Achte Satzung zur Änderung der Promotionsordnung

der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg

Vom 21. November 2005

 

Aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:

 

§ 1

Die Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg vom 31. Oktober 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1978 (KMBl II S. 157), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Mai 2005, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) 1Dient ein inländisches juristisches Examen als Promotionsvoraussetzung, muss der Bewerber eine Seminarleistung an der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg erbracht haben, die mindestens mit "vollbefriedigend" bewertet worden ist. 2Hat der Bewerber das Examen, dessen Ablegung er als Zulassungsvoraussetzung gemäß Abs. 1 Nr. 1 nachweist, mit der Note "befriedigend" oder "vollbefriedigend" abgelegt, so ist zusätzliche Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion, dass der Bewerber in einem weiteren juristischen Seminar eines anderen Hochschullehrers an einer in- oder ausländischen Hochschule eine Leistung erbracht hat, die mindestens mit "vollbefriedigend" benotet worden ist. 3Über die Gleichwertigkeit von im Ausland erbrachten Seminarleistungen entscheidet der Dekan."

b) In Abs. 3 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
"5Neben den genannten Voraussetzungen muss der Bewerber eine Seminarleistung an der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg erbracht haben, die mindestens mit "vollbefriedigend" bewertet worden ist. 6Hiervon sind diejenigen Bewerber befreit, die den Grad eines "Magister legum" an der Universität Regensburg erworben haben."

c) Abs. 5 wird aufgehoben.

2. § 5 erhält folgende Fassung:

"§ 5
1Bewerber, die ein nichtjuristisches Studium mit gutem Erfolg abgeschlossen haben, können zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn das Dissertationsthema Bezug zu dem nichtjuristischen Studium hat und an der juristischen Bearbeitung durch den Bewerber ein besonderes wissenschaftliches Interesse besteht. 2 Der Bewerber muss gute Kenntnisse des deutschen Rechts durch besondere Prüfungen entsprechend § 4 Abs. 3 nachweisen."

 

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 2. November 2005 und der Genehmigung des Vorsitzenden des Leitungsgremiums der Universität Regensburg vom 21. November 2005.

Regensburg, den 21. November 2005
Universität Regensburg
Der Rektor

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 21. November 2005 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 21. November 2005 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 21. November 2005.

 


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