe + Dozent/in
  • Modul-Nr. + Position (z.B. INF-BSc-P04)

     

Sollten Sie die Anmeldefrist verpasst haben, wenden Sie sich bitte an den Lehrstuhl. Sollte dieser der Anmeldung zustimmen, reicht es, wenn uns der Lehrstuhl via E-Mail bittet, die Anmeldung vorzunehmen.

         

Sollten Sie wegen Mutterschutz beurlaubt sein, ist es wiederum möglich, in diesem Zeitraum ebenso Leistungen im Erstversuch zu erbringen. Die Anmeldung hierfür können Sie selbst über FlexNow durchführen.


Fachstudienberatung

Wenn Sie Fragen zu

  • Studieninhalten
  • Prüfungsanforderungen
  • Studienaufbau
  • Studienorganisation

haben, wenden Sie sich bitte an die Fachstudienberatung.


Immatrikulation/Rückmeldung & Exmatrikulation

Laut Art. 84 Abs. 1 Satz 7 BayHIG (Immatrikulationserfordernis für alle Hochschulprüfungen) ist eine Immatrikulation so lange verpflichtend, bis die letzte Leitung (egal ob Erstversuch oder Wiederholung) erbracht wurde.
     

Es ist folglich also auch eine Immatrikulation für Wiederholungsprüfungen erforderlich!

       

Info: Laut Studierendenkanzlei können Sie sich so lange für einen Studiengang rückmelden, bis Sie Ihr Abschlusszeugnis beantragen. Sollten Sie sich rückmelden und im Laufe des Semesters Ihr Abschlusszeugnis erhalten, bleiben Sie dennoch bis zum Ende des laufenden Semesters immatrikuliert.

Sollten Sie sich vorzeitig exmatrikulieren wollen, finden Sie alle wichtigen Hinweise u.a. hierzu auf der Homepage der Studierendenkanzlei.

=> Für Korrekturen und die Zeugnisbeantragung ist eine Immatrikulation nicht nötig.
      Dennoch empfliehlt es sich, dass Sie sich so lange rückmelden, bis Sie sicher sind,
      dass alle Leistungen erfolgreich abgelegt wurden.


Prüfungsordnung und Modulbeschreibung

Verhalten bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit

Sollte es Ihnen krankheitsbedingt nicht möglich sein, an einer Prüfung teilzunehmen, müssen Sie unverzüglich ein ordnungsgemäßes Attest im Original samt Antrag auf Anerkennung (siehe Rubrik "Anträge") bei uns vorlegen (per Post oder per Einwurf in den Briefkasten neben dem Eingang zum "Infozentrum Prüfungsamt", Raum PT 1.1.12 D).
  

Die inhaltichen Anforderungen an ein Attest entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

Atteste, die nicht den Vorgaben entsprechen, können nicht anerkannt werden! Bitte lesen Sie sich daher das Merkblatt aufmerksam durch.
         

Wichtig: 

Sollten Sie die Bearbeitungsfrist für eine Hausarbeit/Seminararbeit verlängern wollen, müssen Sie sich direkt an den jeweiligen Lehrstuhl wenden. Die inhaltlichen Anforderungen an ein Attest gelten natürlich auch hier.


Höchststudiendauer & Antrag auf Verlängerung

Höchststudiendauer

Wenn Sie sich z.B. im Sommersemester im 8. Fachsemester (= Höchststudiendauer für den Erstversuch) befinden, müssen Sie Ihr Studium bis zum 30. September abschließen. Das bedeutet, dass bis dahin alle studienbegleitenden Leistungen in FlexNow eingetragen, bestanden und verbucht sein müssen (bitte frühzeitig bei den Lehrstühlen melden und ggf. um Vorkorrektur bitten) und die Abschlussarbeit spätestens an diesem Tag beim Prüfungssekretariat eingereicht werden muss.


Sollte der Fall eintreten, dass Sie Ihr Studium innerhalb der Höchststudiendauer nicht abschließen, erhalten Sie einen Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen. Diesem Bescheid können Sie u.a. die konkrete Wiederholungsfrist entnehmen. Schließen Sie wiederum innerhalb dieser Wiederholungsfrist das Studium nicht ab, folgt der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.
             



                             
Verlängerung der Höchststudiendauer

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, Ihr Studium fristgerecht abzuschließen, können Sie einen Antrag auf Studienzeitverlängerung stellen.

Hierfür müssen Sie jedoch Gründe nachweisen, die Sie nachweislich nicht selbst zu vertreten haben.

Sollte dies der Fall sein, müssen Sie einen schriftlichen (formlosen) Antrag samt Nachweise (z.B. aktuelles Attest im Original) bei uns vorlegen (per Post, persönlich oder per Einwurf in den Briefkasten neben dem Eingang zum "Infozentrum Prüfungsamt", Raum PT 1.1.12 D).

Dies sollte zeitnah, spätestens zum Ende der Vorlesungszeit passieren.

Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden vorab von uns geprüft. Sollten wir Fragen zu Ihrem Antrag haben oder weitere Nachweise benötigen, werden wir uns schnellstmöglich via E-Mail bei Ihnen melden (bitte Stud.-Adresse prüfen!). 

Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, werden diese zur Entscheidung an den Prüfungsausschuss weitergeleitet.

Die Entscheidung wird Ihnen anschließend schriftlich (per Post an die hinterlegte Anschrift) mitgeteilt.



  1. Studium