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Lehrstuhl Prof. Dr. Carsten Herresthal

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Europarecht und Rechtstheorie

Herzlich willkommen!

Regensburg

Der Lehrstuhl widmet sich dem deutschen und europäischen Unternehmensrecht mit besonderen Schwerpunkten im Bank- und Kapitalmarktrecht einschließlich der Compliance im Kapitalmarktrecht sowie im Gesellschaftsrecht einschließlich des europäischen Gesellschaftsrechts.

Weitere Schwerpunkte bilden das Schiedsverfahrensrecht, das Vertragsrecht sowie das europäische Privatrecht.

Besondere Beachtung finden in allen genannten Schwerpunkten die Rückführung aktueller Fragestellungen auf die Grundlagen des Privatrechts sowie die Methoden der Rechtsgewinnung im nationalen sowie europarechtlichen Kontext.


Veröffentlichungen im Erscheinen: (zum ausführlichen Publikationsverzeichnis hier)

  • im Erscheinen: Staudinger - Eckpfeiler des Zivilrechts, 9. Aufl. 2024, Bandredaktor und Autor des Kapitels "Kreditsicherungsrecht" und "Factoring", ca. 140 S.

  • im Erscheinen: Anmerkung zu EuGH, 3.3.2014, C-536/22 (Unionsrechtskonformität der Vorfälligkeitsentschädigung), ZEuP 2025 Heft 1

  • im Erscheinen: Der Rechnungskauf als Kollateralschaden der  Verbraucherkreditrichtlinie 2023? - Zur Konkretisierung des „Dritten“ in Art. 2 Abs. 2 lit. h Richtlinie (EU) 2023/2225, ZIP 2024 

  • in Vorbereitung: Canaris/Herresthal, Handelsrecht, 25. Aufl. (Großes Lehrbuch), ca. 550 S.
  • in Vorbereitung: Herresthal/Schindele/Müller (Hrsg.), PayTechLaw - Das Recht der digitalen Zahlungsdienstleistungen, 2024  
  • in Vorbereitung: BeckOGK-KrZwG, Kommentierung der §§ 6-9 Kreditzweitmarktgesetz, ca. 100 S.
  • Fundamental Issues of the Methodology of European Private Law, in: Alpa/Di Donna, Lectures in the Master of European Private Law at Sapienza - Universita di Roma, 2024

  

Aktuelle Veröffentlichungen:


19.11.2024

Die Ungewöhnlichkeit extrem langfristiger Bankprodukte für Retailbankkunden, NJW 2024, 3329-3333

Der BGH (14.11.2023, XI ZR 88/23, NJW-RR 2024, 327) und ihm folgend das BayObLG (28.2.2024 – 101 MK 1/20, BeckRS 2024, 2827) haben mit wenigen Worten die idR technisch induzierte Angabe einer Vertragslaufzeit von „1188 Monaten“ in Prämiensparverträgen als Vereinbarung einer (Mindest-)Laufzeit dieser Verträge gewertet. Diese lange Laufzeit der Sparverträge sei – so beide Gerichte – für den durchschnittlichen Sparer nicht so ungewöhnlich, dies zeige ein Vergleich mit Schuldverschreibungen. In einer Anmerkung zu beiden Entscheidungen hat Prof. Herresthal in NJW 2024, 3329 ff. diesem Auslegungsergebnis widersprochen. Zum einen sind (Prämien-)Sparverträge und Schuldverschreibungen aus der Perspektive beider Vertragsparteien letztlich nicht vergleichbare Bankprodukte. Zum anderen wird der durchschnittliche Sparer (!) nicht mit Schuldverschreibungen mit Laufzeiten von annähernd 100 Jahren konfrontiert, zu Recht, wenn man sich die Kursschwankungen der österreichischen Methusalem-Anleihe mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2117 (ISIN AT 0000A1XML2 - WKN A19PCG) ansieht. Man möchte sich nicht ausmalen, zu welchem Ergebnis der BGH gelangt, wenn eine Bank oder Sparkasse einem durchschnittlichen Sparer diese Anleihe empfiehlt. Auch verweist der zutreffende Auslegungsmaßstab bei Verträgen eigentlich auf die beiderseitigen (!) Interessen. In beiden Entscheidungen findet sich indes kein Hinweis darauf, dass eine Bank oder Sparkasse die Zinsänderungs- und Liquiditätsrisiken, die mit fast einhundertjährigen Sparverträgen verbunden sind, letztlich nicht sinnvoll steuern kann. Schließlich überzeugt auch das Ergebnis nicht: Bei einem aufmerksamen Sparer, der zur Vertragsdauer nachfragt, gelangt man über die subjektive Auslegung idR zu einem anderen Ergebnis, während der sogar in Bezug auf die essentielle Vertragslaufzeit sorglose Sparer mit einem generationenübergreifenden Sparprodukt belohnt wird.
 


Juni 2024

Kommentierung der §§ 30, 31 GmbHG in BeckOGK GmbHG

Die §§ 30, 31 GmbHG (Kapitalerhaltung; verbotene Rückzahlungen) regeln den für die GmbH charakteristischen und weiterhin zentralen Grundsatz der Kapitalerhaltung. Sie treten ergänzend zu den Vorschriften der sog. Kapitalaufbringung in der GmbH hinzu. Für die beschränkte Kapitalbindung hat sich die Bezeichnung als Kapitalschutz herausgebildet. Das komplementäre Zusammenspiel zwischen Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung besteht darin, dass das durch die Gesellschafter ordnungsgemäß aufgebrachte Stammkapital der GmbH anschließend der Kapitalerhaltung unterliegt und demzufolge nicht ohne Weiteres an die Gesellschafter wieder ausgezahlt werden kann. Neben dem Grundsatz der Kapitalaufbringung ist jener der Kapitalerhaltung das „Kernstück des GmbH-Rechts“. Prof. Herresthal hat in dem neuen Online-Kommentar BeckOGK GmbHG die §§ 30, 31 GmbHG ausführlich kommentiert (ca. 320 Seiten). Die Kommentierung ist mit Stand Juni 2024 online gestellt und wird regelmäßig aktualisiert.


01.05.2024

Die Wirksamkeit von Jahresentgeltklauseln in Riester-Bausparverträgen, ZIP 2024, 909-921

In Erfüllung der Prognose, dass schlussendlich fast jede Klausel in den Produkten der Banken und Bausparkassen, mit der sich eine Leistungspflicht des Kunden verbindet, angegriffen werden wird, hatte das LG Frankfurt/M. (LG Frankfurt/M. v. 5.10.2023 – 2-28 O 93/23, ZIP 2024, 397) über die Wirksamkeit eines klauselmäßigen Jahresentgelts in sog. Riester-Bausparverträgen zu entscheiden. Diese Klauseln können – wie das LG Frankfurt/M. zutreffend erkannt hat – aufgrund ihrer Billigung durch den Gesetzgeber nicht mit der Inhaltskontrollegem. §§ 307 ff. BGB verworfen werden. Prof. Herresthal hat in einem ausführlichen Beitrag in der ZIP 2024, 909-921. Die Auslegung des § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG ergibt deutlich die materiell-rechtliche Zulässigkeit der drei dort genannten „Kostenarten“ (Abschluss‑, Vertriebs- und Verwaltungskosten) und den Ausschluss sonstiger Kostenarten. Die Art und Weise, in welchen „Formen“ Abschluss‑, Vertriebs- und Verwaltungskosten vereinbart werden dürfen, ist filigran ausdifferenziert. Mithin handelt es sich nicht nur um eine formale Transparenzregel, sondern eine deutliche gesetzliche Gestattung der materiell-rechtlichen Zulässigkeit einer auch klauselmäßigen Vereinbarung dieser drei Kostenarten. Aufgrund dieser Erlaubnisnorm scheidet eine Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB aus; die judikative Unterscheidung zwischen Preisabreden und Preisnebenabreden und die indizierte Unangemessenheit letzterer nach § 307 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB sind nicht anwendbar. Nach dem lex specialis Grundsatz, jedenfalls aber nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind entsprechende Kostenklauseln von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Es wäre ein judikatives Aufschwingen zum Ersatz- bzw. Ergänzungsgesetzgeber im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG), wenn die Judikative ungeachtet des Detailreichtums des § 2a Satz 1 AltZertG, der expliziten legislativen Billigung bestimmter Kostenarten und nur bestimmter Kostenformen, des gesetzgeberischen Konzepts der Transparenz und Vergleichbarkeit der Kostenarten ohne inhaltliche Vorgaben zu den Kostenelementen oder Kostenhöhe sowie der wettbewerbsverfassten Marktwirtschaft die gesetzlich gestatten Kostenarten („darf vorsehen“) inhaltlich beschränkt.


05.01.2024

Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2024, Band VI - Bankvertragsrecht

Der Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch Band VI hält auch in der 5. Auflage 2024 an der bewährten Zusammenfassung der bankrechtlichen Ausführungen in einem geschlossenen Band fest. Vorgelegt wird eine einbändige grundlegende Kommentierung des Bankvertragsrechts, ergänzt um weitere zentrale Bereiche wie das Effektengeschäft, das Emissionsgeschäft, das Depotgeschäft sowie das Internationale Factoring. Dem Konzept des Münchner Kommentars zum Handelsgesetzbuch folgend bietet der Band auch dort, wo die Legalordnung keine hinreichende systematische Geschlossenheit aufweist, eine den Bedürfnissen der Praxis entsprechende kohärente Darstellung der verschiedenen Regelungsbereiche. Die Darstellung orientiert sich auch in der 5. Auflage 2024 am Giroverhältnis als Grundlage der bargeldlosen Zahlung. Ausführlich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich zunehmend weitere Formen der bargeldlosen Zahlung herausbilden (E-Geld, virtuelle Assets, Digitales Zentralbankgeld). Den weiterhin zentralen Formen der bargeldlosen Zahlung, namentlich der Überweisung, der Lastschrift, der Kartenzahlung, dem Scheckverkehr sowie dem Dokumentenakkreditiv sind sodann eigenständige Kapitel mit einer umfassenden und geschlossenen Darstellung dieser Regelungsbereiche gewidmet. Hinzu treten ausführliche systematische Darstellungen weiterer Regelungsbereiche im Recht des  Zahlungsverkehrs, namentlich der Bankgarantie sowie des Online-Bankings. Ausführlich dargestellt finden sich im Bereich des Kapitalmarkt- und Wertpapiergeschäfts die Anlageberatung, das Emissionsgeschäft, das Einlagengeschäft, das Depotgeschäft sowie die Vermögensverwaltung. Sie werden ergänzt um ein grundlegendes Kapitel zum Effektengeschäft. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs wird dem Recht des Internationalen Factorings ein eigenständiger Abschnitt gewidmet. Prof. Herresthal ist Bandredaktor und hat die Kapitel zum Giroverhältnis (ca. 350 S.), zur Überweisung (ca. 300 S.), zur Vermögensverwaltung (ca. 60 S.) und zum Reisescheck (12 S.) verfasst


15.12.2023

Überschneidungen des LkSG mit dem deutschen Arbeitsrecht - Auflösung der Parallelität, NZA 2023, Beil. 2 (zu Heft 22/2023), S. 64-72

Arbeitszeiten von 9 h–17 h in der Großkanzlei als Folge des LkSG? Muss ein Unternehmen, das dem LkSG unterworfen ist, tatsächlich bei Kanzleien, die ihm Rechtsdienstleistungen „zuliefern“, für die Einhaltung des deutschen Arbeitsrechts sorgen? Die Regelungen des LkSG zu menschenrechtlichen Risiken überschneiden sich in den § 2 II Nrn. 5–8 LkSG u. a. mit zentralen Regelungen zum Arbeitsschutz, dem Schutz der Koalitionsfreiheit und des Mindestlohns im deutschen Arbeitsrecht. Allerdings gehen die Regelungen des LkSG zum Teil über die arbeitsrechtlichen Regelungen hinaus, zum Teil bleiben sie hinter diesem zurück. Darüber hinaus ist der Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten nach dem LkSG mit einem umfangreichen Sanktionsbouquet versehen. Diese Parallelität der Regelungsregime sowohl hinsichtlich der normativen Vorgaben als auch der Sanktionen bei ihrer Nichteinhaltung gilt es methodenkonform aufzulösen. Prof. Herresthal hat in einem ausführlichen Beitrag in der NZA 2023, Beilage 2 (zu Heft 22/2023), S. 64 - 72 diese Fragen adressiert. Dabei betont er, dass die Normqualität des LkSG schlecht ist. Das Gesetz weist eine Vielzahl von konkretisierungs- und anwendungserschwerenden Defiziten auf und gebietet in der Folge die Überprüfung der Qualitätssicherung des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene. Mit Blick auf die Überschneidung des LkSG mit deutschen arbeitsrechtlichen Normen sind zwei Stufen zu unterscheiden, einerseits die Möglichkeit inhaltlich divergierender Vorgaben, zum anderen die Frage, ob (auch parallelisierte) Inhalte des LkSG neben den arbeitsrechtlichen Normen anwendbar sind mit der Folge einer zweiten Sanktionsspur. Dies ist für jede Regelung des § 2 II LkSG gesondert zu entscheiden. Danach ist § 2 II Nr. 5 LkSG nur einschlägig, wenn ein grundlegendes strukturelles Defizit in Bezug auf die Beachtung des deutschen Arbeitsschutzes vorliegt. § 2 II Nr. 6 LkSG erfordert im Inland fundamentale Verstöße gegen die Koalitionsfreiheit, um erfüllt zu sein. § 2 II Nrn. 7 und 8 LkSG treten hingegen hinter den nationalen arbeitsrechtlichen Regelungen zurück und haben insofern im Inland keinen Anwendungsbereich.


15.9.2023

Die Problematik sog. negativer Zinsen bei Schuldscheindarlehen mit Zinsgleitklausel, ZIP 2023, 1873-1881

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG wird alles gut? – Leider nein, jedenfalls nicht bei der AGB-Kontrolle. Der Entwurf des ZuFinG enthält eine Bereichsausnahme von der AGB-Kontrolle gem. §§ 307, 308 Nr. 1a, 1b für AGB, die in Verträgen über erlaubnispflichtige Geschäfte nach KWG, WpIG, ZAG zwischen Banken und anderen Finanzdienstleistern verwendet werden, die eine solche Erlaubnis haben.
Damit reduziert das ZuFinG die AGB-Kontrolle nicht breitflächig im B2B-Bereich, obwohl dies zur Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Rechts geboten wäre (ausf. dazu schon Herresthal, Reform der AGB-Kontrolle im B2B-Bereich, 2020). Zudem läuft die geplante Regelung im ZuFinG leer. Denn der BGH hat in jüngsten Entscheidungen bekräftigt, dass die Auslegung von AGB-Klauseln auch zwischen Unternehmern beim Vorliegen von AGB (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB) objektiv erfolgt. Er legt diese AGB „nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn“ aus; maßgeblich seien „in erster Linie“ der Wortlaut und das gesetzliche Leitbild des Vertrages, wenn ein Rechtsbegriff eines Typenleitbildes verwendet wird.
Indem die Bereichsausnahme im ZuFinG nicht die Qualifikation als AGB (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB) erfasst, schließt sie die vom BGH hierauf gestützte objektive Auslegung gerade nicht aus. Auch die Einbeziehungsvoraussetzungen (§ 305 Abs. 2 BGB), die (zu) hohe Hürde für eine Individualabrede und die Sonderregel für überraschende und mehrdeutige Klauseln (§ 305c BGB) blieben weiterhin anwendbar. Sofern auf einen Vertrag deutsches Recht anwendbar ist, wird der BGH den klauselmäßigen Vertragsinhalt daher wie bisher auslegen, auch wenn ein international übliches Vertragsmuster verwendet wurde! Das Ziel des ZuFinG, eine rechtssichere Gestaltung von Verträgen nach internationalen Standards zu ermöglichen, wird demnach verfehlt. 
In einem ausführlichen Beitrag für die ZIP (ZIP 2023, 1873-1881) hat Prof. Herresthal anlässlich einer BGH-Entscheidung zur vertraglich vereinbarten Umkehr der Zahlungspflicht bei Schuldscheindarlehen (sog. Negativzinsen) u.a. dieses Defizit des ZuFinG aufgezeigt. Der Beitrag fordert eine neue Bereichsausnahme parallel zu § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach „dieser Abschnitt“ auf die näher bezeichneten Verträge über Finanzdienstleistungen keine Anwendbarkeit findet.


15.09.2023

Die Risikoverteilung bei kombinierten Wertpapierdarlehen (zugl. Anm. zu OLG Düsseldorf, 20.1.2022 – 6 U 41/21), NZG 2023, 1110-1118

Bad cases make bad law - und special cases make special law!
In einem ausführlichen Beitrag in NZG 2023, 1110 setzt sich Prof. Herresthal mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf (NZG 2022, 475) zu sog. cum-cum-Konstellationen und der Risikotragung in standardisierten Wertpapierdarlehen auseinander. Anlass ist die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH (NZG 2023, 1148) wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung ohne nähere Begründung (§ 544 VI 2 Hs. 2 ZPO). Die Entscheidung des OLG Düsseldorf hat zwar eine Sonderkonstellation zum Gegenstand. Ihre wertungsgerechte Lösung erfordert aber die grundsätzliche Klärung der Risikozuweisung. Zugegeben, es gibt anschaulichere Materien als Wertpapierdarlehen. Diese haben im Bankrecht aber eine sehr große Bedeutung und eine Vielzahl von sog. cum-cum-Konstellationen wird seit dem BMF-Schreiben vom 9.7.2021 von der Finanzverwaltung aufgegriffen – ganz aktuell auch OLG Frankfurt a.M., 8.9.2023 - 10 U 75/20. Die Risikotragung in Wertpapierdarlehen wird bislang unzureichend behandelt. Daher irritiert, dass der BGH keine grundsätzliche Bedeutung sieht. An der wirtschaftlichen Bedeutung mangelt es bei dieser Thematik nicht!


06.06.2023

Herresthal/Weiß, Fälle zur Methodenlehre - Die juristische Methode in der Fallbearbeitung, 2. Aufl. 2023

Methode hat man, über Methode spricht man nicht ….? Besser: Man frischt seine Methodenkenntnisse rechtzeitig vor dem Examen auf. Zusammen mit Johannes Weiss hat Prof. Herresthal nun in rascher 2. Aufl. 2023 die "Fälle zur Methodenlehre - Die juristische Methode in der Fallbearbeitung“ in der JuS-Schriftenreihe vorgelegt. Im ersten Teil enthält das Wek einer allgemeine Einführung in die juristische Methodenlehre, d.h. eine prägnante, komprimierte Darstellung der Methoden der Rechtsgewinnung auf ca. 130 Seiten. Methodenlehre „in a nutshell“ (alles, was man wissen muss…). Ergänzt wird dieses im zweiten Teil um eine Sammlung von 11 Fällen mit ausführlichen Falllösungen auf Examensniveau. In diesen werden examensrelevante grundlegende sowie aktuelle methodische Problemkreise behandelt und aufgezeigt, wie die juristischen Methoden sinnvoll in der universitären Fallbearbeitung eingesetzt werden. Die Auslegung und Fortbildung des Rechts, die richtlinienkonforme Rechtsgewinnung sowie die Reichweite der Gesetzesbindung werden hierbei u.a. detailliert dargestellt.


20.04.2023

Herresthal, Die unionsrechtlichen Vorgaben bei unwirksamen AGB-Klauseln, NJW 2023, 1161-1167

Der EuGH hat unlängst mehrfach zur Frage Stellung genommen, ob unwirksame AGB-Klauseln von der nationalen Judikative durch dispositives Recht ersetzt werden können. Dabei instrumentalisiert der EuGH den Effektivitätsgrundsatz, um detailreiche Vorgaben für die von der Klauselrichtlinie den Mitgliedstaaten überantworteten Rechtsfolgen einer Klauselunwirksamkeit zu formulieren. Die Einschränkungen umfassen die nur ganz ausnahmsweise Anwendung nationalen dispositiven Rechts zur Lückenschließung bei einer Klauselnichtigkeit, die Möglichkeit des Verbrauchers, die Vertragsnichtigkeit als Folge der Klauselnichtigkeit zu akzeptieren sowie die begrenzte Anwendung nationaler Verjährungsvorschriften auf resultierende Bereicherungsansprüche. In einem ausführlichen Beitrag in der NJW 2023, 1161-1167 hat Prof. Herresthal dargelegt, dass der EuGH mit dieser Rechtsprechung die ihm gezogenen Kompetenzgrenzen überschritten hat. Zudem zeigt der Beitrag die Grenzen der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung im nationalen Recht auf, nach denen eine richtlinienkonforme Auslegung des § 306 Abs. 2 BGB in der Weise, dass nur dann von der Judikatrive auf das dispositive Recht zurückgegriffen werden darf, wenn der Vertrag anderenfalls nichtig und dies mit schweren Nachteilen für den Verbraucher verbunden wäre und der Verbraucher die Nichtigkeit nicht akzeptiert hat, nicht möglich ist. Ziel sollte eine Änderung der Klauselrichtlinie sein, um die detailreiche, übergriffige Rechtsprechung des EuGH, die allein auf den Effektivitätsgrundsatz gestützt wird, einzuhegen, da der von § 306 Abs. 2 BGB vorgesehene Rückgriff zur Schließung der Vertragslücken bei unwirksamern AGB-Klauseln der Rechtslage in nicht wenigen anderen Mitgliedsstaaten entspricht (und die Richtlinie die Rechtsfolgen der Klauselnichtigkeit eigentlich den Mitgliedsstaaten überantwortet hat).


15.04.2023

Herresthal, Kein Ausschluss der Prospekthaftung im weiteren Sinn durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung, ZWH 2023, 85-89

Einen "Kampf der Senate" und den horror pleni - die Auseinandersetzung des II. Ziv.Sen. und des XI. Ziv.Sen. des BGH über das Verhältnis zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinn bietet nun beides. In einem ausführlichen Beitrag in der ZWH 2023, 85-89 hat Prof. Herresthal die Entscheidung des II. Ziv. Sen. (II ZR 22/22) besprochen. Mit dieser Entscheidung hat der II. Ziv.Sen. der Vorrangthese des XI. Ziv.Sen. in Bezug auf die spezialgesetzliche Prospekthaftung widersprochen. Prof Herresthal zeigt in dem Beitrag auch das methodisch sehr dünne Eis auf, auf dem sich der XI. Ziv. Sen. bei seiner Begründung des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung bewegt. Auch die Usurpation der Auslegungszuständigkeit für diesen Normkonflikt durch den XI. Ziv. Sen. vermag nicht zu überzeugen. Da der II. Ziv Sen. mit Beschlüssen vom 21.3.2023 in weiteren Verfahren die Revision zugelassen hat (II ZR 57/21; II ZR 58/21; II ZR 59/21), wird die Auseinandersetzung der beiden Senate in naher Zukunft fortgeschrieben werden. Aufgezeigt wird in dem Beitrag aber auch, dass der deutsche Gesetzgeber - wohl bewusst - für die aktuelle gravierende Rechtsunsicherheit durch widersprechende Auslegungsergebnisse verantwortlich und daher aufgefordert ist, diese umgehend zu beseitigen!


22.05.2023

Herresthal, Anforderungen an die vorzunehmenden Zinsanpassungen für Prämiensparverträge, WuB 2023, 181 ff.

Prämiensparen und kein Ende… Mit seiner Entscheidung vom 24.1.2023 (XI ZR 257/21) hat der BGH nochmals zu den gebotenen Zinsanpassungen bei Prämiensparverträgen Stellung genommen. In einer ausführlichen Besprechung der Entscheidung in der WuB 2023, 181 ff. zeigt Prof. Herresthal, dass der Versuch des BGH scheitert, die von ihm bevorzugte „Verhältnismethode“ (besser relativer Zinsabstand) argumentativ zu retten. Seine Überlegung, die resultierende Margenvariabilität verstoße nicht gegen die sonstige Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln, da die Bank den relevanten Faktor (Entwicklung des Referenzzinssatzes) nicht beeinflussen könne, geht fehl. Denn dann wären auch Preisanpassungsklauseln zulässig, die zB am BIP anknüpfen. Dem werden die übrigen Senate zu Recht wohl nicht folgen, dürfen nach ständiger Rechtsprechung mit Preisanpassungsklauseln doch nur Kostensteigerungen weitergegeben werden, eine Dynamisierung des Gewinns darf gerade nicht die Folge sein. Zudem geht der XI. Zivilsenat des BGH (unausgesprochen) von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, wonach als Referenzzinssatz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten “Zinssätze für Spareinlagen” in Betracht kommen, “die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahe kommen”. Denn der Senat verweist das Instanzgericht ohne erkennbaren Anlass auf § 411a ZPO (Ersetzung einer schriftlichen Begutachtung durch Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus anderen Verfahren) sowie ausdrücklich auf die Entscheidung OLG Dresden WM 2022, 1973. Diese Entscheidung stellt aber – sachverständig beraten – auf den Ist-Zinssatz von börsengehandelten Bundeswertpapieren (nicht Spareinlagen) und eine wesentlich kürzere Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren (nicht möglichst nahe an 15 Jahren) ab! 


29.4.2023

Das europarechtliche Ende der Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliarkrediten? - EuZW 2023, 345 f.

Aufgrund einer Vorabentscheidungsvorlage des LG Ravensburg vom 8.8.2022 (Az. 2 O 316/21, EuZW 2023, 385) hat der EuGH über die Zulässigkeit einer schadenskompensierenden Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliarkrediten im nationalen Recht zu entscheiden. Diese Entschädigung ist eine Selbstverständlichkeit in einer auf Privatautonomie aufbauenden Privatrechtsordnung. Ihr wird allerdings eine abweichende Auslegung der RL 2014/17/EZ entgegengehalten. Dass diese abweichende Auslegung nicht zu überzeugen vermag, zeigt Prof. Herresthal in einem Editorial auf (EuZW 2023, 345 f.). Der EuGH hat keine Kompetenz zur detailreichen Konkretisierung der entsprechenden Richtlinienvorgabe. Vielmehr hat die Richtlinie die Schadensbestimmung den nationalen Rechtsordnungen überantwortet. Diese bewusste Entscheidung des Unionsgesetzgebers hat der EuGH zu respektieren.


15.2.2023

Herresthal: Nachrichtenlose Konten und Altsparbücher - Von der Notwendigkeit, kein Gesetz zu machen, BKR 2023, 69-76

Nachrichtenlose Konten sind in regelmäßigen Abständen Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen und gesetzgeberischer Initiativen. Auch im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierungskoalition findet sich eine politische Absichtsbekundung zum Umgang mit diesen Konten. In einem ausführlichen Beitrag in der BKR 2023, S. 69-76 skizziert Prof. Herresthal die Rechtslage bei diesen Konten sowie die Beweislast bei der Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs u.a. durch Erben. Zudem nimmt er kritisch zu den aktuellen Gesetzesinitiativen des Bundesrates sowie zu den Plänen der aktuellen Regierung Stellung, das Guthaben auf sog. Altsparbüchern zugunsten eines Gemeinwohlzweckes zu enteignen. Das Bonmot des Baron de Montesquieu „Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu erlassen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu erlassen“, passt nach Ansicht von Prof. Herresthal auf beide Gesetzesinitiativen.


15.2.2023

Herresthal, Wirksame Optionsprämien in der Sparphase eines Bausparvertrags, ZIP 2023, 333-342

Die Wirksamkeit von klauselmäßigen Entgelten in Bausparverträgen ist Gegenstand zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen. Am 15.11.2022 hat der BGH das jährlich zu entrichtende sog. Jahresentgelt für die bauspartechnische Verwaltung in der Ansparphase eines Bausparvertrags als unangemessene Benachteiligung des Bausparers verworfen. In diesem Zusammenhang hat der BGH die beiden Hauptleistungen der Bausparkasse in der Ansparphase besonders herausgestellt. Zu diesen Hauptleistungen der Bausparkasse zählt danach auch die Option des Bausparers auf ein Bauspardarlehen. In einem ausführlichen Beitrag (ZIP 2023, 333-342) skizziert Prof. Herresthal die wesentlichen Aussagen der jüngsten BGH-Entscheidung zu Bausparverträgen und analysiert die Zulässigkeit einer klauselmäßigen Optionsprämie in der Ansparphase eines Bausparvertrags.


20.1.2023

Herresthal: Vorabentscheidungsvorlage zur Vorfälligkeitsentschädigung des LG Ravensburg, WuB 2023, 5-10

Das LG Ravensburg hat mit Beschl. v. 8.8.2022 - 2 O 316/21 dem EuGH eine Vorabentscheidungsvorlage nach Art. 267 AEUV mit Fragen zur Vorfälligkeitsentschädigung bei einer vorzeitigen Rückzahlung eines Immobiliar-Darlehens vorgelegt. Im Zentrum steht die Frage, ob Art. 25 Abs. 3 Richtlinie 2014/17/EU auch den entgangenen Gewinn des Kreditgebers umfasst, zB die entgangenen zukünfitgen Zinszahlungen. Prof. Herresthal hat anlässlich des Vorlagebeschlusses in einer ausführlichen Besprechung aufgezeigt, dass der Wortlaut der Richtlinie insofern nicht eindeutig ist, aber die teleologische Auslegung der Richtlinie dazu gelangt, dass der Unionsgesetzgeber dem nationalen Recht nur einheitliche, weite Grenzen setzt, die von einem Schadensersatzanspruch nach deutschem Recht nicht verletzt werden. Zudem zeigt die Besprechung auf, dass ein abweichendes Verständnis dem Unionsgesetzgeber eine erhebliche Unlauterkeit unterstellt, hat dieser doch in Kenntnis der divergierenden nationalen Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung mehrfach in der Richtlinie auf die Maßgeblichkeit der nationalen Entschädigungstregeln verwiesen. Zudem würde ein faktisches Verbot der schadenskompensierenden Vorfälligkeitsentschädigung zeitnah zu wesentlich kürzeren Zinsbindungen in Deutschland führen, mit nachteiligen Folgen für die Darlehensnehmer in Zeiten steigender Zinsen.   


1.12.2022

Staudinger Eckpfeiler des Zivilrechts, 8. Aufl. 2022

Die Staudinger "Eckpfeiler des Zivilrechts" sind in neuer, nunmehr bereits 8. Aufl. 2022 erschienen. Das Werk zielt vorrangig auf eine Wissens- und Verständnisvermittlung und nicht nur auf das Referieren bloßen Detailwissens. Die im BGB vielfach verstreut geregelten, aber inhaltlich miteinander eng verbundenen Rechtsinstitute werden daher über Querschnittsbeiträge im System und im Zusammenhang erklärt. Hinzu treten aktuelle Erläuterungen u.a. zu den weitreichenden Neuerungen im Schuldrecht. Den einzelnen Kapiteln sind detaillierte Ausführungen zu aktuellen Entwicklungen und Problemkreisen des jeweiligen Themenfeldes vorangestellt. Prof. Herresthal ist zusammen mit Prof. Stoffels und Prof. Magnus Redaktor des Buches. Zudem hat er das ausführliche Kapitel "Kreditsicherungsrecht" inkl. eines Abschnitts zum Factoring verfasst (ca. 130 S.).


13.9.2022

Der Ausschluss russischer und belarussischer Finanzinstitute aus dem SWIFT-System als Sanktionsmaßnahme, WM 2022, 1617

Der Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24.2.2022 hat eine Vielzahl wirtschaftlicher Sanktionen der USA sowie der EU gegen die Russische Föderation zur Folge. Mit dem Ausschluss russischer und belarussischer Banken aus dem SWIFT-Netz erreichen die Sanktionsmaßnahmen auch den internationalen Zahlungsverkehr. Prof. Herresthal beleuchtet in einem aktuellen Beitrag in der WM 2022, 1617-1628 die Bedeutung des SWIFT-Netzes für den internationalen Zahlungsverkehr sowie die Umsetzung des Ausschlusses russischer und belarussischer Banken aus diesem Netz. Auch die Rechtsfolgen für die Privatrechtssubjekte werden addressiert.


15.06.2022

Herresthal, Die Unwirksamkeit der AGB-Änderungsklausel in Bank-AGB nach der Entscheidung des BGH, ZHR 186 (2022), 373

Mit seiner Entscheidung vom 27.4.2021, XI ZR 26/20, hat der BGH den über Jahrzehte in den AGB von Banken und Sparkassen verwendeten Änderungsmechanismus mit wenigen Worten verworfen. Dieser Mechanismuss war zudem das Vorbild für Klauseln in einer Vielzahl von Dauerschuldverhältnissen, u.a. bei online-Abonnements. Die praktische Bedeutung der Entscheidung als solcher ist daher erheblich. Prof. Herresthal kritisiert die Entscheidung in einem ausführlichen Beitrag in der ZHR 186 (2022), 373. Danach vermag die Entscheidung u.a. hinsichtlich der Auslegung der konkreten AGB-Klausel durch den BGH wie auch die Bestimmung des Leitbildes der AGB-Kontrolle nicht zu überzeugen. Zudem begrenzen der Charakter der AGB-Banken als Rahmenvertrag und eine gebotene ergänzende Vertragsauslegung die Rückwirkung der Entscheidung.


15.04.2022

Herresthal, Die zeitlichen Grenzen der Zinsnachforderung bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen – Rechtsprechung gegen das Gesetz, ZIP 2022, 921-935

Prämiensparverträge sind weiterhin Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren. In seiner Grundsatzentscheidung vom 6.10.2021, XI ZR 234/20, ZIP 2021, 242 hat der BGH eine zeitliche Begrenzung der Nachforderung weiterer Zinsen durch den Kunden weitgehend ausgeschlossen. Der ausführliche Beitrag von Prof. Herresthal in ZIP 2022, 921-935 zeigt, dass diese Entscheidung gegen zwingendes Verjährungsrecht verstößt. Zudem werden auch die tragenden Wertungen des Verjährungsrechts verkannt. In Gesamtanalogie zu Normen einer zeitlichen Begrenzung der Rechtsdurchsetzung ist eine 10jährige Frist sachgerecht. Zudem sind regelmäßig die Grundsätze der Verwirkung bei einer Nachforderung von weiteren Zinsen im Einzelfall einschlägig.


15.04.2022

Herresthal, Die vertragsrechtlichen Folgen einer rückwirkenden steuerlichen Neubewertung kombinierter Wertpapierdarlehen, ZBB 2022, 97-130

In einem ausführlichen Beitrag (ZBB 2022, 97-130) befasst sich Prof. Herresthal mit der vertraglichen Risikozuweisung bei Wertpapierdarlehen. Diese Frage wird aktuell, wenn die steuerliche Anerkennung bei kombinierten Wertpapierdarlehen in Umsetzung der jüngsten BMF-Schreiben versagt wird.In der Folge kann eine Partei die Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag nicht auf die eigene Körperschaftssteuer anrechnen. Darüber hinaus wird in jüngerer Zeit auch die Abzugsfähigkeit der Kompensationszahlung an die andere Partei abgelehnt. Die Vertreilung der Risiken der steuerlichen Anerkennung bei Wertpapierdarlehen harrt einer tieferen dogmatischen Analyse. In der Praxis sind diese Fragestellungen unlängst bei sog. cum-cum-Konstellationen virulent geworden. Prof. Herresthal zeigt in seinem Beitrag, dass den Wertpapierdarlehen eine vertragliche Risikozuweisung der abweichenden steuerlichen Bewertung entnommen werden kann; jedenfalls die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage greifen in den in Blick genommenen Konstellationen.


1.04.2022

Herresthal, Europarechtliche Bezüge des Vertragsrechts, in: Langenbucher (Hrsg.), Europäisches Privat- und Wirtschaftsrecht, Nomos Verlag, 5. Aufl. 2022, 126 S.

Unlängst ist die 5. Aufl. (2022) des von Prof. Dr. Katja Langenbucher herausgegebenen Werkes zum Europäisches Privat- und Wirtschaftsrecht (Nomos Verlag) erschienen. Prof. Herresthal analysiert in diesem Werk in einem ausführlichen Kapitel (126 S.) die europarechtlichen Bezüge des Vertragsrechts unter Berücksichtigung der jüngsten Änderungen des BGB aus Anlass aktueller Richtlinien. 


15.5.2022

Herresthal, Das Recht zur ordentlichen Kündigung eines Prämiensparvertrages unter Berücksichtigung einer Prämienstaffel, WuB 2022, 233-239

Der BGH, 18.1.2022, XI ZR 104/21, WM 2022, 761 + 892 hat mit einem Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden zur Klausel "Dauer der Vereinbarung: max. 25 Jahre” in einem Prämiensparvertrag Stellung genommen. Nach dem OLG Nürnberg, 29.3.2022 - 14 U 3259/20, wird das Recht zur ordentlichen Kündigung eines Prämiensparvertrages durch eine im Prämiensparvertrag enthaltene Prämienstaffel konkludent bis zum Ablauf des zwanzigsten Sparjahres wirksam abbedungen, wenn die höchste Prämie vom 15. bis zum 20. Sparjahr jeweills genannt wird. Prof. Herresthal hat in einer ausführlichen kombinierten Anmerkung zu beiden Entscheidungen (WuB 2022, 233-239) insbesondere die Entscheidung des OLG Nürnberg kritisiert. Danach hat das OLG Nürnberg eine bloße vertragliche Bezeichnung der Gegenleitstung als rechtsgeschäftlichen Kündigungsausschluss fehlgedeutet. Zudem wird die Bedeutung der AGB-Sparkassen als Rahmenabrede zwischen den Parteien vom Gericht nicht hinreichend berücksichtigt.


1.4.2022

Herresthal, Schutz- und Rücksichtnahmepflichten zwischen Kreditinstitut und Kunde ("Allgemeiner Bankvertrag") BeckOGK § 675 BGB Rn. 143-211

In der Diskussion über die dogmatische Erfassung der Geschäftsverbindung zwischen Kreditinstitut und Kunde wurde der sog. allgemeine Bankvertrag als rechtsgeschäftliche Sonderbindung zwischen beiden Parteien entwickelt. Dieses Institut war und ist umstritten; mittlerweile wird es weit überwiegend, auch von der Rechtsprechung, zu Recht abgelehnt. Prof. Herresthal hat in einem ausführlichen Abschnitt im BeckOGK § 675 Rn. 143-211 diese Diskussion nachgezeichnet. Zudem grenzt er diesen von dem (weitüberwiegend anerkannten) Rahmenvertrag zwischen Bank und Kunde durch die Vereinbarung der AGB-Banken ab. Zudem richtet Prof. Herresthal den Fokus auf die wertungsgerechte Formulierung von wechselseitigen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten zwischen Kreditinstitut und Kunde, sowohl im Zweipersonen- als auch im Dreipersonenverhältnis (Drittschutz).


03.09.2021

Herresthal, Staudinger, Bearb. 2021, Kommentierung der §§ 358-360 BGB

Die §§ 358-360 BGB regeln die Folgen von Vertragsstörungen bei verbundenen und zusammenhängenden Verträgen. Die neue und sehr ausführliche Kommentierung von Prof. Herresthal adressiert insbesondere die aktuellen, umstrittenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung verbundener nach einem Widerruf von Kfz-Darlehen im Dunstkreis des Dieselskandals. 


21.08.2021

Herresthal, Die Verjährung des Anspruchs auf Zinsgutschrift bei langfristigen Sparverträgen, WM 2021, 1565 ff.

Die judikative Ergänzung von Prämiensparverträgen mit einer fehlenden bzw. unwirksamen Zinsanpassungsklausel prägt weiterhin die Diskussion im Bankvertragsrecht (ausf. dazu Herresthal WM 2020, S. 1949 ff., S. 1997 ff.). Im Zentrum steht dabei mittlerweile die Frage der Verjährung etwaiger Zinsnachzahlungsansprüchen des Kunden. Prof. Herresthal hat in einem aktuellen Aufsatz (WM 2021, 1565 ff.) herausgearbeitet, dass Zinsänderungsklauseln in langfristigen Sparverträgen, die den Anforderungen des BGH entsprechen sog. Zinsautomatikklauseln sind. Daher ist zwischen einem Anspruch des Sparers auf Zinsgutschrift (Entrichtung des Zinses) und einem Anspruch aus einer Gutschrift zu unterscheiden. Ein (vorgeschalteter) Anspruch des Sparers gegen das Kreditinstitut auf Anpassung des vertraglichen Zinssatzes besteht nicht. 
Der Anspruch auf Zinsgutschrift ist mit dem Schluss des Geschäftsjahres fällig. Der Anspruch verjährt bei einer Zinsänderungsklausel, die den Vorgaben des BGH entspricht, gemäß §§ 195, 199 Abs. 1, 4 BGB. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, das auf jenes folgt, für das die Zinsgutschrift begehrt wird und läuft i.d.R. nach drei Jahren ab. Entsprechendes wird i.d.R. für einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens bzw. einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gelten. Die Fiktion einer Umwandlung des Anspruchs auf Zinsgutschrift in einen Teil der Kapitalrückforderung ist abzulehnen.
Sofern eine Zinsänderungsklausel fehlt oder unzureichend ist, enthält der Vertrag im Fall einer judikativen Vertragsergänzung (§ 157 BGB) von Beginn an eine Zinsänderungsklausel, die den judikativen Anforderungen entspricht. Auch in diesem Fall sind die Voraussetzungen der Verjährung des Anspruchs auf Zinsgutschrift spätestens mit Ablauf des ersten Kalenderhalbjahres nach dem Fälligkeitszeitpunkt gegeben. An einer Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Schadensersatzansprüche wird es im Regelfall fehlen. Eine Verjährungshemmung aufgrund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage ist abzulehnen


14.06.2021

Grigoleit/Herresthal, BGB-AT, 4. Aufl. 2021

Am 14.06.2021 ist die 4. Auflage des Examinatorium-Bandes BGB-AT von Prof. Grigoleit und Prof. Herresthal erschienen. Der Band behandelt den Allgemeinen Teil des BGB. Neben der Darstellung des großen Examensfalls wird besonderer Wert auf die didaktische Vermittlung des Gesamtzusammenhangs im BGB AT gelegt. Deshalb enthält der Band zahlreiche Fälle mit umfangreichen Lösungen, die am "großen Examensfall" orientiert sind und bettet diese Fälle in zahlreiche systematische Übersichten ein. Diese Übersichten ergänzen die Fälle und verknüpfen die Lerninhalte. Jedes Kapitel schließt mit ausführlichen Hinweisen zur aktuellen examensrelevanten Rechtsprechung. Der Band verbindet die Vorzüge eines Examensklausurenkurses mit einer systematischen Vermittlung des examensrelevanten Wissens im BGB AT. Der Schwerpunkt liegt auf der didaktischen Aufbereitung des Examensstoffes und seiner Einbettung in den systematischen Kontext. Der Band ist damit Klausurband und Examensrepetitorium zugleich. Er ist aus diesem Grund optimal zur Examensvorbereitung geeignet. 


17.3.2021

Herresthal, Die Ablehnung einer Informationspflicht des Klauselverwenders bei einer ergänzenden Vertragsauslegung laufender Verträge, BKR 2021, 131 ff.

Am 29. Januar 2021 hat die BaFin eine Anhörung für eine geplante Allgemeinverfügung in Sachen Prämiensparen veröffentlicht; mit dieser Verfügung will die BaFin Banken und Sparkassen dazu verpflichten, alle betroffenen Kunden darüber zu informieren, welche Zinsanpassungsklausel im jeweiligen Vertrag verwendet wurde und ob der Kunde daher zu wenig Zinsen erhalten habe. Zudem sollen die Banken und Sparkassen den Kunden ein Lösungsangebot anbieten, wie die Vertragslücke durch Nachberechnung geschlossen wird. Prof. Herresthal hat in einem ausführlichen Beitrag in der BKR 2021, 131- 140  herausgearbeitet, dass diese Anhörung der BaFin von einer vollkommen unzutreffenden materiell-rechtlichen Rechtslage im Vertragsrecht ausgeht. Eine Informationspflicht des Klauselverwenders bei einer unwirksamen AGB-KLausel und der Notwendigkeit einer judikativen Vertragsergänzung (ergänzenden Vertragsauslegung) besteht nicht. Der Klauselverwender kann letztlich nur die judikative Vertragsergänzung antizipieren und seiner weiteren Vertragsauslegung zugrunde legen. Sollte der Verwendungsgegner die vom Klauselverwender zugrunde gelegte Vertragsergänzung mißbilligen, kann und muss er ggf eine gerichtliche Entscheidung über die zutreffende judikative Vertragsergänzung herbeiführen. Angesichts dieser materiellen Rechtslage besteht schon der von der BaFin angenommene Mißstand i.S.v. § 4 Abs. 1a FinDAG nicht; eine Kompetenzgrundlage für die geplante Allgemeinverfügung fehlt bereits aus diesem Grund.


15.03.2021

Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, 3. Aufl. 2021

Am 29. März 2021 ist der Kommentar Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, in 3. Aufl. 2021 erschienen. Der Kommentar deckt die gesamte Bandbreite kollektiver Vermögensanlagen im Bereich der offenen und geschlossenen Investmentfonds ab und kommentiert die einschlägigen Normen umfassend und praxisnah. Der Kommentar ist mittlerweile auf dem Weg zum Marktstandard im Kapitalmarktrecht. Prof. Herresthal kommentiert erstmalig in der dritten Auflage die §§ 26-30 KAGB (Allgemeine Verhaltens- und Organisationsregeln) sowie die §§ 287-292 KAGB (Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen).


01.03.2021

Unionsrechtskonformität der ergänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamen AGB-Klauseln, NJW 2021, 589

Seit einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2019 (EuGH ECLI:EU:C:2019:819 = WM 2019, 1963) war umstritten, ob die sog. ergänzende Vertragsauslegung (besser judikative Vertragsergänzung) gemäß §§ 306 Abs. 2, 157 BGB zur Schließung der aus einer unwirksamen AGB-Klausel resultierenden Vertragslücke vor den Anforderungen der AGB-Klauselrichtlinie 93/13/EWG Bestand hat. Aus Anlass einer aktuellen weiteren Entscheidung des EuGH (ECLI:EU:C:2020, 954 = NJW 2021, 611) zu diesem Problemkreis hat Prof. Herresthal in einem aktuellen Beitrag in der NJW (NJW 2021, 589-592) diese Frage ausführlich analysiert. Danach sind Vorabentscheidungsvorlagen nationaler Gerichte in dieser Frage nunmehr nach dem Grundsatz des acte éclairé entbehrlich. Denn der EuGH hat Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG in dieser Entscheidung hinsichtlich der materiellen Anforderungen der Klauselrichtlinie an eine Vertragsergänzung zur Lückenschließung im nationalen Recht überaus detailreich ausdifferenziert und den mitgliedstaatlichen Gerichten damit nun alle Kriterien an die Hand gegeben, mit denen diese über die Vereinbarkeit dieser Anwendung des nationalen Rechts mit der Richtlinie entscheiden können. Den vom EuGH aufgestellten materiellen Anforderungen entsprechen die nationalen Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung (besser judikative Vertragsergänzung) fast vollständig. Einzig das Erfordernis des Handeln des nationalen Gesetzgebers ist nicht gewahrt. Sofern der EuGH aber ein Handeln des nationalen Gesetzgebers anstelle der Judikative konstitutiv verlangen sollte, ist diese sekundärrechtliche Vorgabe primärrechtlich für die Mitgliedsstaaten nicht bindend, da das Unionsrecht danach die Struktur der nationalen Rechtsordnungen achtet. Demnach kann auch die nationale Judikative die Lückenschließung vornehmen.


Lbs 2020
27.10.2020

Zentrale Kommentierungen in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechtskommentar, 3. Aufl. 2021

Am 27. Oktober 2020 ist der Bankrechtskommentar (hrsg. von Langenbucher/Bliesener/Spindler) in 3. Auflage (2021) erschienen. Das Werk kombiniert eine normorientierte Kommentierung va des Zahlungsdiensterechts sowie des Darlehensrechts mit handbuchartigen Abschnitten zu allen wichtigen bankrechtlichen Themen. Prof. Herresthal kommentiert in diesem Werk zentrale Abschnitte des Bankvertragsrechts, insbesondere des Zahlungsdiensterechts. So werden die §§ 675c-675i BGB (Zahlungsdienstevertrag; 88 S.) ebenso ausführlich dargestellt wie die §§ 675j-676c BGB (Konto und Online Banking; 184 S.). Auf diese Weise werden die wichtigsten Normen des Zahlungsdiensterechts "aus einer Hand" in diesem bankrechtlichen Werk kommentiert. In einem weiteren Abschnitt widmet sich Prof. Herresthal der Debitkarte (86 S.) und den mit diesem wichtigen Zahlungsinstrument verbundenen Rechtsanwendungsfragen und Problemkreisen.


Beckogk
10.07.2019

BeckOGK/Herresthal, Kommentierung der §§ 311, 311a, 325, 326 BGB

Prof. Herresthal kommentiert im BeckOGK-BGB (Beck´scher Online-Grosskommentar zum BGB) folgende Normen:
- § 311 BGB (Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse; culpa in contrahendo)
- Prospekthaftung (Spezialgesetzliche Prospekthaftung; bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung)
- Kapitalanlagen (Anlageberatung; Anlagevermittlung)
- Aufklärungspflichten bei Bankgeschäften (va Kreditverträge)
- § 311a BGB (Anfängliche Unmöglichkeit)
- § 325 BGB (Schadensersatz und Rücktritt) 
- § 326 BGB (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
(573 S.; Online Stand 1.1.2021)


Aktuelle Vorträge:

(zum ausführlichen Vortragsverzeichnis

  • BZ - BörsenZeitung live, Tagung Bankentgelte 2023 (Frankfurt/M.), 9. November 2023, "Vorfälligkeitsentschädigung: Aktuelle Problemkreise; europarechtliche Grenzen"

  • BZ - BörsenZeitung live, Tagung zum Kreditrecht 2023 (Frankfurt/M.), 16. Oktober 2023, "Pflichten der Kreditinstitute nach dem LkSG"

  • 36. Passauer Arbeitsrechtssymposion 2023 (Passau), 16. Juni 2023, "Arbeitgeberverantwortung in der Lieferkette nach deutschem und europäischem Recht" 

  • WM-Tagung Kreditrecht (Frankfurt/M.), 4. November 2022, "ESG-Kriterien für das Kreditrecht"

  • Bayerisches Staatsministerium der Justiz (OLG Nürnberg/Nürnberg), 2. Juni 2022, "Verbraucherverträge und Besondere Vertriebsformen im BGB (§§ 312 ff. BGB) - Reform in Permanenz"

  • Mannheimer Arbeitsrechtstag (Mannheim), 9. März 2022, "Verantwortung in der globalisierten Arbeitswelt - Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)"

  • WM-Tagung Kreditrecht (Frankfurt/M.), 15. November 2021, "Green Loans, Sustainable Loans - Grüne und nachhaltige Kreditfinanzierungen"

  • WM-Tagung Bankentgelte (Frankfurt/M.), 29. September 2021, "Von den Negativzinsen zu den Verwahrentgelten"


  1. Fakultät für Rechtswissenschaft
  2. Bürgerliches Recht

Prof. Dr. Carsten Herresthal

Lst. f. Bürgerl. Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Europarecht und Rechtstheorie

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