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Aktuelles


Angemessenheitsbeschluss für UK

30. Juni 2021 | von Jakob Schlag


Am 28.06.2021 hat die Europäische Kommission einen Angemessenheitsbeschluss für das Vereinigte Königreich erlassen. Hierdurch gilt dieses nun als sicheres Drittland im Sinne der DSGVO, so dass für eine Datenübermittlung keine zusätzlichen Maßnahmen zu treffen sind. Bislang galten für den Datentransfer EU-UK seit dem Austritt von UK aus der EU Übergangsregelungen, die immer wieder verlängert wurden. Diese waren zuletzt jedoch befristet bis 30. Juni 2021. Nun hat die Europäische Kommission einen regulären Angemessenheitsbeschluss erlassen. Der freie Datenverkehr mit UK ist damit weiterhin möglich.


Normalerweise gelten Angemessenheitsbeschlüsse dauerhaft und werden im Abstand von wenigen Jahren geprüft. In diesem Fall wurde eine etwas strengere Methodik gewählt. Der Beschluss ist von vornherein auf vier Jahre befristet, kann aber erneuert werden, falls das Vereinigte Königreich weiterhin ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellt. Aber auch schon während dieser vier Jahre erfolgt eine fortlaufende Überprüfung durch die Kommission. Soweit auch in dieser Zeit schon ein angemessenes Schutzniveau nicht mehr gewährleistet ist oder die Kommission dies aufgrund mangelnder Kooperation der Regierung des Vereinigten Königreichs nicht mehr feststellen kann, kann die Kommission den Beschluss aussetzen, aufheben oder ändern.


Der Geltungsbereich wurde – zumindest vorerst – eingeschränkt: Datenübermittlungen im Rahmen der Einwanderungskontrolle durch das Vereinigte Königreich sind nicht vom Angemessenheitsbeschluss gedeckt.


Bei Fragen können Sie sich gern an das Team der Datenschutzbeauftragten unter dsb@ur.de wenden.


Links:
Europäische Kommission: Durchführungsbeschluss zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich – Datenschutz-Grundverordnung.


Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 28.06.2021: Datenschutz: Kommission nimmt Angemessenheitsbeschluss zum Vereinigten Königreich an.

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